Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt, wohl aber jene der Beklagten.
Zur Revision des Klägers:
Der Auffassung des Klägers, daß er auch Anspruch auf Ersatz jener durch die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit verursachten zeitlichen Mehraufwendungen habe, die es ihm überhaupt ermöglichten, den verminderten Gewinn zu erzielen, kann nicht gefolgt werden. Dem Beschädigten gebührt zwar ein Ersatz für Verdienstentgang auch dann, wenn er infolge seiner Erwerbsminderung mehr an Arbeitszeit und Arbeitskraft aufwenden muß, um den bisherigen Verdienst zu erzielen (ZVR 1958/207; ZVR 1976/48; ZVR 1977/319). Wird aber aufgrund konkreter Berechnung ein Verdienstentgang ermittelt, dann kann daneben nicht auch noch aufgrund einer abstrakten Berechnung ein abstrakter Schaden begehrt werden, dessen Berechnung nur auf die objektiv zu bemessende Verringerung der Erwerbsfähigkeit abstellt. Der Verdienstentgang ist entweder konkret oder abstrakt zu berechnen; eine Verquickung beider Verrechnungsmethoden ist nicht statthaft (Koziol/Welser10 I 474; ZVR 1984/11; ZVR 1985/11; ZVR 1987/81; ZVR 1990/121). Der Kläger arbeitet nach seinen eigenen Berechnungen darüber hinaus nach dem Unfall weniger Stunden im landwirtschaftlichen Betrieb als vorher.Der Auffassung des Klägers, daß er auch Anspruch auf Ersatz jener durch die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit verursachten zeitlichen Mehraufwendungen habe, die es ihm überhaupt ermöglichten, den verminderten Gewinn zu erzielen, kann nicht gefolgt werden. Dem Beschädigten gebührt zwar ein Ersatz für Verdienstentgang auch dann, wenn er infolge seiner Erwerbsminderung mehr an Arbeitszeit und Arbeitskraft aufwenden muß, um den bisherigen Verdienst zu erzielen (ZVR 1958/207; ZVR 1976/48; ZVR 1977/319). Wird aber aufgrund konkreter Berechnung ein Verdienstentgang ermittelt, dann kann daneben nicht auch noch aufgrund einer abstrakten Berechnung ein abstrakter Schaden begehrt werden, dessen Berechnung nur auf die objektiv zu bemessende Verringerung der Erwerbsfähigkeit abstellt. Der Verdienstentgang ist entweder konkret oder abstrakt zu berechnen; eine Verquickung beider Verrechnungsmethoden ist nicht statthaft (Koziol/Welser10 römisch eins 474; ZVR 1984/11; ZVR 1985/11; ZVR 1987/81; ZVR 1990/121). Der Kläger arbeitet nach seinen eigenen Berechnungen darüber hinaus nach dem Unfall weniger Stunden im landwirtschaftlichen Betrieb als vorher.
Zur Revision der Beklagten:
Mit Recht wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Auffassung der Vorinstanzen, daß hier ein Fall einer Schadensverlagerung vorliege.
Daß der Kläger und seine Ehefrau die im Hälfteeigentum stehende Landwirtschaft im Rahmen einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft gemeinsam führen, also jeder Partner auch gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte hat (ecolex 1993, 459; ecolex 1994, 172; Strasser in Rummel aaO Rz 24 zu § 1175) ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß dann, wenn sich der durch eine Körperverletzung bedingte Erwerbsausfall eines mitarbeitenden Gesellschafters einer Personengesellschaft in einem Gewinnausfall der Gesellschaft niederschlägt, der verletzte Gesellschafter den Ersatz seines Verdienstentganges nur in dem Ausmaß fordern kann, der seiner gesellschaftlichen Beteiligung entspricht, während für die anderen Gesellschafter, die auch einen Erwerbsausfall im Rahmen ihrer Gewinnbeteiligung erleiden, dieser Ausfall nur einen mittelbaren Schaden darstellt, dessen Ersatz sie nicht verlangen können (SZ 52/44; JBl 1984, 262; ZVR 1988/131; ecolex 1994, 172 und