Aus den Entscheidungsgründen:
Unter dem Revisionsgrund des Verfahrensmangels behaupten die Kläger, die Sachlage sei nicht genügend geklärt, weil das Erstgericht bei der Liegenschaft der Beklagten von einem Liquidationswert von 2 Millionen ausgehe, während dieser von der beklagten Partei selbst mit 2.200.000 S angegeben worden sei. Die Möglichkeit eines günstigen Verkaufs könne daher ebensowenig ausgeschlossen werden, wie jene der Fortsetzung des Betriebes, dies insbesondere mit Rücksicht darauf, daß der Firmeninhaber seine Gewerbeberechtigung noch nicht zurückgelegt habe und daß die Firma im Handelsregister noch nicht gelöscht sei.
Abgesehen davon, daß in der Revision nicht ausgeführt wird, welche Beweisanträge in der behaupteten Richtung vom Berufungsgericht unerledigt geblieben seien, können die Kläger aus diesen Revisionsausführungen für ihren Standpunkt nichts gewinnen. Es trifft zu, daß der Beklagtenvertreter in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 30. Juni 1966 den Liquidationswert der Liegenschaften mit 2.200.000 S angegeben hat. Diese Zahl stimmt auch mit dem in den Akten erliegenden Schätzungsgutachten überein. Aber selbst wenn man von diesem letztgenannten Liquidationswert ausgeht, könnte von einem allfällig sich ergebenden Überschuß des Versteigerungserlöses nicht erwartet werden, daß sich hiedurch die wirtschaftliche Lage des Betriebsinhabers in einem solchen Ausmaß bessern könnte, daß ihm die Bezahlung der gesamten Abfertigungssumme zumutbar wäre. Nach den Feststellungen konnte der Betriebsinhaber die Liegenschaft bisher nicht verkaufen, weshalb auch nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß bei der künftigen Zwangsversteigerung, wenn überhaupt der Liquidationswert erreicht werden sollte, ein namhafter Überschuß erzielt werden könnte. Ferner muß, worauf schon das Erstgericht hingewiesen hat, berücksichtigt werden, daß der nunmehr vermögenslose Betriebsinhaber im Falle der Versteigerung der Liegenschaft seine Wohnung verliert, sodaß ihm mit Rücksicht auf seinen Familienstand ein sich etwa ergebender Überschuß für die Deckung der Beschaffungskosten einer neuen Wohnmöglichkeit zugebilligt werden muß. § 23 (2) AngG. hat nur die Auflösung des Unternehmens zur Voraussetzung, also den Untergang der Betriebsorganisation, nicht aber die Vernichtung jeder wirtschaftlichen Existenz- und Wiederaufstiegsmöglichkeit des Dienstgebers. Gerade diese will das Gesetz durch die genannte Bestimmung schützen. Die von den Klägern befürchtete Möglichkeit einer Fortsetzung des Betriebes kann angesichts der Feststellung, wonach der Erzeugungsbetrieb schon längst eingestellt ist, Warenvorräte bis auf einen bisher nicht anbringlichen Posten und auch brauchbare Maschinen nicht vorhanden sind und nur mehr drei Arbeiter mit der Bewachung, Reinigung und Demontagearbeit beschäftigt sind, nicht angenommen werden.Abgesehen davon, daß in der Revision nicht ausgeführt wird, welche Beweisanträge in der behaupteten Richtung vom Berufungsgericht unerledigt geblieben seien, können die Kläger aus diesen Revisionsausführungen für ihren Standpunkt nichts gewinnen. Es trifft zu, daß der Beklagtenvertreter in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 30. Juni 1966 den Liquidationswert der Liegenschaften mit 2.200.000 S angegeben hat. Diese Zahl stimmt auch mit dem in den Akten erliegenden Schätzungsgutachten überein. Aber selbst wenn man von diesem letztgenannten Liquidationswert ausgeht, könnte von einem allfällig