Aus den Entscheidungsgründen:
Da die Klägerin ihren Anspruch darauf stützt, daß sie irrtümlich eine Nichtschuld gezahlt habe, muß sie zur Begründung des Rückforderungsanspruches nach § 1431 ABGB neben der - hier nicht strittigen - Leistung auch noch beweisen, daß sie diese Leistung zum Zweck der Erfüllung einer Schuld erbrachte, die in Wirklichkeit nicht bestand, und daß sie sich bei der Leistung in einem Irrtum befand (Wilburg in Klang[2] VI 462, Ehrenzweig, System[2] II/1 740). Nach dem vorliegenden Sachverhalt war aber die Klägerin bei ihrer Leistung nicht in einem Irrtum, der gemäß § 1431 ABGB eine Rückforderung der Leistung zulässig machte. Hatte nämlich der Schuldner Zweifel über den Bestand der Schuld und dennoch geleistet, so ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn die Zahlung den rechtsgeschäftlichen Zweck hatte, einen zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden Streit endgültig zu erledigen. Wenn der Schuldner in einem solchen Fall vermeiden will, daß die Zahlung in diesem Sinne ausgelegt wird, muß er bei der Zahlung einen Vorbehalt machen; sonst ist eine Rückforderung unter Berufung auf § 1431 ABGB ausgeschlossen (Wilburg in Klang[2] VI 457, Jud 33 neu = JBl 1963, 388, EvBl 1961/248).Da die Klägerin ihren Anspruch darauf stützt, daß sie irrtümlich eine Nichtschuld gezahlt habe, muß sie zur Begründung des Rückforderungsanspruches nach Paragraph 1431, ABGB neben der - hier nicht strittigen - Leistung auch noch beweisen, daß sie diese Leistung zum Zweck der Erfüllung einer Schuld erbrachte, die in Wirklichkeit nicht bestand, und daß sie sich bei der Leistung in einem Irrtum befand (Wilburg in Klang[2] römisch sechs 462, Ehrenzweig, System[2] II/1 740). Nach dem vorliegenden Sachverhalt war aber die Klägerin bei ihrer Leistung nicht in einem Irrtum, der gemäß Paragraph 1431, ABGB eine Rückforderung der Leistung zulässig machte. Hatte nämlich der Schuldner Zweifel über den Bestand der Schuld und dennoch geleistet, so ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn die Zahlung den rechtsgeschäftlichen Zweck hatte, einen zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden Streit endgültig zu erledigen. Wenn der Schuldner in einem solchen Fall vermeiden will, daß die Zahlung in diesem Sinne ausgelegt wird, muß er bei der Zahlung einen Vorbehalt machen; sonst ist eine Rückforderung unter Berufung auf Paragraph 1431, ABGB ausgeschlossen (Wilburg in Klang[2] römisch sechs 457, Jud 33 neu = JBl 1963, 388, EvBl 1961/248).
Im vorliegenden Fall waren die Beklagte und die Klägerin nach Feststellung des Fehlbetrages gegenteiliger Auffassung darüber, ob die Klägerin diesen Schaden zu vertreten und zu ersetzen habe. Die Klägerin versuchte zunächst, diesen Fehlbetrag, den sie verheimlicht hatte, damit zu erklären, daß ein anderer Dienstnehmer den Betrag von S 24.000.- erhalten habe. Da dieser Versuch, den Fehlbetrag aufzuklären, daran scheiterte, daß dieser Dienstnehmer entgegen der Darstellung der Klägerin behauptete, das Geld nicht bekommen zu haben, und die Klägerin keine Erklärung für das Entstehen des Fehlbetrages geben konnte, bezahlte sie die geltend gemachte Ersatzforderung. Daraus hat das Erstgericht mit Recht den Schluß gezogen, daß die vorbehaltlose Zahlung der Klägerin unter diesen Umständen dahin zu verstehen war, daß die strittige Angelegenheit bereinigt und endgültig erledigt werden sollte. Damit liegt aber eine irrtümliche Erfüllung einer Nichtschuld im Sinne des § 1431 ABGB nicht vor.Im vorliegenden Fall waren die Beklagte und die Klägerin nach Feststellung des Fehlbetrages gegenteiliger Auffassung darüber, ob die Klägerin diesen Schaden zu vertreten und zu ersetzen habe. Die Klägerin versuchte zunächst, diesen Fehlbetrag, den sie verheimlicht hatte, damit zu erklären, daß ein anderer Dienstnehmer den Betrag von S 24.000.- erhalten habe. Da dieser Versuch, den Fehlbetrag aufzuklären, daran scheiterte, daß dieser Dienstnehmer entgegen der Darstellung der Klägerin behauptete, das Geld nicht bekommen zu haben, und die Klägerin keine Erklärung für das Entstehen des Fehlbetrages geben konnte, bezahlte sie die geltend gemachte Ersatzforderung. Daraus hat das Erstgericht mit Recht den Schluß gezogen, daß die vorbehaltlose Zahlung der Klägerin unter diesen Umständen dahin zu verstehen war, daß die strittige Angelegenheit bereinigt und endgültig erledigt werden sollte. Damit liegt aber eine irrtümliche Erfüllung einer Nichtschuld im Sinne des Paragraph 1431, ABGB nicht vor.