zahlreiche nicht veröffentlichte Entscheidungen). Die Vorinstanzen sind der Auffassung Peter Hubers in der Glosse zu der zuletzt genannten Entscheidung gefolgt, daß eine Personengesellschaft typischerweise auch eine Risikogemeinschaft der Gesellschafter sei und es zusätzlich zu organisatorischen Vorkehrungen zur Schadensminderung auch zu einer Verteilung des dennoch eingetretenen Schadens nach Maßgabe der Gewinnanteile komme, sodaß unter den Gesellschaftern also partiell eine bloße Schadensverlagerung eintrete. Grundsätzlich hat aber nur der unmittelbar Geschädigte gegenüber dem Schädiger das Recht auf Ersatz. Die Berücksichtigung der bloß mittelbar Geschädigten würde zu einer uferlosen Ausweitung der Schadenersatzpflichten führen (Koziol/Welser10 I 467). Diese Regel wird in § 1327 zugunsten besonders schutzwürdiger Personen durchbrochen. Die Rechtsprechung macht auch in Fällen der Schadensverlagerung eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Der Schädiger soll durch derartige Gefahrtragungsregeln gesetzlicher oder vertraglicher Natur nicht entlastet werden. Der beim mittelbar Geschädigten eingetretene Nachteil ist jener, der ohne Risikoregelung beim unmittelbar Geschädigten eingetreten wäre. Deshalb ist bei bloßer Schadensverlagerung der Schaden des mittelbar Verletzten zu ersetzen. Angewandt wurde dieser Grundsatz bisher in den Fällen des Überganges der Preisgefahr (SZ 51/164), der mittelbaren Stellvertretung (JBl 1973, 418), vertraglicher Schadenstragungsregeln (JBl 1986, 468) und letztlich auch in den sogenannten "Lohnfortzahlungsfällen" (SZ 67/52). Harrer (Schadenersatzansprüche bei Verletzung eines geschäftsführenden Gesellschafters, GesRZ 1985, 130 ff) und Ch. Huber, Der Schadenersatzanspruch eines geschäftsführenden Gesellschafters einer Personengesellschaft wegen Verdienstentganges gemäß § 1325 ABGB, JBl 1987, 613 ff) vertreten die Auffassung, daß der verletzte Gesellschafter nur Anspruch auf Ersatz des auf ihn entfallenden Teiles der Gewinneinbuße hat, wenn es wegen der Einschränkung der Arbeitskraft des verletzten Gesellschafters zu einer Gewinneinbuße infolge eines Umsatzrückganges kommt; der verletzte Gesellschafter habe zwar auch Anspruch auf Ersatz von Nachteilen, die er gesellschaftsvertraglich für den Fall des Ausfalls seiner Arbeitskraft zu tragen habe. Der Gedanke der Schadensverlagerung sei jedoch (nur) bei einer zwischen Gesellschaft und geschäftsführendem Gesellschafter vereinbarten Tätigkeitsvergütung, die die Gesellschaft trotz des Ausfalls der Arbeitskraft zu zahlen hat, heranzuziehen (Ch. Huber aaO 632). Auch Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 24 zu § 1325, vertritt die Auffassung, daß der den übrigen Gesellschaftern entstehende Schaden ein nicht zu ersetzender Drittschaden ist.Daß der Kläger und seine Ehefrau die im Hälfteeigentum stehende Landwirtschaft im Rahmen einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft gemeinsam führen, also jeder Partner auch gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte hat (ecolex 1993, 459; ecolex 1994, 172; Strasser in Rummel aaO Rz 24 zu Paragraph 1175,) ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß dann, wenn sich der durch eine Körperverletzung bedingte Erwerbsausfall eines mitarbeitenden Gesellschafters einer Personengesellschaft in einem Gewinnausfall der Gesellschaft niederschlägt, der verletzte Gesellschafter den Ersatz seines Verdienstentganges nur in dem Ausmaß fordern kann, der seiner gesellschaftlichen Beteiligung entspricht, während für die anderen Gesellschafter, die auch einen Erwerbsausfall im Rahmen ihrer Gewinnbeteiligung