Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Herausgeberin und Verlegerin der Tageszeitung "Kleine Zeitung", die täglich mit einer Ausgabe für Kärnten und Osttirol erscheint. Die Beklagte ist Medieninhaberin und Herausgeberin der Anzeigenblätter "der Villacher Blick" sowie "der Klagenfurter Blick", die in monatlichen Abständen gratis an jeden Haushalt in Klagenfurt, Villach und Umgebung verteilt werden. Sowohl in der Tageszeitung der Klägerin als auch in den beiden Gratis-Zeitungen der Beklagten werden (u.a.) auch zu Werbe- oder Mitteilungszwecken entgeltliche Anzeigen veröffentlicht. In den Erstausgaben der Gratis-Zeitungen der Beklagten vom Oktober 1987 fand sich auf den Seiten 3 folgende Ankündigung:
Mit der Behauptung, daß die Ankündigung von 200.000 Lesern für die Zeitungen der Beklagten eine unrichtige, zur Irreführung geeignete Angabe über deren Stellung als Werbemedium sei, weil sie in einer Erstausgabe nur rein fiktiv sein könne und ihr darüber hinaus auch jeglicher Hinweis auf eine sachliche Grundlage fehle, beantragt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb ihrer beiden periodischen Druckschriften die Ankündigung nicht den Tatsachen entsprechender Leserzahlen, insbesondere die Behauptung, daß die Anzeigenblätter "der Villacher Blick" und "der Klagenfurter Blick" 200.000 Leser erreichten, zu unterlassen; außerdem begehrt sie die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in der "Kleinen Zeitung", Ausgabe für Kärnten und Osttirol, in der "Neuen Kronen-Zeitung", Ausgabe für Kärnten, in der "Kärntner Tageszeitung" und der "Kärntner Volkszeitung" sowie in den beiden Anzeigenblättern der Beklagten. Zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruches beantragte die Klägerin überdies die Erlassung einer inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung. Die Beklagte beantragt die Abweisung sowohl des Klage- als auch des Sicherungsbegehrens. Ihrer Werbeankündigung fehle jegliche Irreführungseignung; die angeführte Leserzahl sei einfach das Produkt einer theoretischen Hochrechnung. Die Beklagte habe die Auflagezahl ihrer beiden Druckwerke (insgesamt 85.000 Stück) durch Fettdruck deutlich hervorgehoben. Im Hinblick auf die Gratisverteilung der beiden Zeitungen an die Haushalte im Großraum Klagenfurt und Villach seien theoretisch 2,5 Leser pro Haushalt erreichbar. Diese Tatsache bzw. Berechnungsmethode sei den in Betracht kommenden Verkehrskreisen allgemein bekannt und auch statistisch nachweisbar. Im übrigen dürfe der Hinweis auf die Erreichbarkeit von 200.000 Lesern, welcher erst im kleingedruckten Text aufscheine und daher gar nicht gelesen werde, nicht aus dem Zusammenhang des Gesamterscheinungsbildes der Werbeankündigung herausgerissen werden. Danach seien aber die deutlich hervorgehobenen Auflagezahlen maßgeblich; auf sie richte sich das Interesse der angesprochenen Verkehrskreise in erster Linie. Im Zusammenhang mit der Auflagezahl sei daher die beanstandete Ankündigung nicht geeignet, den Entschluß des Lesers zur Inanspruchnahme der angebotenen Leistung zu beeinflussen. Bei Zweifelsfragen sei für die umworbenen Verkehrskreise immer die Auflagezahl und nicht die Leserzahl das entscheidende Kriterium, zumal ihnen die wesentlich leichtere Manipulierbarkeit von Leserzahlen bewußt sei.
Das Erstgericht wies sowohl den Sicherungsantrag der Klägerin als auch deren Klagebegehren zur Gänze ab. Den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, daß die beanstandete Werbeankündigung in keiner Weise zur Irreführung geeignet sei. Sie könne im Hinblick auf die deutlich hervorgehobene Auflagezahl von insgesamt 85.000 Stück nur so verstanden werden, daß 200.000 Lesern die Gelegenheit geboten werde, von der Zeitschrift "Blick" Kenntnis zu nehmen. Die Größe dieses Personenkreises könne nur annähernd, nämlich durch Schätzung unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Personenzahl pro Haushalt ermittelt werden. Eine Durchschnittszahl von 2,5 Personen je Haushalt in Mittelkärnten sei aber durchaus wirklichkeitsnah. Die Ankündigung der Beklagten, ihre Zeitungen könnten 200.000 Leser erreichen, sei daher richtig. Ob diese Zeitungen tatsächlich von so vielen Personen gelesen würden, sei unerheblich, habe doch die Beklagte eine derartige Behauptung gar nicht aufgestellt.
Das Gericht zweiter Instanz erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Im Hauptverfahren gab es dem Unterlassungsbegehren der Klägerin zur Gänze statt und erteilte ihr die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in den beiden Zeitungen der Beklagten. Das Mehrbegehren auf Urteilsveröffentlichung auch in den angeführten Tageszeitungen blieb (insoweit rechtskräftig) abgewiesen. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes im Provisorialverfahren 300.000 S übersteige; der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht im Hauptverfahren entschieden habe, übersteige insgesamt 300.000 S, ebenso jener des abändernden Teiles. Das Gericht zweiter Instanz traf im Berufungsverfahren folgende ergänzende Tatsachenfeststellungen:
Die Beklagte hat seit dem ersten Erscheinen ihrer "Blick"-Zeitungen noch keine Media-Analyse durchgeführt. Ihr Geschäftsführer weiß daher selbst nicht, ob die Zeitungen tatsächlich 200.000 Leser haben, wie dies von ihm unter Zugrundelegung von 2,5 Personen pro Haushalt (hochgerechnet) geschätzt worden ist.
