Der Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Ob zugunsten der in einem Naheverhältnis zur Klägerin dieses Verfahrens stehenden Klägerin zu 37 Cg 235/90 des Erstgerichtes bereits ein Exekutionstitel geschaffen wurde (vgl ÖBl 1990, 119), kann auf sich beruhen, da in jenem Verfahren, wie sich aus dem Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Kopie der Klage (Beilage G) ergibt, ein vom gegenständlichen Verbot inhaltlich wesentlich abweichendes Klagebegehren erhoben wurde. Das Vorbringen der Revisionsrekurswerber, die Klägerin habe sich in ihrem neuerlichen Sicherungsantrag, den sie nach Abweisung des ersten Sicherungsantrages durch das Erstgericht eingebracht hatte, nicht auf ihr früheres Vorbringen bezogen, ist aktenwidrig. Aus der Entscheidung des Rekursgerichtes ergibt sich auch ganz klar, daß die in der Optima-Analyse 1988/89 für die "N*****-Zeitung" und den "K*****" ermittelte Leserzahl in der sogenannten "Schwankungsbreite" der späteren Optima-Analyse 1989 liegt und daher keinen Rückschluß auf einen Unterschied zwischen den alten und den neuen Werten erlaubt. Der dennoch mit Wertverschiebungen zugunsten des "S*****" operierende Werbevergleich war daher zur Irreführung der Leser über den Leserverlust von "K*****" und "N*****-Zeitung" geeignet. Insofern liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (iglS 4 Ob 146/90).Der Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens ist nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Ob zugunsten der in einem Naheverhältnis zur Klägerin dieses Verfahrens stehenden Klägerin zu 37 Cg 235/90 des Erstgerichtes bereits ein Exekutionstitel geschaffen wurde vergleiche ÖBl 1990, 119), kann auf sich beruhen, da in jenem Verfahren, wie sich aus dem Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Kopie der Klage (Beilage G) ergibt, ein vom gegenständlichen Verbot inhaltlich wesentlich abweichendes Klagebegehren erhoben wurde. Das Vorbringen der Revisionsrekurswerber, die Klägerin habe sich in ihrem neuerlichen Sicherungsantrag, den sie nach Abweisung des ersten Sicherungsantrages durch das Erstgericht eingebracht hatte, nicht auf ihr früheres Vorbringen bezogen, ist aktenwidrig. Aus der Entscheidung des Rekursgerichtes ergibt sich auch ganz klar, daß die in der Optima-Analyse 1988/89 für die "N*****-Zeitung" und den "K*****" ermittelte Leserzahl in der sogenannten "Schwankungsbreite" der späteren Optima-Analyse 1989 liegt und daher keinen Rückschluß auf einen Unterschied zwischen den alten und den neuen Werten erlaubt. Der dennoch mit Wertverschiebungen zugunsten des "S*****" operierende Werbevergleich war daher zur Irreführung der Leser über den Leserverlust von "K*****" und "N*****-Zeitung" geeignet. Insofern liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (iglS 4 Ob 146/90).
Dasselbe gilt für die Frage, ob der - überdies nur bedingt angebotene - Unterlassungsvergleich wegen seiner abschwächenden Diktion ("... Vergleiche ... in welchen auch Zufallsabweichungen statistischer Schwankungsbreiten als tatsächliche Veränderungen dargestellt werden ...") die Wiederholungsgefahr beseitigt hat oder nicht.
Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber ist auch die Frage, ob die Erstbeklagte anläßlich des Werbevergleichs über die Veränderung der Leserzahlen der verglichenen Zeitungen auch zur Angabe der absoluten Leserzahlen dieser Medien verpflichtet war, keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 528 Abs. 1 ZPO, hängt doch die Entscheidung hier nicht von allgemeinen, über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Fragen der Verpflichtung zur Vollständigkeit von Werbevergleichen ab; vielmehr ist vom Gesamteindruck des ganzseitigen Inserates im "S*****" auszugehen. In diesem Inserat wird unter der Überschrift "Wende am Zeitungsmarkt" der "K*****" als größter Verlierer und die "N*****-Zeitung" als fünftgrößter Verlierer, der "S*****" aber als größter Gewinner der Optima-Analyse 1989 hingestellt. Bei dieser Sachlage konnten flüchtige oder über die Größenverhältnisse der verglichenen Medien nicht ausreichend informierte Leser ohne gleichzeitige Bekanntgabe der absoluten Leserzahlen annehmen, daß eine entscheidende Veränderung am Zeitungsmarkt eingetreten sei. Dieser Eindruck ist aber eklatant irreführend, betrug doch der Leserverlust bei der "N*****-Zeitung" nur 0,3 % und beim "K*****" ca. 4 %.Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber ist auch die Frage, ob die Erstbeklagte anläßlich des Werbevergleichs über die Veränderung der Leserzahlen der verglichenen Zeitungen auch zur Angabe der absoluten Leserzahlen dieser Medien verpflichtet war, keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, hängt doch die Entscheidung hier nicht von allgemeinen, über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Fragen der Verpflichtung zur Vollständigkeit von Werbevergleichen ab; vielmehr ist vom Gesamteindruck des ganzseitigen Inserates im "S*****" auszugehen. In diesem Inserat wird unter der Überschrift "Wende am Zeitungsmarkt" der "K*****" als größter Verlierer und die "N*****-Zeitung" als fünftgrößter Verlierer, der "S*****" aber als größter Gewinner der Optima-Analyse 1989 hingestellt. Bei dieser Sachlage konnten flüchtige oder über die Größenverhältnisse der verglichenen Medien nicht ausreichend informierte Leser ohne gleichzeitige Bekanntgabe der absoluten Leserzahlen annehmen, daß eine entscheidende Veränderung am Zeitungsmarkt eingetreten sei. Dieser Eindruck ist aber eklatant irreführend, betrug doch der Leserverlust bei der "N*****-Zeitung" nur 0,3 % und beim "K*****" ca. 4 %.
Da die Entscheidung somit nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78, 402 EO und §§ 40, 50 ZPO. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, gebühren ihr für die Revisionsrekursbeantwortung keine Kosten.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 78, 402, EO und Paragraphen 40, 50, ZPO. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, gebühren ihr für die Revisionsrekursbeantwortung keine Kosten.