erleiden, dieser Ausfall nur einen mittelbaren Schaden darstellt, dessen Ersatz sie nicht verlangen können (SZ 52/44; JBl 1984, 262; ZVR 1988/131; ecolex 1994, 172 und zahlreiche nicht veröffentlichte Entscheidungen). Die Vorinstanzen sind der Auffassung Peter Hubers in der Glosse zu der zuletzt genannten Entscheidung gefolgt, daß eine Personengesellschaft typischerweise auch eine Risikogemeinschaft der Gesellschafter sei und es zusätzlich zu organisatorischen Vorkehrungen zur Schadensminderung auch zu einer Verteilung des dennoch eingetretenen Schadens nach Maßgabe der Gewinnanteile komme, sodaß unter den Gesellschaftern also partiell eine bloße Schadensverlagerung eintrete. Grundsätzlich hat aber nur der unmittelbar Geschädigte gegenüber dem Schädiger das Recht auf Ersatz. Die Berücksichtigung der bloß mittelbar Geschädigten würde zu einer uferlosen Ausweitung der Schadenersatzpflichten führen (Koziol/Welser10 römisch eins 467). Diese Regel wird in Paragraph 1327, zugunsten besonders schutzwürdiger Personen durchbrochen. Die Rechtsprechung macht auch in Fällen der Schadensverlagerung eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Der Schädiger soll durch derartige Gefahrtragungsregeln gesetzlicher oder vertraglicher Natur nicht entlastet werden. Der beim mittelbar Geschädigten eingetretene Nachteil ist jener, der ohne Risikoregelung beim unmittelbar Geschädigten eingetreten wäre. Deshalb ist bei bloßer Schadensverlagerung der Schaden des mittelbar Verletzten zu ersetzen. Angewandt wurde dieser Grundsatz bisher in den Fällen des Überganges der Preisgefahr (SZ 51/164), der mittelbaren Stellvertretung (JBl 1973, 418), vertraglicher Schadenstragungsregeln (JBl 1986, 468) und letztlich auch in den sogenannten "Lohnfortzahlungsfällen" (SZ 67/52). Harrer (Schadenersatzansprüche bei Verletzung eines geschäftsführenden Gesellschafters, GesRZ 1985, 130 ff) und Ch. Huber, Der Schadenersatzanspruch eines geschäftsführenden Gesellschafters einer Personengesellschaft wegen Verdienstentganges gemäß Paragraph 1325, ABGB, JBl 1987, 613 ff) vertreten die Auffassung, daß der verletzte Gesellschafter nur Anspruch auf Ersatz des auf ihn entfallenden Teiles der Gewinneinbuße hat, wenn es wegen der Einschränkung der Arbeitskraft des verletzten Gesellschafters zu einer Gewinneinbuße infolge eines Umsatzrückganges kommt; der verletzte Gesellschafter habe zwar auch Anspruch auf Ersatz von Nachteilen, die er gesellschaftsvertraglich für den Fall des Ausfalls seiner Arbeitskraft zu tragen habe. Der Gedanke der Schadensverlagerung sei jedoch (nur) bei einer zwischen Gesellschaft und geschäftsführendem Gesellschafter vereinbarten Tätigkeitsvergütung, die die Gesellschaft trotz des Ausfalls der Arbeitskraft zu zahlen hat, heranzuziehen (Ch. Huber aaO 632). Auch Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 24 zu Paragraph 1325,, vertritt die Auffassung, daß der den übrigen Gesellschaftern entstehende Schaden ein nicht zu ersetzender Drittschaden ist.
Der von der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre vertretenen Auffassung ist weiterhin zu folgen. Besteht - wie hier - neben den gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen auf Gewinnverteilung auch eine Miteigentumsgemeinschaft an sämtlichen Produktionsmitteln des gemeinsam geführten Betriebs, damit aber etwas anderes als bloß eine einer Risikotragungsregel ähnliche Vereinbarung, kann nicht mehr von einer bloßen Schadensverlagerung gesprochen werden. Insoweit kann daher die Position eines derartigen Gesellschafters einer Personengesellschaft nicht mit der eines Einzelunternehmers verglichen werden.
