Gegen diese Entscheidung richten sich die Rekurse der Beklagten und der Gemeinschuldnerin. Der Rekurs der Beklagten ist berechtigt; jener der Gemeinschuldnerin ist nicht berechtigt. Die Rekursbeantwortung der Gemeinschuldnerin war zurückzuweisen, weil kein Ausnahmefall des § 521a ZPO vorliegt und das Rekursverfahren daher einseitig ist.Gegen diese Entscheidung richten sich die Rekurse der Beklagten und der Gemeinschuldnerin. Der Rekurs der Beklagten ist berechtigt; jener der Gemeinschuldnerin ist nicht berechtigt. Die Rekursbeantwortung der Gemeinschuldnerin war zurückzuweisen, weil kein Ausnahmefall des Paragraph 521 a, ZPO vorliegt und das Rekursverfahren daher einseitig ist.
Die Beklagte ist der Auffassung, daß die Gemeinschuldnerin nicht Nebenintervenientin sein könne, weil sie nicht prozeßfähig und nicht verfügungsberechtigt sei. Die Gemeinschuldnerin sei Partei des Verfahrens; als Partei könne sie nicht ihr eigener Nebenintervenient sein. Ihr rechtliches Interesse sei gar nicht zu prüfen; jedenfalls sei es aber allein Sache der Nebenintervenientin, ihr rechtliches Interesse nachvollziehbar zu behaupten.
Die Gemeinschuldnerin behauptet, zwischen dem Masseverwalter und ihr bestehe eine Interessenkollision. Der Masseverwalter habe den Kaufvertrag trotz ihrer begründeten Bedenken abgeschlossen. Der Prozeßausgang beeinflusse auch die Rechte, die ihr gegen Organe des Konkursverfahrens zuständen. Es sei auch durchaus denkbar, daß die Liegenschaften aus dem Konkursverfahren ausgeschieden werden. Im Konkursverfahren sei rechtskräftig anerkannt worden, daß die Gemeinschuldnerin eigenständige rechtliche und wirtschaftliche Interessen an derartigen elementaren Bestandteilen der Konkursmasse habe. Dies müsse zur Zulassung der Nebenintervention führen.
Gemäß § 17 Abs 1 ZPO kann einer Partei im Rechtsstreit beitreten, wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit diese Partei obsiegt. Nebenintervention ist demnach der Beitritt eines Dritten in einem zwischen anderen Personen anhängigen Prozeß zur Unterstützung einer Partei, an deren Obsiegen er ein rechtliches Interesse hat (Fucik in Rechberger, ZPO § 17 Rz 1).Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZPO kann einer Partei im Rechtsstreit beitreten, wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit diese Partei obsiegt. Nebenintervention ist demnach der Beitritt eines Dritten in einem zwischen anderen Personen anhängigen Prozeß zur Unterstützung einer Partei, an deren Obsiegen er ein rechtliches Interesse hat (Fucik in Rechberger, ZPO Paragraph 17, Rz 1).
Die Nebenintervention setzt voraus, daß der Nebenintervenient partei- und prozeßfähig ist und daß zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist. Rechtliches Interesse ist gegeben, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Interessen des Nebenintervenienten günstig oder ungünstig einwirkt (Fucik aaO § 17 Rz 2 ff mwN).Die Nebenintervention setzt voraus, daß der Nebenintervenient partei- und prozeßfähig ist und daß zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist. Rechtliches Interesse ist gegeben, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Interessen des Nebenintervenienten günstig oder ungünstig einwirkt (Fucik aaO Paragraph 17, Rz 2 ff mwN).