sich ergebenden Überschuß des Versteigerungserlöses nicht erwartet werden, daß sich hiedurch die wirtschaftliche Lage des Betriebsinhabers in einem solchen Ausmaß bessern könnte, daß ihm die Bezahlung der gesamten Abfertigungssumme zumutbar wäre. Nach den Feststellungen konnte der Betriebsinhaber die Liegenschaft bisher nicht verkaufen, weshalb auch nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß bei der künftigen Zwangsversteigerung, wenn überhaupt der Liquidationswert erreicht werden sollte, ein namhafter Überschuß erzielt werden könnte. Ferner muß, worauf schon das Erstgericht hingewiesen hat, berücksichtigt werden, daß der nunmehr vermögenslose Betriebsinhaber im Falle der Versteigerung der Liegenschaft seine Wohnung verliert, sodaß ihm mit Rücksicht auf seinen Familienstand ein sich etwa ergebender Überschuß für die Deckung der Beschaffungskosten einer neuen Wohnmöglichkeit zugebilligt werden muß. Paragraph 23, (2) AngG. hat nur die Auflösung des Unternehmens zur Voraussetzung, also den Untergang der Betriebsorganisation, nicht aber die Vernichtung jeder wirtschaftlichen Existenz- und Wiederaufstiegsmöglichkeit des Dienstgebers. Gerade diese will das Gesetz durch die genannte Bestimmung schützen. Die von den Klägern befürchtete Möglichkeit einer Fortsetzung des Betriebes kann angesichts der Feststellung, wonach der Erzeugungsbetrieb schon längst eingestellt ist, Warenvorräte bis auf einen bisher nicht anbringlichen Posten und auch brauchbare Maschinen nicht vorhanden sind und nur mehr drei Arbeiter mit der Bewachung, Reinigung und Demontagearbeit beschäftigt sind, nicht angenommen werden.
In ihrer Rechtsrüge vertreten die Kläger die Auffassung, eine Antragstellung nach der Ausgleichsordnung schließe die Inanspruchnahme der Bestimmung des § 23 (2) AngG. grundsätzlich aus, weil der Ausgleich nicht auf die Auflösung, sondern auf die Sanierung des Unternehmens abziele; sei aber der Ausgleich auf die Liquidation des Unternehmens abgestellt, so führe diese zu demselben Ergebnis wie der Konkurs, somit zur Beendigung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmers. Auch im Fall des Liquidationsausgleichs dürfe daher der Dienstnehmer nicht schlechter gestellt werden, als wenn über das Vermögen des Dienstgebers der Konkurs eröffnet worden wäre.In ihrer Rechtsrüge vertreten die Kläger die Auffassung, eine Antragstellung nach der Ausgleichsordnung schließe die Inanspruchnahme der Bestimmung des Paragraph 23, (2) AngG. grundsätzlich aus, weil der Ausgleich nicht auf die Auflösung, sondern auf die Sanierung des Unternehmens abziele; sei aber der Ausgleich auf die Liquidation des Unternehmens abgestellt, so führe diese zu demselben Ergebnis wie der Konkurs, somit zur Beendigung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmers. Auch im Fall des Liquidationsausgleichs dürfe daher der Dienstnehmer nicht schlechter gestellt werden, als wenn über das Vermögen des Dienstgebers der Konkurs eröffnet worden wäre.