Die Revision ist unbegründet.
Entscheidend in diesem Rechtsstreite ist, ob das im Jahre 1941 begründete Angestelltendienstverhältnis des Klägers bei der Firma Rudolf M. R***** in B***** im Jahre 1945 in B***** bei dem gleichen Dienstgeber fortgesetzt wurde und bis zur Auflösung (23. 1. 1958) als ein einheitliches anzusehen ist. Dies haben die Untergerichte zutreffend verneint. Was die Revision dagegen vorbringt, ist nicht stichhältig. Denn nach den Beweisergebnissen steht fest, dass im Jahre 1929 die damals bestandene Zweigniederlassung B***** der Hauptniederlassung Firma Rudolf M. R***** in B***** aufgelöst wurde und dass seither zwei voneinander verschiedene Kommanditgesellschaften, später offene Handelsgesellschaften mit den gleichen Firmennamen in B***** und in W***** bestanden. Die klagende Partei versucht mit der Behauptung, die Gesellschafter beider offenen Handelsgesellschaften seien die gleichen gewesen, die offenen Handelsgesellschaften mit ihrem Gesellschaftern zu identifizieren, daraus eine Einheitlichkeit der Rechtssubjekte und eine Haftung der beklagten Firma abzuleiten.
Die offene Handelsgesellschaft und ihre Gesellschafter sind aber verschiedene Rechtssubjekte (SZ XXIII/21, 1 Ob 1009/52 = JBl 1953 S 297). Die Gesellschaft darf mit ihren Mitgliedern nicht identifiziert werden. Mehrere Gesellschaften, die aus denselben Mitgliedern bestehen, sind nicht wesensgleich. Es muss daher auch bei Personen, die mehrere Firmen besitzen, genau unterschieden werden, ob die Firmeninhaber sich persönlich verpflichtet haben, oder für welche ihrer Firmen sie eine Verbindlichkeit eingegangen sind (Wahle in Klang2 5. Bd. S 523 f, SZ XXIII/21 u.a.). Damit ist es im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, ob Margarete R***** offene Handelsgesellschafterin beider hier in Betracht kommenden firmen war, denn auch dadurch könnte keine "Einheit der Rechtssubjekte" geschaffen werden, wie sie dem Kläger in Verkennung der Rechtslage vorschwebt. Die Untergerichte haben daher zutreffend keine Beweise in dieser Richtung durchgeführt, womit auch der in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge die Grundlage fehlt. Die Rechtsrüge aber erledigt sich aus den vorangeschickten Erwägungen. Mangels Identität der B***** und der B***** Firmen wurde im Jahre 1945 mit dem Kläger ein neues Dienstverhältnis begründet. Für Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis kann die beklagte Firma nicht herangezogen werden. es muss daher für die Berechnung der Abfertigungsansprüche des Klägers, der eine Vereinbarung über Vordienstzeitenanrechnung nicht behauptet, von seiner Dienstzeit als Angestellter bei der beklagten Firma ausgegangen werden. In das Angestelltenverhältnis aber wurde er erst ab 1. 6. 1954 übernommen und ihm auch unter Zugrundelegung einer Angestelltendienstzeit ab diesem Tag die Abfertigung ausgezahlt. Die Revision rügt noch als weiteren Verfahrensmangel, die Untergerichte hätten keine Beweise darüber abgeführt, warum der Kläger von 1945 bis 1. 6. 1954 nach außen hin nicht als Angestellter aufgeschienen sei, obwohl der Kläger entsprechende Behauptungen aufgestellt habe. Der Kläger hat dazu in den Tatsacheninstanzen vorgebracht, er habe als Ausländer wegen der Arbeitsbewilligung als Arbeiter geführt werden müssen. Das Erstgericht hat aber in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Kläger bei der beklagten Partei im Wesentlichen nur die Tätigkeit als Monotypegießer und Monotypemechaniker ausübte, und zwar auch noch nach seiner Übernahme in das Angestelltenverhältnis, die über Verlangen der Margarete R***** erfolgte. Diese tatsächliche Feststellung über die Tätigkeit des Klägers ist im Berufungsverfahren unbekämpft geblieben. Die Tätigkeit als Monotypegießer und Monotypemechaniker jedoch ist - was schon das Erstgericht zutreffend ausführte - wie aus dem Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe Österreichs, Mantelvertrag, § 2, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervorgeht, als Tätigkeit eines Arbeiters und nicht als eine solche im Sinne des § 1 AngG anzusehen. Es steht sohin fest, dass der Kläger für die Zeit vom 9. 