Die klagende Partei ist der Betriebsrat des Betriebes "Bau und Maschinenhof S der Österreichischen Bundesforste" in E. Sie begehrt die Feststellung der Verpflichtung des Betriebsinhabers, der beklagten Partei Republik Österreich, Österreichische Bundesforste, allen Arbeitnehmern mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr das Entgelt fortzuzahlen, wenn die Arbeitnehmer durch Teilnahme an einer Betriebsversammlung an der Arbeitsleistung verhindert sind. In der Begründung geht die klagende Partei von der in § 43 Abs. 1 ArbVG zwingend vorgeschriebenen Abhaltung einer Betriebsversammlung in jedem Kalenderhalbjahr aus. Der gegenständliche Betrieb sei jedoch so organisiert, daß die Abhaltung von Betriebsversammlungen oder von Teilversammlungen außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich sei. Die etwa 200 Arbeitnehmer des Betriebes seien über vier Bundesländer in kleinen Gruppen verteilt und müßten zum Teil bis zu 200 km zu einer Betriebsversammlung anreisen. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sei das Entgelt fortzuzahlen, wenn ein Arbeitnehmer durch Umstände, die auf Seite des Arbeitgebers liegen, daran gehindert sei, die Arbeit zu erbringen (§ 1155 ABGB), oder wenn ein Arbeitnehmer aus wichtigen Gründen an der Dienstleistung verhindert sei (§ 23 oö LandesarbeitsO). Der überwiegenden Anzahl der Arbeitnehmer sei die Teilnahme an einer außerhalb der Arbeitszeit stattfindenden Betriebsversammlung im Hinblick auf die besondere Organisation und den Aufgabenbereich nicht zumutbar.Die klagende Partei ist der Betriebsrat des Betriebes "Bau und Maschinenhof S der Österreichischen Bundesforste" in E. Sie begehrt die Feststellung der Verpflichtung des Betriebsinhabers, der beklagten Partei Republik Österreich, Österreichische Bundesforste, allen Arbeitnehmern mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr das Entgelt fortzuzahlen, wenn die Arbeitnehmer durch Teilnahme an einer Betriebsversammlung an der Arbeitsleistung verhindert sind. In der Begründung geht die klagende Partei von der in Paragraph 43, Absatz eins, ArbVG zwingend vorgeschriebenen Abhaltung einer Betriebsversammlung in jedem Kalenderhalbjahr aus. Der gegenständliche Betrieb sei jedoch so organisiert, daß die Abhaltung von Betriebsversammlungen oder von Teilversammlungen außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich sei. Die etwa 200 Arbeitnehmer des Betriebes seien über vier Bundesländer in kleinen Gruppen verteilt und müßten zum Teil bis zu 200 km zu einer Betriebsversammlung anreisen. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sei das Entgelt fortzuzahlen, wenn ein Arbeitnehmer durch Umstände, die auf Seite des Arbeitgebers liegen, daran gehindert sei, die Arbeit zu erbringen (Paragraph 1155, ABGB), oder wenn ein Arbeitnehmer aus wichtigen Gründen an der Dienstleistung verhindert sei (Paragraph 23, oö LandesarbeitsO). Der überwiegenden Anzahl der Arbeitnehmer sei die Teilnahme an einer außerhalb der Arbeitszeit stattfindenden Betriebsversammlung im Hinblick auf die besondere Organisation und den Aufgabenbereich nicht zumutbar.
Die beklagte Partei bestritt die Parteifähigkeit sowie die Aktivlegitimation der klagenden Partei und beantragte Klageabweisung, im wesentlichen unter Hinweis auf das Fehlen einer im § 47 Abs. 1 ArbVG vorgesehenen Betriebsvereinbarung und mangels Vorliegens eines sonstigen Rechtsgrundes.Die beklagte Partei bestritt die Parteifähigkeit sowie die Aktivlegitimation der klagenden Partei und beantragte Klageabweisung, im wesentlichen unter Hinweis auf das Fehlen einer im Paragraph 47, Absatz eins, ArbVG vorgesehenen Betriebsvereinbarung und mangels Vorliegens eines sonstigen Rechtsgrundes.
