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Entscheidung 4 Ob 2387/96z×

Entscheidung 4 Ob 2387/96z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2387/96z

Entscheidungsdatum

14.01.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 24.Oktober 1996, GZ 1 R 176/96a-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auffassung, daß selbst dann, wenn das Publikum eine Zeitlang den Eindruck hätte haben können, daß die Teilnahme am Gewinnspiel an den Erwerb der Zeitschrift der Beklagten geknüpft sei, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch dennoch zu verneinen sei, weil die irreführende Angabe - Unterlassung des deutlichen Hinweises auf die Besteuerung des Gewinns - für den Entschluß, die Zeitschrift zu erwerben, nicht maßgeblich sei, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MR 1992, 78 mwN; ecolex 1996, 178-Zehn Jahre Erfahrung uva). In der Ansicht, auch bei deutlichem Hinweis darauf, daß von dem in Aussicht gestellten Gewinn, Steuer zu zahlen ist, wäre das Interesse an der Teilnahme am Gewinnspiel (und damit allenfalls am Erwerb der Zeitschrift) nicht gemindert worden, liegt keine Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre.

Anmerkung

E44809 04A23876

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB02387.96Z.0114.000

Dokumentnummer

JJT_19970114_OGH0002_0040OB02387_96Z0000_000