Der Gemeinschuldner verliert mit der Konkurseröffnung die Verfügungsbefugnis über sein der Exekution unterworfenes Vermögen (§ 1 Abs 1 KO). Gegen den Gemeinschuldner können daher nach der Konkurseröffnung in bezug auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen keine Rechtsstreitigkeiten mehr anhängig gemacht oder fortgesetzt werden; anhängige Rechtsstreitigkeiten werden durch die Konkurseröffnung unterbrochen (§§ 6, 7 KO).Der Gemeinschuldner verliert mit der Konkurseröffnung die Verfügungsbefugnis über sein der Exekution unterworfenes Vermögen (Paragraph eins, Absatz eins, KO). Gegen den Gemeinschuldner können daher nach der Konkurseröffnung in bezug auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen keine Rechtsstreitigkeiten mehr anhängig gemacht oder fortgesetzt werden; anhängige Rechtsstreitigkeiten werden durch die Konkurseröffnung unterbrochen (Paragraphen 6, 7, KO).
Der Gemeinschuldner bleibt parteifähig, er behält die Sachlegitimation und er bleibt auch prozeßfähig, nur über die Masse kann er nicht verfügen, weil seine Rechtshandlungen insoweit den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sind (Bartsch/Pollak, Konkursordnung I Anm 6 zu § 6 KO). Aus dem Auseinanderfallen von Sachlegitimation und Prozeßführungsbefugnis schließt die neuere Lehre, daß der Prozeß "zwischen anderen Personen" geführt wird und der Sachlegitimierte dem Rechtsstreit auf Seiten seines Vertreters als Nebenintervenient beitreten kann (Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozeß 33 f). Deixler-Hübner (aaO) verweist auf die Zulässigkeit der Nebenintervention in den Fällen des § 234 ZPO und § 310 Abs 1 EO. In beiden Fällen kann der Sachlegitimierte (§ 234 ZPO: Rechtsnachfolger [Rechberger in Rechberger, ZPO § 234 Rz 4 mwN]; § 310 Abs 1 EO:Verpflichteter) auf Seiten des Verfügungsbefugten (§ 234 ZPO: Rechtsvorgänger; § 310 Abs 1 EO:Der Gemeinschuldner bleibt parteifähig, er behält die Sachlegitimation und er bleibt auch prozeßfähig, nur über die Masse kann er nicht verfügen, weil seine Rechtshandlungen insoweit den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sind (Bartsch/Pollak, Konkursordnung römisch eins Anmerkung 6 zu Paragraph 6, KO). Aus dem Auseinanderfallen von Sachlegitimation und Prozeßführungsbefugnis schließt die neuere Lehre, daß der Prozeß "zwischen anderen Personen" geführt wird und der Sachlegitimierte dem Rechtsstreit auf Seiten seines Vertreters als Nebenintervenient beitreten kann (Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozeß 33 f). Deixler-Hübner (aaO) verweist auf die Zulässigkeit der Nebenintervention in den Fällen des Paragraph 234, ZPO und Paragraph 310, Absatz eins, EO. In beiden Fällen kann der Sachlegitimierte (Paragraph 234, ZPO: Rechtsnachfolger [Rechberger in Rechberger, ZPO Paragraph 234, Rz 4 mwN]; Paragraph 310, Absatz eins, EO:Verpflichteter) auf Seiten des Verfügungsbefugten (Paragraph 234, ZPO: Rechtsvorgänger; Paragraph 310, Absatz eins, EO:
betreibender Gläubiger) dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten. Auch der Gemeinschuldner ist sachlegitimiert; der Masseverwalter ist verfügungsbefugt. Ob der Masseverwalter die Prozesse kraft Amtes, als Organ oder als gesetzlicher Vertreter führt (zum Theorienstreit s Fasching, Lehrbuch**2 Rz 340 f mwN; s auch Hess, Kommentar zur Konkursordnung5 § 6 dKO Rz 13 ff mwN), spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Der Gemeinschuldner ist nicht Partei (Fasching aaO; anders noch AnwZ 1935, 466, wonach der Gemeinschuldner auf Seiten des Masseverwalters nicht als Nebenintervenient beitreten könne, weil er Partei bleibe); daß der Nebenintervenient nur einem Verfahren zwischen anderen Personen beitreten kann, vermag die Nebenintervention des Gemeinschuldners auf Seiten des Masseverwalters daher nicht zu hindern (aM Fasching II 211, wonach es ausgeschlossen sei, daß der Vertretene auf Seiten seines Vertreters oder Bevollmächtigten als Nebenintervenient beitrete; s aber ders., Lehrbuch**2 Rz 396, wonach der gesetzliche Vertreter einem Rechtsstreit des von ihm Vertretenen kraft eigenen rechtlichen Interesses beitreten könne; vgl auch König, Die Anfechtung der Konkursordnung**2, Rz 439, wonach - ohne nähere Begründung - der Gemeinschuldner sich dem Anfechtungsprozeß nicht auf Seite der Konkursmasse oder des Masseverwalters als Nebenintervenient anschließen könne; JBl 1991, 659).betreibender Gläubiger) dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten. Auch der Gemeinschuldner ist sachlegitimiert; der Masseverwalter ist verfügungsbefugt. Ob der Masseverwalter die Prozesse kraft Amtes, als Organ oder als gesetzlicher Vertreter führt (zum Theorienstreit s Fasching, Lehrbuch**2 Rz 340 f mwN; s auch Hess, Kommentar zur Konkursordnung5 Paragraph 6, dKO Rz 13 ff mwN), spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Der Gemeinschuldner ist nicht Partei (Fasching aaO; anders noch AnwZ 1935, 466, wonach der Gemeinschuldner auf Seiten des Masseverwalters nicht als Nebenintervenient beitreten könne, weil er Partei bleibe); daß der Nebenintervenient nur einem Verfahren zwischen anderen Personen beitreten kann, vermag die Nebenintervention des Gemeinschuldners auf Seiten des Masseverwalters daher nicht zu hindern (aM Fasching römisch zwei 211, wonach es ausgeschlossen sei, daß der Vertretene auf Seiten seines Vertreters oder Bevollmächtigten als Nebenintervenient beitrete; s aber ders., Lehrbuch**2 Rz 396, wonach der gesetzliche Vertreter einem Rechtsstreit des von ihm Vertretenen kraft eigenen rechtlichen Interesses beitreten könne; vergleiche auch König, Die Anfechtung der Konkursordnung**2, Rz 439, wonach - ohne nähere Begründung - der Gemeinschuldner sich dem Anfechtungsprozeß nicht auf Seite der Konkursmasse oder des Masseverwalters als Nebenintervenient anschließen könne; JBl 1991, 659).
Auch nach der in Deutschland herrschenden Auffassung kann der Gemeinschuldner Rechtsstreitigkeiten auf Seiten des Konkursverwalters als Nebenintervenient beitreten (Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung11 § 6 Rz 11; Hess aaO § 6 Rz 10; Jaeger, Konkursordnung8 § 6 Rz 18). Der Beitritt setzt aber voraus, daß der Gemeinschuldner ein eigenes rechtliches Interesse am Obsiegen des Konkursverwalters hat (Kuhn/Uhlenbruck aaO; s auch Jaeger aaO).Auch nach der in Deutschland herrschenden Auffassung kann der Gemeinschuldner Rechtsstreitigkeiten auf Seiten des Konkursverwalters als Nebenintervenient beitreten (Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung11 Paragraph 6, Rz 11; Hess aaO Paragraph 6, Rz 10; Jaeger, Konkursordnung8 Paragraph 6, Rz 18). Der Beitritt setzt aber voraus, daß der Gemeinschuldner ein eigenes rechtliches Interesse am Obsiegen des Konkursverwalters hat (Kuhn/Uhlenbruck aaO; s auch Jaeger aaO).
Zu prüfen ist daher, ob der Gemeinschuldner ein eigenes rechtliches Interesse am Obsiegen des Masseverwalters in einem Verfahren hat, in dem der Masseverwalter die Rückabwicklung eines Kaufvertrages anstrebt, den er über Massevermögen abgeschlossen hat. Im vorliegenden Fall will der Masseverwalter erreichen, daß die verkaufte Liegenschaft rückübereignet wird. Nur darüber wird das Verfahren geführt; ob die Liegenschaft in der Folge verwertet oder allenfalls ausgeschieden wird, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Soweit aber die Rückübereignung der Liegenschaft angestrebt wird, decken sich die Interessen des Masseverwalters und die der Gemeinschuldnerin zur Gänze. Da die Gemeinschuldnerin insoweit nicht verfügungsbefugt ist, bleibt für ein eigenes rechtliches Interesse der Gemeinschuldnerin kein Raum (s Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 414; vgl aber Deixler/Hübner, die ein rechtliches Interesse des Gemeinschuldners ganz allgemein bejaht, dabei aber außer acht läßt, daß der Gemeinschuldner seine Verfügungsbefugnis verliert und der Masseverwalter [auch] die Interessen des Gemeinschuldners zu wahren hat).Zu prüfen ist daher, ob der Gemeinschuldner ein eigenes rechtliches Interesse am Obsiegen des Masseverwalters in einem Verfahren hat, in dem der Masseverwalter die Rückabwicklung eines Kaufvertrages anstrebt, den er über Massevermögen abgeschlossen hat. Im vorliegenden Fall will der Masseverwalter erreichen, daß die verkaufte Liegenschaft rückübereignet wird. Nur darüber wird das Verfahren geführt; ob die Liegenschaft in der Folge verwertet oder allenfalls ausgeschieden wird, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Soweit aber die Rückübereignung der Liegenschaft angestrebt wird, decken sich die Interessen des Masseverwalters und die der Gemeinschuldnerin zur Gänze. Da die Gemeinschuldnerin insoweit nicht verfügungsbefugt ist, bleibt für ein eigenes rechtliches Interesse der Gemeinschuldnerin kein Raum (s Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 414; vergleiche aber Deixler/Hübner, die ein rechtliches Interesse des Gemeinschuldners ganz allgemein bejaht, dabei aber außer acht läßt, daß der Gemeinschuldner seine Verfügungsbefugnis verliert und der Masseverwalter [auch] die Interessen des Gemeinschuldners zu wahren hat).
Der Masseverwalter ist nach § 81 Abs 2 KO verpflichtet, gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter die gemeinsamen Interessen zu wahren. Er ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich (§ 81 Abs 3 KO). Auch wenn der Masseverwalter der Auffassung war, der Verkauf liege im Interesse der Konkursmasse, hat er im vorliegenden Verfahren alles daranzusetzen, um die Rückübereignung zu erreichen.Der Masseverwalter ist nach Paragraph 81, Absatz 2, KO verpflichtet, gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter die gemeinsamen Interessen zu wahren. Er ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich (Paragraph 81, Absatz 3, KO). Auch wenn der Masseverwalter der Auffassung war, der Verkauf liege im Interesse der Konkursmasse, hat er im vorliegenden Verfahren alles daranzusetzen, um die Rückübereignung zu erreichen.
Aus der Rekurslegitimation des Gemeinschuldners im Konkursverfahren folgt nicht sein rechtliches Interesse, einem Verfahren des Masseverwalters als Nebenintervenient beizutreten, das aufgrund seines erfolgreichen Rekurses geführt wird. Im Rekursverfahren ist der Gemeinschuldner Partei und macht Interessen geltend, die denen des Masseverwalters widersprechen; im Verfahren auf Rückübereignung hat der Masseverwalter die als berechtigt erkannten Interessen des Gemeinschuldners zu wahren. Wenn er sie nicht wahrt, ist er dem Gemeinschuldner verantwortlich. Die allfällige Befürchtung, der Masseverwalter werde die Interessen des Gemeinschuldners nicht bestmöglich wahren, kann nicht ein eigenes rechtliches Interesse des Gemeinschuldners begründen, wie es die Nebenintervention voraussetzt.
Es ist demnach auszuschließen, daß die Gemeinschuldnerin im vorliegenden Fall ein eigenes rechtliches Interesse am Obsiegen des Masseverwalters hat. Das Erstgericht hat ihre Nebenintervention im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
Dem Rekurs der Beklagten war Folge zu geben; der Rekurs der Gemeinschuldnerin mußte erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreites beruht auf §§ 41, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreites beruht auf Paragraphen 41, 52, Absatz eins, ZPO.