Der gegen den Beschluß (nur) insoweit erhobene Revisionsrekurs, als der Antrag des Kurators, ihn zur Einbringung einer Besitzstörungsklage und zur Vertretung des unbestimmten Personenkreises "Jedermann" (im Besitzstörungsverfahren) zu bestellen, zurückgewiesen wurde, ist nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber läßt die Zurückweisung seines Antrages in Ansehung der Anbringung einer Klage auf Feststellung und Einverleibung einer Dienstbarkeit ausdrücklich unbekämpft, weil sich die Unzulässigkeit der Bestellung eines Kurators für den Personenkreis "Jedermann" zur Anbringung einer solchen Klage aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 2246/96x = JBl 1997, 306 - wonach ein Kurator für "Jedermann" bei Wegeersitzungen deshalb nicht zu bestellen sei, weil nur die Gemeinde eine solche Klage einbringen könne - erfließe. Das Rekursgericht habe aber mit seinem Ausspruch im Umfang der Anfechtung gegen das Institut der materiellen Rechtskraft verstoßen, weil zu 2 C 633/94m des Erstgerichtes bereits ein rechtskräftiger Versäumungsendbeschluß vorliege, der nicht "sozusagen rückwirkend aus den Angeln gehoben werden kann und darf". Mit dieser Entscheidung sei gegenüber dem Antragsgegner Dipl.Ing.Karl K***** rechtskräftig festgestellt worden, daß er den Personenkreis "Jedermann" in seinem letzten ruhigen Besitz an einem näher bezeichneten Fußweg gestört habe; er sei schuldig erkannt worden, künftig jede solche Störung zu unterlassen. Mit der Rechtskraft dieser Entscheidung sei das rechtsfähige Gebilde "Jedermann" jedenfalls insoweit entstanden, als in den letzten ruhigen Besitzstand dieses Personenkreises eingegriffen werde. Dieses Gebilde bedürfe eines Schutzes seiner Interessen durch einen Kurator. Die Bestellung des Kurators könne nicht rückwirkend aufgehoben werden, weil damit einem Rechtsinhaber aus einem rechtskräftigen Exekutionstitel die durch die Rechtskraft erwirkte Rechtsfähigkeit rückwirkend entzogen würde. Dem kann nicht gefolgt werden:
Das Rekursgericht hatte mit dem angefochtenen Beschluß nur darüber abzusprechen, ob das Erstgericht zu Recht für "Jedermann" einen Kurator zwecks Erhebung bestimmter Klagen bestellt hat. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl 1997, 306 ausgeführt hat, ist im Hinblick auf die nunmehr ständige Rechtsprechung, wonach im Fall der Benützung eines Weges durch die Allgemeinheit die Ersitzung eines Wegerechtes zugunsten der Gemeinde möglich sei, für das Auftreten eines selbständigen Personenkreises "Jedermann" kein Raum, sodaß die Bestellung eines Kurators zur Prozeßführung für einen solchen Personenkreis nicht in Frage kommt. Der Rechtsmittelwerber führt gegen diese Entscheidung, der sich auch der erkennende Senat anschließt, keinerlei Argumente ins Treffen.
Die Erwägungen der Entscheidung JBl 1997, 306 zur petitorischen Servitutsklage gelten genauso für eine Besitzstörungsklage, die auf den Besitz an einem Servitutsrecht gegründet ist. Auch in diesem Umfang hat das Rekursgericht daher den Antrag zu Recht zurückgewiesen.
Auf die Frage, ob und in welcher Weise die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses auf den Versäumungsendbeschluß zu 2 C 633/94m des Erstgerichtes Auswirkungen zeitigt - insbesondere also, ob eine Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs 1 Z 2 ZPO in Frage kommt und ob zu dieser nur die Gemeinde S***** oder allenfalls auch der Beklagte berechtigt ist (vgl dazu Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 4 vor § 529) - braucht hier nicht näher eingegangen zu werden. Daß durch die rechtskräftige Entscheidung die klagende Partei "Jedermann" konkret rechtsfähig geworden wäre, trifft jedenfalls nicht zu, weil nur der Spruch in Rechtskraft erwächst, nicht aber dadurch ein vorher nicht vorhandenes Rechtssubjekt entstehen kann.Auf die Frage, ob und in welcher Weise die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses auf den Versäumungsendbeschluß zu 2 C 633/94m des Erstgerichtes Auswirkungen zeitigt - insbesondere also, ob eine Nichtigkeitsklage nach Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in Frage kommt und ob zu dieser nur die Gemeinde S***** oder allenfalls auch der Beklagte berechtigt ist vergleiche dazu Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 4 vor Paragraph 529,) - braucht hier nicht näher eingegangen zu werden. Daß durch die rechtskräftige Entscheidung die klagende Partei "Jedermann" konkret rechtsfähig geworden wäre, trifft jedenfalls nicht zu, weil nur der Spruch in Rechtskraft erwächst, nicht aber dadurch ein vorher nicht vorhandenes Rechtssubjekt entstehen kann.
Dem Revisionsrekurs mußte somit ein Erfolg versagt bleiben.