Die Klägerin bestreitet den vom Erstgericht angenommenen Zweck der Zahlung, die Schadensangelegenheit zu bereinigen, nicht, macht aber geltend, daß ein "konstitutives Anerkenntnis" der Klägerin gegen die Vorschriften des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes verstoße und während des Bestandes des Dienstverhältnisses unwirksam sein müsse. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Allerdings läßt § 5 DHG eine Beschränkung oder Aufhebung der dem Dienstnehmer nach den §§ 2 bis 4 zustehenden Rechte nur durch Kollektivvertrag zu. Ob damit nur eine Vereinbarung ausgeschlossen werden sollte, durch welche die Rechte des Dienstnehmers unabhängig von einem bereits eingetretenen, bestimmten Schadensfall beschränkt oder aufgehoben werden sollen (so Haslmayr, ÖJZ 1968, 625) oder diese Bestimmung auch der vollen Wirksamkeit einer Einzelvereinbarung über die Bereinigung einer bestimmten Schadensangelegenheit entgegensteht (so Klein, RdA 1969, 145 ff), kann für den vorliegenden Fall offen bleiben, weil jedenfalls die Erfüllung einer Schadenersatzforderung durch den Dienstnehmer ohne Berufung auf die im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz festgelegten Rechte zu dem Zweck, einen Streit darüber zu bereinigen, ob und wie weit der Dienstnehmer ersatzpflichtig ist, nicht die Zahlung einer Nichtschuld bedeutet (so auch Klein aaO). Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zwingen die Vertragsteile keineswegs, das Gericht in jedem Fall anzurufen, um eine strittige Schadensangelegenheit verbindlich erledigen zu können. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (631 BlgNR, 10 GP, 5) wird vielmehr ausdrücklich betont, daß eine "gütliche Einigung" durch eine außergerichtliche Regelung des Streites zulässig sein soll. Dies ergibt sich auch aus § 7 des DHG, wonach es eines ausdrücklichen Widerspruches des Dienstnehmers bedarf, um eine Aufrechnung von Ansprüchen gegen den Dienstnehmer während des Bestandes des Dienstverhältnisses zu verhindern. Ohne Erhebung eines solchen Widerspruches ist demnach eine außergerichtliche Erledigung der Schadensangelegenheit durch Aufrechnung grundsätzlich zulässig. Aus dieser Bestimmung und der Vorschrift des § 6 DHG, wonach die dort angeführten Ansprüche innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden müssen, ergibt sich weiter, daß eine Schadensregelung auch während des Bestandes des Dienstverhältnisses zulässig ist. Es kann daher der einer Anerkennung entsprechende Zweck der Zahlung, den Streit zu erledigen, und die damit verbundene Wirkung, eine Rückforderung nach § 1431 ABGB auszuschließen, auch nicht deswegen verneint werden, weil eine außergerichtliche Schadensbereinigung während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses nicht zulässig sei, sondern gegen ein gesetzliches Verbot verstoße.Die Klägerin bestreitet den vom Erstgericht angenommenen Zweck der Zahlung, die Schadensangelegenheit zu bereinigen, nicht, macht aber geltend, daß ein "konstitutives Anerkenntnis" der Klägerin gegen die Vorschriften des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes verstoße und während des Bestandes des Dienstverhältnisses unwirksam sein müsse. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Allerdings läßt Paragraph 5, DHG eine Beschränkung oder Aufhebung der dem Dienstnehmer nach den Paragraphen 2 bis 4 zustehenden Rechte nur durch Kollektivvertrag zu. Ob damit nur eine Vereinbarung ausgeschlossen werden sollte, durch welche die Rechte des Dienstnehmers unabhängig von einem bereits eingetretenen, bestimmten Schadensfall beschränkt oder aufgehoben werden sollen (so Haslmayr, ÖJZ 1968, 625) oder diese Bestimmung auch der vollen Wirksamkeit einer Einzelvereinbarung über die Bereinigung einer bestimmten Schadensangelegenheit entgegensteht (so Klein, RdA 1969, 145 ff), kann für den vorliegenden Fall offen bleiben, weil jedenfalls die Erfüllung einer Schadenersatzforderung durch den Dienstnehmer ohne Berufung auf die im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz festgelegten Rechte zu dem Zweck, einen Streit darüber zu bereinigen, ob und wie weit der Dienstnehmer ersatzpflichtig ist, nicht die Zahlung einer Nichtschuld bedeutet (so auch Klein aaO). Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zwingen die Vertragsteile keineswegs, das Gericht in jedem Fall anzurufen, um eine strittige Schadensangelegenheit verbindlich erledigen zu können. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (631 BlgNR, 10 GP, 5) wird vielmehr ausdrücklich betont, daß eine "gütliche Einigung" durch eine außergerichtliche Regelung des Streites zulässig sein soll. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 7, des DHG, wonach es eines ausdrücklichen Widerspruches des Dienstnehmers bedarf, um eine Aufrechnung von Ansprüchen gegen den Dienstnehmer während des Bestandes des Dienstverhältnisses zu verhindern. Ohne Erhebung eines solchen Widerspruches ist demnach eine außergerichtliche Erledigung der Schadensangelegenheit durch Aufrechnung grundsätzlich zulässig. Aus dieser Bestimmung und der Vorschrift des Paragraph 6, DHG, wonach die dort angeführten Ansprüche innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden müssen, ergibt sich weiter, daß eine Schadensregelung auch während des Bestandes des Dienstverhältnisses zulässig ist. Es kann daher der einer Anerkennung entsprechende Zweck der Zahlung, den Streit zu erledigen, und die damit verbundene Wirkung, eine Rückforderung nach Paragraph 1431, ABGB auszuschließen, auch nicht deswegen verneint werden, weil eine außergerichtliche Schadensbereinigung während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses nicht zulässig sei, sondern gegen ein gesetzliches Verbot verstoße.