Rechtlich vertrat das Gericht zweiter Instanz die Auffassung, daß die Beklagte mit der beanstandeten Ankündigung gegen § 2 UWG verstoßen habe. Es komme nicht darauf an, ob es sich dabei um eine wirklichkeitsnahe Schätzung der Beklagten auf Grund der Auflagezahl ihrer Zeitungen handle; die Ankündigung, daß dem Inserenten 200.000 Leser "sicher" seien, lasse die angesprochenen Anzeigekunden auf eine konkrete Leserzahlerhebung schließen. In Verbindung mit der Gesamttextierung, insbesondere dem "umgerechneten" günstigen Werbetarif von "rund 11 Groschen" je Leser, enthalte die Ankündigung einen zur Irreführung geeigneten "Tatsachenkern". Die Irreführungseignung werde entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht durch die drucktechnische Hervorhebung der Auflagezahl und die daraus möglichen Folgerungen für die angegebene Leserzahl ausgeschlossen; es könne nämlich den angesprochenen Verkehrskreisen nicht zugemutet werden, Kombinationen und Wahrscheinlichkeitsberechnungen anzustellen, um den wahren Gehalt der Werbebehauptung zu ergründen. Nicht einmal die Beklagte selbst habe die Richtigkeit der von ihr als "sicher" dargestellten Leserzahl zu behaupten vermocht; sie habe vielmehr diese Zahl als "Produkt einer theoretischen Hochrechnung" aus der Auflagezahl in Verbindung mit der Gratisverteilung der Zeitungen an alle Haushalte dargestellt. Es sei daher von der Unrichtigkeit der beanstandeten Ankündigung auszugehen. Durch sie werde der angesprochene Durchschnittsinteressent bei flüchtiger Wahrnehmung dazu veranlaßt, den Zeitungen der Beklagten eine höhere Stellung als Werbemedium einzuräumen, als ihnen tatsächlich zukomme; er werde sich daher lieber dem Inseratenangebot der Beklagten zuwenden. Gegen diese Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz richten sich der Revisionsrekurs und die Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin stellt den Antrag, den beiden Rechtsmitteln der Beklagten nicht Folge zu geben.Rechtlich vertrat das Gericht zweiter Instanz die Auffassung, daß die Beklagte mit der beanstandeten Ankündigung gegen Paragraph 2, UWG verstoßen habe. Es komme nicht darauf an, ob es sich dabei um eine wirklichkeitsnahe Schätzung der Beklagten auf Grund der Auflagezahl ihrer Zeitungen handle; die Ankündigung, daß dem Inserenten 200.000 Leser "sicher" seien, lasse die angesprochenen Anzeigekunden auf eine konkrete Leserzahlerhebung schließen. In Verbindung mit der Gesamttextierung, insbesondere dem "umgerechneten" günstigen Werbetarif von "rund 11 Groschen" je Leser, enthalte die Ankündigung einen zur Irreführung geeigneten "Tatsachenkern". Die Irreführungseignung werde entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht durch die drucktechnische Hervorhebung der Auflagezahl und die daraus möglichen Folgerungen für die angegebene Leserzahl ausgeschlossen; es könne nämlich den angesprochenen Verkehrskreisen nicht zugemutet werden, Kombinationen und Wahrscheinlichkeitsberechnungen anzustellen, um den wahren Gehalt der Werbebehauptung zu ergründen. Nicht einmal die Beklagte selbst habe die Richtigkeit der von ihr als "sicher" dargestellten Leserzahl zu behaupten vermocht; sie habe vielmehr diese Zahl als "Produkt einer theoretischen Hochrechnung" aus der Auflagezahl in Verbindung mit der Gratisverteilung der Zeitungen an alle Haushalte dargestellt. Es sei daher von der Unrichtigkeit der beanstandeten Ankündigung auszugehen. Durch sie werde der angesprochene Durchschnittsinteressent bei flüchtiger Wahrnehmung dazu veranlaßt, den Zeitungen der Beklagten eine höhere Stellung als Werbemedium einzuräumen, als ihnen tatsächlich zukomme; er werde sich daher lieber dem Inseratenangebot der Beklagten zuwenden. Gegen diese Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz richten sich der Revisionsrekurs und die Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin stellt den Antrag, den beiden Rechtsmitteln der Beklagten nicht Folge zu geben.
Weder der Revisionsrekurs noch die Revision sind berechtigt. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Rekurs- und des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§§ 510 Abs.3, 528 a ZPO).Weder der Revisionsrekurs noch die Revision sind berechtigt. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Rekurs- und des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraphen 510, Absatz 3, 528, a ZPO).
In den Rechtsrügen ihrer beiden Rechtsmittel beharrt die Beklagte auf ihrer Ansicht, daß die von ihr errechnete erreichbare Leserzahl - ausgehend von der bekanntgegebenen Auflagezahl ihrer beiden Zeitungen und davon, daß sich in dem in der Werbeankündigung kartographisch dargestellten Verteilungsgebiet Mittelkärntens zumindest 85.000 Haushalte mit einer durchschnittlichen Größe von 2,5 Personen befinden - richtig sei. Hiebei handle es sich um eine vom Verein Media-Analyse anerkannte, streng wissenschaftliche Berechnungsmethode über die Nutzung von Medien auf Grund von Frequenzangaben. Überdies dürfe die beanstandete Ankündigung nicht für sich allein, sondern nur im Zusammenhang mit dem Gesamttext betrachtet werden; letzterer schließe aber jegliche Irreführungseignung aus.