11. 1945 bis 31. 5. 1954 nicht etwa bloß nach außen hin als Arbeiter geführt, sondern auch als solcher tatsächlich verwendet wurde, so dass auch der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt. Im Übrigen kann die Rechtsrüge der Revision auf die eingehende Begründung der Urteile der Untergerichte verwiesen werden, die frei von Rechtsirrtum ist.Die offene Handelsgesellschaft und ihre Gesellschafter sind aber verschiedene Rechtssubjekte (SZ XXIII/21, 1 Ob 1009/52 = JBl 1953 S 297). Die Gesellschaft darf mit ihren Mitgliedern nicht identifiziert werden. Mehrere Gesellschaften, die aus denselben Mitgliedern bestehen, sind nicht wesensgleich. Es muss daher auch bei Personen, die mehrere Firmen besitzen, genau unterschieden werden, ob die Firmeninhaber sich persönlich verpflichtet haben, oder für welche ihrer Firmen sie eine Verbindlichkeit eingegangen sind (Wahle in Klang2 5. Bd. S 523 f, SZ XXIII/21 u.a.). Damit ist es im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, ob Margarete R***** offene Handelsgesellschafterin beider hier in Betracht kommenden firmen war, denn auch dadurch könnte keine "Einheit der Rechtssubjekte" geschaffen werden, wie sie dem Kläger in Verkennung der Rechtslage vorschwebt. Die Untergerichte haben daher zutreffend keine Beweise in dieser Richtung durchgeführt, womit auch der in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge die Grundlage fehlt. Die Rechtsrüge aber erledigt sich aus den vorangeschickten Erwägungen. Mangels Identität der B***** und der B***** Firmen wurde im Jahre 1945 mit dem Kläger ein neues Dienstverhältnis begründet. Für Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis kann die beklagte Firma nicht herangezogen werden. es muss daher für die Berechnung der Abfertigungsansprüche des Klägers, der eine Vereinbarung über Vordienstzeitenanrechnung nicht behauptet, von seiner Dienstzeit als Angestellter bei der beklagten Firma ausgegangen werden. In das Angestelltenverhältnis aber wurde er erst ab 1. 6. 1954 übernommen und ihm auch unter Zugrundelegung einer Angestelltendienstzeit ab diesem Tag die Abfertigung ausgezahlt. Die Revision rügt noch als weiteren Verfahrensmangel, die Untergerichte hätten keine Beweise darüber abgeführt, warum der Kläger von 1945 bis 1. 6. 1954 nach außen hin nicht als Angestellter aufgeschienen sei, obwohl der Kläger entsprechende Behauptungen aufgestellt habe. Der Kläger hat dazu in den Tatsacheninstanzen vorgebracht, er habe als Ausländer wegen der Arbeitsbewilligung als Arbeiter geführt werden müssen. Das Erstgericht hat aber in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Kläger bei der beklagten Partei im Wesentlichen nur die Tätigkeit als Monotypegießer und Monotypemechaniker ausübte, und zwar auch noch nach seiner Übernahme in das Angestelltenverhältnis, die über Verlangen der Margarete R***** erfolgte. Diese tatsächliche Feststellung über die Tätigkeit des Klägers ist im Berufungsverfahren unbekämpft geblieben. Die Tätigkeit als Monotypegießer und Monotypemechaniker jedoch ist - was schon das Erstgericht zutreffend ausführte - wie aus dem Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe Österreichs, Mantelvertrag, Paragraph 2,, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervorgeht, als Tätigkeit eines Arbeiters und nicht als eine solche im Sinne des Paragraph eins, AngG anzusehen. Es steht sohin fest, dass der Kläger für die Zeit vom 9. 11. 1945 bis 31. 5. 1954 nicht etwa bloß nach außen hin als Arbeiter geführt, sondern auch als solcher tatsächlich verwendet wurde, so dass auch der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt. Im Übrigen kann die Rechtsrüge der Revision auf die eingehende Begründung der Urteile der Untergerichte verwiesen werden, die frei von Rechtsirrtum ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.