Entscheidung 4 Ob 2394/96d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.01.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Stefan Ruggenthaler und Dr.Hubert Simon, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte S***** VerlagsgmbH & Co KG, ***** vertreten durch Ramsauer & Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 21.November 1996, GZ 2 R 260/96k-8, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Eine Ankündigung verstößt schon dann gegen § 2 UWG, wenn sie - unabhängig von ihrem tatsächlichen Wahrheitsgehalt - nach ihrem Gesamteindruck bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise einen irrigen Eindruck erwecken kann (ÖBl 1993, 161; WBl 1993, 58 - Sensodyne F uva). Ob die durch das beanstandete Inserat der Beklagten angesprochenen Inserenten daraus den von der Klägerin behaupteten - irrigen Eindruck gewinnen konnten, Salzburger Nachrichten und Salzburger Woche erreichten insgesamt 579.000 Leser, ist allerdings keine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 502; ÖBl 1985, 163 - Sport-K-Räumungsverkauf; JBl 1986, 192 uva). Die Bejahung der Irreführungseignung durch das Rekursgericht hält sich jedenfalls im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und kann die Rechtssicherheit schon deshalb nicht beeinträchtigen, weil potentielle Inserenten der Beklagten primär daran interessiert sind, möglichst viele Zeitungsleser anzusprechen, um dadurch künftige Kunden zu werben.Eine Ankündigung verstößt schon dann gegen Paragraph 2, UWG, wenn sie - unabhängig von ihrem tatsächlichen Wahrheitsgehalt - nach ihrem Gesamteindruck bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise einen irrigen Eindruck erwecken kann (ÖBl 1993, 161; WBl 1993, 58 - Sensodyne F uva). Ob die durch das beanstandete Inserat der Beklagten angesprochenen Inserenten daraus den von der Klägerin behaupteten - irrigen Eindruck gewinnen konnten, Salzburger Nachrichten und Salzburger Woche erreichten insgesamt 579.000 Leser, ist allerdings keine erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu Paragraph 502,; ÖBl 1985, 163 - Sport-K-Räumungsverkauf; JBl 1986, 192 uva). Die Bejahung der Irreführungseignung durch das Rekursgericht hält sich jedenfalls im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und kann die Rechtssicherheit schon deshalb nicht beeinträchtigen, weil potentielle Inserenten der Beklagten primär daran interessiert sind, möglichst viele Zeitungsleser anzusprechen, um dadurch künftige Kunden zu werben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB02394.96D.0128.000
Dokumentnummer
JJT_19970128_OGH0002_0040OB02394_96D0000_000