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung nicht zu. Es trifft zwar zu, daß nach der Rechtsprechung (insbesondere SZ. X 110) die Bestimmung des § 23 (2) AngG. im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Dienstgebers nicht zur Anwendung kommt. Der Zweck dieser Bestimmung besteht, wie der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung ausführt, darin, daß der Unternehmer, der sein Unternehmen auflöst oder auflösen muß, davor bewahrt werden soll, wegen der Abfertigungen, die er dann zu bezahlen hätte, statt ruhig zu liquidieren und noch schuldenlos herauszukommen, das Konkursverfahren über sich ergehen lassen zu müssen. Im Gegensatz zum Konkursverfahren bringt der Liquidationsausgleich maßgebende Vorteile für den Schuldner, er bringt ihn bei Erfüllung des Ausgleichs die endgültige Befreiung von seinen über die Ausgleichsquote hinausreichenden Schulden und daher zwar wie jede Betriebsauflösung die Vernichtung der Existenz des Betriebes, er hat aber nicht die für das künftige wirtschaftliche Fortkommen des Gemeinschuldners vernichtende Wirkung des Konkurses durch Aufrechterhaltung seiner nicht mehr abgedeckten Schulden zur Folge. Diese Wirkung hintanzuhalten, ist der Zweck der Schutzbestimmung des § 23 (2) AngG. für den Dienstgeber. Daß auch im Fall der Auflösung des Unternehmens im Zug eines Liquidationsausgleichs eine Befreiung von der Verpflichtung zur Gewährung der Abfertigungen erfolgen kann, hat der Oberste Gerichtshof auch in den Entscheidungen SZ. VIII 116 und Soz. I A/d S. 421 nicht verneint. Dieser Auffassung steht auch nicht, wie die Kläger vermeinen, die Novelle zur Ausgleichsordnung vom 18. November 1959, BGBl. Nr. 253/59, entgegen, wonach gemäß § 23 AO. der Betrag für bevorrechtete Forderungen bei Ansprüchen aus der Beendigung des Dienstverhältnisses auf 18.000 S erhöht wurde. Aus dieser Bestimmung läßt sich eine Derogierung des § 23 (2) AngG. nicht ableiten. Die Einordnung der Abfertigungsansprüche in die bevorrechteten Forderungen nach der Ausgleichsordnung kommt eben nur dann in Frage, wenn diese Ansprüche zu Recht bestehen. Nun bestehen sie aber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 (2) AngG. nicht, das Angestelltengesetz befreit den Dienstgeber in diesen Fällen von der Verpflichtung zur Gewährung der Abfertigungen, diese Ansprüche lassen sich daher auch in die Fälle des § 23 AO. nicht einreihen. Daß die Angestellten, worauf die Revision schließlich hinweist, im Fall des Liquidationsausgleichs mit ihren Abfertigungsansprüchen schlechter gestellt seien als im Fall eines Konkurses, mag zutreffen, doch handelt es sich hier um eine gesetzliche Schutzbestimmung für den Dienstgeber, die vom Angestellten im Fall des Niedergangs des Unternehmens hingenommen werden muß.Diesen Ausführungen kommt Berechtigung nicht zu. Es trifft zwar zu, daß nach der Rechtsprechung (insbesondere SZ. römisch zehn 110) die Bestimmung des Paragraph 23, (2) AngG. im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Dienstgebers nicht zur Anwendung kommt. Der Zweck dieser Bestimmung besteht, wie der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung ausführt, darin, daß der Unternehmer, der sein Unternehmen auflöst oder auflösen muß, davor bewahrt werden soll, wegen der Abfertigungen, die er dann zu bezahlen hätte, statt ruhig zu liquidieren und noch schuldenlos herauszukommen, das Konkursverfahren über sich ergehen lassen zu müssen. Im Gegensatz zum Konkursverfahren bringt der Liquidationsausgleich maßgebende Vorteile für den Schuldner, er bringt ihn bei Erfüllung des Ausgleichs die endgültige Befreiung von seinen über die Ausgleichsquote hinausreichenden Schulden und daher zwar wie jede Betriebsauflösung die Vernichtung der Existenz des Betriebes, er hat aber nicht die für das künftige wirtschaftliche Fortkommen des Gemeinschuldners vernichtende Wirkung des Konkurses durch Aufrechterhaltung seiner nicht mehr abgedeckten Schulden zur Folge. Diese Wirkung hintanzuhalten, ist der Zweck der