Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Ersterlagsgegners ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Der Ersterlagsgegner bekämpft den Beschluß als mangelhaft und nichtig. Das Senatsmitglied Dr. Angelika K***** sei Erstrichterin des Verfahrens 7 Cg 275/97d gewesen. Dieses Verfahren sei die wesentliche Grundlage des Ausfolgungsantrages; die Beteiligung von Dr. Angelika K***** an der Entscheidung über den Antrag sei rechtswidrig.
Die damit behauptete Nichtigkeit ist nicht gegeben:
Gemäß § 20 Z 5 JN sind von der Ausübung des Richteramts Richter ausgeschlossen, die an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen haben, nicht aber auch Richter, die in Rechtssachen entschieden haben, die mit der nunmehr zu entscheidenden nur in einem Zusammenhang stehen (s Mayr in Rechberger, ZPO § 20 JN Rz 6 mwN). Dr. Angelika K***** war daher im vorliegenden Verfahren nicht ausgeschlossen; daß sie Mitglied des Rekurssenats war, macht das Verfahren nicht gemäß § 477 Abs 1 Z 1 ZPO nichtig.Gemäß Paragraph 20, Ziffer 5, JN sind von der Ausübung des Richteramts Richter ausgeschlossen, die an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen haben, nicht aber auch Richter, die in Rechtssachen entschieden haben, die mit der nunmehr zu entscheidenden nur in einem Zusammenhang stehen (s Mayr in Rechberger, ZPO Paragraph 20, JN Rz 6 mwN). Dr. Angelika K***** war daher im vorliegenden Verfahren nicht ausgeschlossen; daß sie Mitglied des Rekurssenats war, macht das Verfahren nicht gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nichtig.
Mangelhaft soll der angefochtene Beschluß deshalb sein, weil das Rekursgericht nicht in den Akt des Landesgerichts Feldkirch GZ 26 Hs 79/98 Einsicht genommen habe. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte das Rekursgericht feststellen müssen, daß der Ersterlagsgegner die einstweilige Verfügung bekämpft habe. Da die einstweilige Verfügung somit noch nicht rechtskräftig sei, sei die Annahme des Rekursgerichts unrichtig, es sei von vornherein klar, daß der Ausfolgebeschluß nicht vollzogen werden könne.
Der Ersterlagsgegner übersieht, daß einstweilige Verfügungen schon vor ihrer Rechtskraft vollstreckbar sind und es daher unerheblich ist, ob er das Drittverbot bekämpft hat. Auch wenn sein Rechtsmittel zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung führen sollte, können ihm die Beträge - wie noch dargelegt wird - derzeit nicht ausgefolgt werden.
In der Sache selbst vertritt der Ersterlagsgegner die Auffassung, daß der Ausfolgebeschluß "formal" zu fassen sei, nachdem sämtliche Voraussetzungen gemäß §§ 315ff GeO gegeben seien. Erwachse ein solcher Beschluß in Rechtskraft, so bedeute das nicht, daß die erlegten Geldbeträge unmittelbar auszuzahlen wären. Im Sinne des § 315 GeO sei dazu noch ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag des Verwahrschafts- gerichts notwendig.In der Sache selbst vertritt der Ersterlagsgegner die Auffassung, daß der Ausfolgebeschluß "formal" zu fassen sei, nachdem sämtliche Voraussetzungen gemäß Paragraphen 315 f, f, GeO gegeben seien. Erwachse ein solcher Beschluß in Rechtskraft, so bedeute das nicht, daß die erlegten Geldbeträge unmittelbar auszuzahlen wären. Im Sinne des Paragraph 315, GeO sei dazu noch ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag des Verwahrschafts- gerichts notwendig.
Mit diesen Ausführungen verkennt der Ersterlagsgegner das Wesen des von ihm begehrten Beschlusses. Aufgrund seines Antrags ist nicht ein von dem in § 315 Abs 1 GeO genannten schriftlichen Auftrag des Verwahrschaftsgerichts unabhängiger Beschluß zu fassen, sondern der von ihm angestrebte Beschluß ist der Auftrag, mit dem das Verwahrschaftsgericht gemäß § 315 Abs 1 GeO der Verwahrungsabteilung aufzutragen hat, ein Verwahrnis dem Empfangsberechtigten auszufolgen (= auszuzahlen). Gemäß § 316 Abs 1 GeO darf der Auftrag die Ausfolgung nicht von Bedingungen abhängig machen, deren Erfüllung zu beurteilen der Verwahrungsabteilung überlassen wird. Das Gericht kann die Ausfolgung von der Rechtskraft seines Beschlusses abhängig machen; in diesem Fall ist der Ausfolgeauftrag der Verwahrungsabteilung erst nach Eintritt und mit der Bestätigung der Rechtskraft zuzustellen (§ 316 Abs 1 und 2 GeO).Mit diesen Ausführungen verkennt der Ersterlagsgegner das Wesen des von ihm begehrten Beschlusses. Aufgrund seines Antrags ist nicht ein von dem in Paragraph 315, Absatz eins, GeO genannten schriftlichen Auftrag des Verwahrschaftsgerichts unabhängiger Beschluß zu fassen, sondern der von ihm angestrebte Beschluß ist der Auftrag, mit dem das Verwahrschaftsgericht gemäß Paragraph 315, Absatz eins, GeO der Verwahrungsabteilung aufzutragen hat, ein Verwahrnis dem Empfangsberechtigten auszufolgen (= auszuzahlen). Gemäß Paragraph 316, Absatz eins, GeO darf der Auftrag die Ausfolgung nicht von Bedingungen abhängig machen, deren Erfüllung zu beurteilen der Verwahrungsabteilung überlassen wird. Das Gericht kann die Ausfolgung von der Rechtskraft seines Beschlusses abhängig machen; in diesem Fall ist der Ausfolgeauftrag der Verwahrungsabteilung erst nach Eintritt und mit der Bestätigung der Rechtskraft zuzustellen (Paragraph 316, Absatz eins und 2 GeO).
Der Ausfolgeauftrag darf nur erlassen werden, wenn die im Verwahrauftrag genannten Bedingungen für die Ausfolgung erfüllt sind. Das ist hier zwar der Fall - der Ersterlagsgegner hat gegen den Zweiterlagsgegner ein rechtskräftiges Urteil erwirkt -; der Ausfolgung steht aber mit dem Drittverbot ein Hindernis entgegen, das jede Verfügung über den Erlag ausschließt.
Der Ausfolgeauftrag ist eine solche Verfügung; er kann daher nicht erlassen werden, wenn dem Verwahrschaftsgericht Verfügungen über die erlegten Beträge durch einstweilige Verfügung untersagt sind. Sollte das Rechtsmittel des Erlagsgegners gegen die einstweilige Verfügung erfolgreich sein, so kann er jederzeit einen neuen Ausfolgeantrag stellen. Seine Position ist nicht schlechter, als sie es wäre, wenn, wie von ihm eventualiter beantragt, dem Verwahrschaftsgericht aufgetragen würde, die erlegten Beträge nur auszuzahlen, wenn und soweit sie nicht vom Drittverbot erfaßt sind.
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.