Das Erstgericht verwarf mit einem in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluß "die Einreden der mangelnden Parteifähigkeit und fehlenden aktiven Klagelegitimation" und wies das Klagebegehren mit Urteil ab. Der Betriebsrat sei, wenn auch in beschränktem Umfang, Träger von Rechten und Pflichten und somit parteifähig. Im Hinblick auf die dem Betriebsrat in §§ 89 und 90 ArbVG eingeräumten Rechte und auf die künftigen Auswirkungen der Feststellungsklage sei auch die Aktivlegitimation zu bejahen. Aus der Bestimmung des § 47 Abs. 1 ArbVG ergebe sich, daß ein Lohnfortzahlungsanspruch für die Zeit der Teilnahme an einer Betriebsversammlung nur nach Maßgabe einer Betriebsvereinbarung oder eines Kollektivvertrages bestehe. Aus den Bestimmungen der §§ 1154b, 1155 ABGB oder des 23 oöLandesarbeitsO könne mangels Vorliegens der Voraussetzungen dieser Vorschriften ein Entgeltfortzahlungsanspruch nicht abgeleitet werden.Das Erstgericht verwarf mit einem in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluß "die Einreden der mangelnden Parteifähigkeit und fehlenden aktiven Klagelegitimation" und wies das Klagebegehren mit Urteil ab. Der Betriebsrat sei, wenn auch in beschränktem Umfang, Träger von Rechten und Pflichten und somit parteifähig. Im Hinblick auf die dem Betriebsrat in Paragraphen 89 und 90 ArbVG eingeräumten Rechte und auf die künftigen Auswirkungen der Feststellungsklage sei auch die Aktivlegitimation zu bejahen. Aus der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, ArbVG ergebe sich, daß ein Lohnfortzahlungsanspruch für die Zeit der Teilnahme an einer Betriebsversammlung nur nach Maßgabe einer Betriebsvereinbarung oder eines Kollektivvertrages bestehe. Aus den Bestimmungen der Paragraphen 1154 b, 1155, ABGB oder des 23 oöLandesarbeitsO könne mangels Vorliegens der Voraussetzungen dieser Vorschriften ein Entgeltfortzahlungsanspruch nicht abgeleitet werden.
Das Berufungsgericht bestätigte die gesamte Entscheidung des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß es den die "Verwerfung der Einrede der mangelnden Klagelegitimation" betreffenden Teil des Spruches in seine Entscheidung nicht aufnahm; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 30 000 S übersteige. Das Berufungsgericht teilte die Auffassung des Erstgerichtes über die Parteifähigkeit der klagenden Partei und deren Klagelegitimation. Für die Durchsetzung der dem Betriebsrat nach § 89 und § 90 ArbVG zustehenden Maßnahmen kämen als Adressaten nicht nur der Betriebsinhaber, die Interessenvertretung sowie Amter und Behörden, sondern auch die Gerichte in Betracht. Da der Betriebsrat das Vertretungsorgan der Belegschaft des Betriebes sei, stehe ihm auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zu. Für die Beurteilung des Entgeltfortzahlungsanspruches sei aber ausschließlich die eine lex specialis darstellende Bestimmung des § 47 Abs. 1 ArbVG maßgebend, die auf eine - im vorliegenden Fall aber nicht bestehende - Regelung durch Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag verweise. Die allgemeinen Bestimmungen des ABGB oder des Land- und Forstarbeiterdienstrechtgesetzes kämen daher nicht zur Anwendung.Das Berufungsgericht bestätigte die gesamte Entscheidung des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß es den die "Verwerfung der Einrede der mangelnden Klagelegitimation" betreffenden Teil des Spruches in seine Entscheidung nicht aufnahm; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 30 000 S übersteige. Das Berufungsgericht teilte die Auffassung des Erstgerichtes über die Parteifähigkeit der klagenden Partei und deren Klagelegitimation. Für die Durchsetzung der dem Betriebsrat nach Paragraph 89 und Paragraph 90, ArbVG zustehenden Maßnahmen kämen als Adressaten nicht nur der Betriebsinhaber, die Interessenvertretung sowie Amter und Behörden, sondern auch die Gerichte in Betracht. Da der Betriebsrat das Vertretungsorgan der Belegschaft des Betriebes sei, stehe ihm auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zu. Für die Beurteilung des Entgeltfortzahlungsanspruches sei aber ausschließlich die eine lex specialis darstellende Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, ArbVG maßgebend, die auf eine - im vorliegenden Fall aber nicht bestehende - Regelung durch Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag verweise. Die allgemeinen Bestimmungen des ABGB oder des Land- und Forstarbeiterdienstrechtgesetzes kämen daher nicht zur Anwendung.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.