Soweit die Ehefrau des Klägers nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers Tätigkeiten übernommen hat, die der Kläger bisher geleistet hatte, ist allerdings der Schaden bloß verlagert worden (Ch. Huber aaO 632); den Ersatz diesen Aufwandes könnte sie fordern (Ch. Huber aaO 633). Insoweit liegt aber keine Gesamthandforderung einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft vor, für deren Geltendmachung durch einen Gesellschafter die Zustimmung der übrigen genügen würde. Für den Ersatz dieses Schadens wäre nur die Ehefrau des Klägers legitimiert. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung dieses Anspruchs auf den Kläger ist aber nicht behauptet worden. Bei der Ermittlung des Schadens sind daher diese Mehraufwendungen der Ehefrau des Klägers nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger hat somit nur Anspruch auf Ersatz der durch den Umsatzrückgang verursachten Gewinneinbuße im Ausmaß seiner gesellschaftlichen Beteiligung. Mangels anderer Vereinbarungen wird der Gewinn einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft gemäß § 1193 ABGB nach dem Verhältnis der Kapitalbeiträge verteilt, wenn alle Gesellschafter am Hauptstamm beteiligt und zur Mitarbeit verpflichtet sind (Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 1193). Der Auffassung in der Revisionsbeantwortung, nach Einschränkung der Erwerbsfähigkeit müßte sich der Gewinnanteil des Klägers reduzieren, so daß der ermittelte Schaden gesellschaftsrechtlich vom Kläger allein zu tragen wäre, ist zu entgegnen, daß es gemäß § 1193 ABGB für die Anwendung des gesetzlichen Gewinnverteilungsschlüssels mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht auf nicht erbrachte Arbeitsleistungen ankommt. Die Rechtsprechung, wonach bei Vorhandensein entsprechender Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag auch der Betrag, um den sich der Gewinnanteil des verletzten Gesellschafters infolge Ausfalls seiner Arbeitskraft zugunsten seiner Mitgesellschafter verkürzt, ein ersatzfähiger Erwerbsausfall ist (SZ 52/44 ua), kommt daher hier nicht zum Tragen. Da der Kläger Hälfteeigentümer der landwirtschaftlichen Grundstücke ist, hat er auch nur Anspruch auf die Hälfte der Gewinneinbuße, sohin auf einen Betrag von S 145.814,43.Der Kläger hat somit nur Anspruch auf Ersatz der durch den Umsatzrückgang verursachten Gewinneinbuße im Ausmaß seiner gesellschaftlichen Beteiligung. Mangels anderer Vereinbarungen wird der Gewinn einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft gemäß Paragraph 1193, ABGB nach dem Verhältnis der Kapitalbeiträge verteilt, wenn alle Gesellschafter am Hauptstamm beteiligt und zur Mitarbeit verpflichtet sind (Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 1193,). Der Auffassung in der Revisionsbeantwortung, nach Einschränkung der Erwerbsfähigkeit müßte sich der Gewinnanteil des Klägers reduzieren, so daß der ermittelte Schaden gesellschaftsrechtlich vom Kläger allein zu tragen wäre, ist zu entgegnen, daß es gemäß Paragraph 1193, ABGB für die Anwendung des gesetzlichen Gewinnverteilungsschlüssels mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht auf nicht erbrachte Arbeitsleistungen ankommt. Die Rechtsprechung, wonach bei Vorhandensein entsprechender Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag auch der Betrag, um den sich der Gewinnanteil des verletzten Gesellschafters infolge Ausfalls seiner Arbeitskraft zugunsten seiner Mitgesellschafter verkürzt, ein ersatzfähiger Erwerbsausfall ist (SZ 52/44 ua), kommt daher hier nicht zum Tragen. Da der Kläger Hälfteeigentümer der landwirtschaftlichen Grundstücke ist, hat er auch nur Anspruch auf die Hälfte der Gewinneinbuße, sohin auf einen Betrag von S 145.814,43.
Aus den dargestellten Anspruchsgrundlagen ergibt sich, daß zusätzlich zu dem bereits vom Berufungsgericht abgewiesenen Betrag von S 197.379,07 ein weiterer Betrag von S 145.814,43, also die Hälfte des gesamten Verdienstentganges, abzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Beklagte ist mit der Abwehr von 84 % des im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Anspruchs durchgedrungen. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz von 68 % ihrer nach dem RATG zu berechnenden Kosten sowie von 84 % ihrer Barauslagen. Im Rechtsmittelverfahren ist die Beklagte mit der Abwehr der noch bekämpften Ansprüche zur Gänze durchgedrungen. Auf der Basis der jeweiligen Bemessunggrundlagen steht ihr daher gemäß §§ 41, 50 ZPO voller Kostenersatz zu.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte ist mit der Abwehr von 84 % des im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Anspruchs durchgedrungen. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz von 68 % ihrer nach dem RATG zu berechnenden Kosten sowie von 84 % ihrer Barauslagen. Im Rechtsmittelverfahren ist die Beklagte mit der Abwehr der noch bekämpften Ansprüche zur Gänze durchgedrungen. Auf der Basis der jeweiligen Bemessunggrundlagen steht ihr daher gemäß Paragraphen 41, 50, ZPO voller Kostenersatz zu.