Der Rekurs ist unzulässig.
Aus Punkt 2. des Klagebegehrens geht deutlich hervor, daß die
Klägerin die Kosten des Provisorialverfahrens 9 Nc 2/88 des
Landesgerichtes für ZRS Graz als Teil der Kosten der eingebrachten
Rechtfertigungsklage geltend gemacht hat (vgl. die Worte: "..... die
mit S 25.990 bestimmten Kosten jenes Verfügungsverfahrens sowie die
Kosten des vorliegenden Verfahrens ....... zu ersetzen"). Für die
Geltendmachung des Betrages von S 25.990 als Kosten spricht auch die ursprüngliche Bewertung der Klage mit S 500.000, die mit der Bewertung des Sicherungsinteresses im Provisorialverfahren (S 4 des Aktes 9 Nc 2/88 des Landesgerichtes für ZRS Graz) übereinstimmt und auf die sich die Klägerin bei der Bewertung des Feststellungsinteresses (S 4 der Klage) wieder bezogen hat, auch wenn sie später erklärte, daß im Streitwert von S 500.000 auch der Leistungsstreitwert in der Höhe von S 25.990 enthalten sei. Damit betrifft aber der angefochtene Nichtigerklärungsbeschluß des Berufungsgerichtes in Wahrheit eine Kostenentscheidung im Sinne des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO. Bei dem Betrag von S 25.990 handelt es sich um eine - auch als solche geltend gemachte - Kostenforderung, die jedenfalls bei Beginn des Rechtsstreites neben einer Hauptforderung erhoben wurde, also lediglich akzessorischer Natur war (vgl. SZ 47/107 und 150; JBl 1978, 313 ua). Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt sind aber gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird (5 Ob 308/81; Arb 10.506 ua); er gilt insbesondere auch für rein formale Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zulässigkeit oder Ablehnung einer Kostenentscheidung (4 Ob 573/82). Damit ist auch die Frage, ob die zweite Instanz den Kostenersatzanspruch zurückzuweisen oder darüber meritorisch zu entscheiden hatte, einer weiteren Überprüfung durch die dritte Instanz entzogen. Der Rekurs ist zurückzuweisen.Geltendmachung des Betrages von S 25.990 als Kosten spricht auch die ursprüngliche Bewertung der Klage mit S 500.000, die mit der Bewertung des Sicherungsinteresses im Provisorialverfahren (S 4 des Aktes 9 Nc 2/88 des Landesgerichtes für ZRS Graz) übereinstimmt und auf die sich die Klägerin bei der Bewertung des Feststellungsinteresses (S 4 der Klage) wieder bezogen hat, auch wenn sie später erklärte, daß im Streitwert von S 500.000 auch der Leistungsstreitwert in der Höhe von S 25.990 enthalten sei. Damit betrifft aber der angefochtene Nichtigerklärungsbeschluß des Berufungsgerichtes in Wahrheit eine Kostenentscheidung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. Bei dem Betrag von S 25.990 handelt es sich um eine - auch als solche geltend gemachte - Kostenforderung, die jedenfalls bei Beginn des Rechtsstreites neben einer Hauptforderung erhoben wurde, also lediglich akzessorischer Natur war vergleiche SZ 47/107 und 150; JBl 1978, 313 ua). Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt sind aber gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird (5 Ob 308/81; Arb 10.506 ua); er gilt insbesondere auch für rein formale Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zulässigkeit oder Ablehnung einer Kostenentscheidung (4 Ob 573/82). Damit ist auch die Frage, ob die zweite Instanz den Kostenersatzanspruch zurückzuweisen oder darüber meritorisch zu entscheiden hatte, einer weiteren Überprüfung durch die dritte Instanz entzogen. Der Rekurs ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 40, 50 ZPO. Der Rekursgegner hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Der Rekursgegner hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen.