Entscheidung 4 Ob 24/02m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.01.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei V***** N***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 36.336,42 Euro), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. November 2001, GZ 4 R 193/01h-22, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Argumentation der Beklagten ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Beurteilung des konkreten Unterlassungsgebots im Lichte der dazu vorliegenden Rechtsprechung des erkennenden Senats (zuletzt ÖBl 2001, 78 - 10 Millionen-Gewinnspiel; ÖBl 2001, 169 - Sonnenfinsternisbrille IV; je mwN) als auffallende Fehlbeurteilung zu sehen, die durch eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs richtiggestellt werden müsste. Die Rechtsmittelwerberin ist zunächst darauf zu verweisen, dass auch nach ihrer Auffassung durch "Insbesondere-Formulierungen" der Kern des Unterlassungsgebots abgrenzbar sei. Demnach ist aber nicht zu erkennen, dass im vorliegenden Fall durch die Bezugnahme auf den konkreten Zugabenverstoß (insbesondere "Gratis-Handies ..." - wie er auf der Titelseite/-Flappe ihrer Zeitschrift Beilage B ins Auge sticht:Die Argumentation der Beklagten ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Beurteilung des konkreten Unterlassungsgebots im Lichte der dazu vorliegenden Rechtsprechung des erkennenden Senats (zuletzt ÖBl 2001, 78 - 10 Millionen-Gewinnspiel; ÖBl 2001, 169 - Sonnenfinsternisbrille römisch vier; je mwN) als auffallende Fehlbeurteilung zu sehen, die durch eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs richtiggestellt werden müsste. Die Rechtsmittelwerberin ist zunächst darauf zu verweisen, dass auch nach ihrer Auffassung durch "Insbesondere-Formulierungen" der Kern des Unterlassungsgebots abgrenzbar sei. Demnach ist aber nicht zu erkennen, dass im vorliegenden Fall durch die Bezugnahme auf den konkreten Zugabenverstoß (insbesondere "Gratis-Handies ..." - wie er auf der Titelseite/-Flappe ihrer Zeitschrift Beilage B ins Auge sticht:
"Gratis-Handy für Sie. Jeder gewinnt") der Kern des Zugabenverstoßes nicht getroffen oder gar grundsätzlich verfehlt worden wäre. Da erst für den Leser (Erwerber) der Zeitschrift nach Lektüre der Gewinn-/Spielbedingungen auf den Seiten 6 bis 9 klar wird, dass er an einem Gewinnspiel mitwirken muss, ist für ihn der verbotene Anreiz zum Erwerb der Zeitschrift eben diese Ankündigung "Gratishandy für jeden (Käufer)". Nichts anderes verbietet aber die angefochtene Entscheidung.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision.
Anmerkung
E64439
4Ob24.02m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00024.02M.0129.000
Dokumentnummer
JJT_20020129_OGH0002_0040OB00024_02M0000_000