Entscheidung 4 Ob 2389/96v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.01.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** regGenmbH, ***** vertreten durch Dr.Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S***** GmbH,***** vertreten durch Dr.Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 5.September 1996, GZ 2 R 76/96b-15, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 9 UWG. Danach genügt es idR, wenn Verwechslungsgefahr nach einem der maßgeblichen Gesichtspunkte - nämlich Wortklang, Wortbild und Wortsinn - besteht (ÖBl 1991, 93-quattro-Quadra uva). Es trifft zwar zu, daß ein abweichender Begriffsinhalt trotz klanglicher oder bildlicher Ähnlichkeit die Verwechselbarkeit ausschließen kann (ÖBl 1993, 96-Compass mwN). In der Auffassung aber, daß zwischen den Bezeichnungen Hogast und Progast klangliche Ähnlichkeit bestehe und (auch) dem Zeichen Progast kein ausgeprägter, in der Eile des Geschäftsverkehrs allgemein erkennbarer Sinngehalt zukommt, liegt keine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung.Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 9, UWG. Danach genügt es idR, wenn Verwechslungsgefahr nach einem der maßgeblichen Gesichtspunkte - nämlich Wortklang, Wortbild und Wortsinn - besteht (ÖBl 1991, 93-quattro-Quadra uva). Es trifft zwar zu, daß ein abweichender Begriffsinhalt trotz klanglicher oder bildlicher Ähnlichkeit die Verwechselbarkeit ausschließen kann (ÖBl 1993, 96-Compass mwN). In der Auffassung aber, daß zwischen den Bezeichnungen Hogast und Progast klangliche Ähnlichkeit bestehe und (auch) dem Zeichen Progast kein ausgeprägter, in der Eile des Geschäftsverkehrs allgemein erkennbarer Sinngehalt zukommt, liegt keine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB02389.96V.0114.000
Dokumentnummer
JJT_19970114_OGH0002_0040OB02389_96V0000_000