Schutzbestimmung des Paragraph 23, (2) AngG. für den Dienstgeber. Daß auch im Fall der Auflösung des Unternehmens im Zug eines Liquidationsausgleichs eine Befreiung von der Verpflichtung zur Gewährung der Abfertigungen erfolgen kann, hat der Oberste Gerichtshof auch in den Entscheidungen SZ. römisch acht 116 und Soz. römisch eins A/d S. 421 nicht verneint. Dieser Auffassung steht auch nicht, wie die Kläger vermeinen, die Novelle zur Ausgleichsordnung vom 18. November 1959, BGBl. Nr. 253/59, entgegen, wonach gemäß Paragraph 23, AO. der Betrag für bevorrechtete Forderungen bei Ansprüchen aus der Beendigung des Dienstverhältnisses auf 18.000 S erhöht wurde. Aus dieser Bestimmung läßt sich eine Derogierung des Paragraph 23, (2) AngG. nicht ableiten. Die Einordnung der Abfertigungsansprüche in die bevorrechteten Forderungen nach der Ausgleichsordnung kommt eben nur dann in Frage, wenn diese Ansprüche zu Recht bestehen. Nun bestehen sie aber bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 23, (2) AngG. nicht, das Angestelltengesetz befreit den Dienstgeber in diesen Fällen von der Verpflichtung zur Gewährung der Abfertigungen, diese Ansprüche lassen sich daher auch in die Fälle des Paragraph 23, AO. nicht einreihen. Daß die Angestellten, worauf die Revision schließlich hinweist, im Fall des Liquidationsausgleichs mit ihren Abfertigungsansprüchen schlechter gestellt seien als im Fall eines Konkurses, mag zutreffen, doch handelt es sich hier um eine gesetzliche Schutzbestimmung für den Dienstgeber, die vom Angestellten im Fall des Niedergangs des Unternehmens hingenommen werden muß.
Wie die Kläger schon in ihrer Berufung vorgebracht haben, wäre zu prüfen gewesen, ob dem Betriebsinhaber im vorliegenden Fall die Erfüllung seiner Verpflichtung wenigstens zum Teil billigerweise zugemutet werden kann. Diese Frage muß bejaht werden. Wie festgestellt wurde, hat der Betriebsinhaber allen seinen nicht bevorrechteten Gläubigern die Bezahlung von 50% ihrer Forderungen angeboten. Konnte er unter diesen Umständen die Annahme des Ausgleichs erreichen, wodurch er die Befreiung von existenzbedrohenden Schulden erhielt, dann ist es nicht einzusehen, warum gerade die Angestellten, die jahrelang für den Betrieb Dienste erbracht haben, zur Gänze um ihre Ansprüche noch § 23 (1) AngG. kommen müßten (so auch SZ. VIII 116). Dem Betriebsinhaber konnte billigerweise zugemutet werden, seinen Angestellten jenen Prozentsatz ihrer Forderungen zu gewähren, den er seinen nicht bevorrechteten Gläubigern angeboten hat, nämlich 50%.Wie die Kläger schon in ihrer Berufung vorgebracht haben, wäre zu prüfen gewesen, ob dem Betriebsinhaber im vorliegenden Fall die Erfüllung seiner Verpflichtung wenigstens zum Teil billigerweise zugemutet werden kann. Diese Frage muß bejaht werden. Wie festgestellt wurde, hat der Betriebsinhaber allen seinen nicht bevorrechteten Gläubigern die Bezahlung von 50% ihrer Forderungen angeboten. Konnte er unter diesen Umständen die Annahme des Ausgleichs erreichen, wodurch er die Befreiung von existenzbedrohenden Schulden erhielt, dann ist es nicht einzusehen, warum gerade die Angestellten, die jahrelang für den Betrieb Dienste erbracht haben, zur Gänze um ihre Ansprüche noch Paragraph 23, (1) AngG. kommen müßten (so auch SZ. römisch acht 116). Dem Betriebsinhaber konnte billigerweise zugemutet werden, seinen Angestellten jenen Prozentsatz ihrer Forderungen zu gewähren, den er seinen nicht bevorrechteten Gläubigern angeboten hat, nämlich 50%.