Der Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Der Beklagte bekämpft die in § 4 Vlbg SchischulG vorgesehene Bewilligungspflicht für Schischulen in Vorarlberg nicht als gemeinschaftsrechtswidrig. Er vertritt die Auffassung, diese Bestimmung sei auf ihn als Betreiber einer Schischule mit Standort in Bayern nicht anzuwenden. Er biete grenzüberschreitende Dienstleistungen an und unterliege (nur) dem für Schischulen mit Standorten in einem anderen Mitgliedstaat der EU geltenden § 17 Vlbg SchischulG. Diese Bestimmung sei mit der durch Art 49 ff EG gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar.Der Beklagte bekämpft die in Paragraph 4, Vlbg SchischulG vorgesehene Bewilligungspflicht für Schischulen in Vorarlberg nicht als gemeinschaftsrechtswidrig. Er vertritt die Auffassung, diese Bestimmung sei auf ihn als Betreiber einer Schischule mit Standort in Bayern nicht anzuwenden. Er biete grenzüberschreitende Dienstleistungen an und unterliege (nur) dem für Schischulen mit Standorten in einem anderen Mitgliedstaat der EU geltenden Paragraph 17, Vlbg SchischulG. Diese Bestimmung sei mit der durch Artikel 49, ff EG gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar.
Regelungen über das Lehr- und Ausbildungswesen des Schilehrerberufes fallen in Österreich in die Kompetenz der Bundesländer. Das Bundesland Vorarlberg hat diese Materie 2002 im Landesgesetz über die Erteilung von Schiunterricht sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen LGBl Vorarlberg 2002/55 neu geregelt. Nach § 3 Abs 1 dieses Gesetzes darf die Erteilung von Schiunterricht sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen (mit den in § 1 Abs 3 angeführten, im vorliegenden Fall nicht maßgeblichen Ausnahmen) nur im Rahmen von Schischulen erfolgen. Ihr Betrieb (in Vorarlberg) setzt eine Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung voraus (§ 4 Abs 1). Sie ist zu erteilen, wenn der Bewerber die in § 4 Abs 2 bis 8 Vlbg SchischulG angeführten persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Diese Voraussetzungen sind für alle Bürger der Europäischen Union und den nach dem Recht der Europäischen Union ihnen gleichgestellten Bürger dieselben wie für österreichische Staatsbürger. § 29 Vlbg SchischulG regelt die Anerkennung von Prüfungen, Ausbildungen und Berufserfahrung von Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.Regelungen über das Lehr- und Ausbildungswesen des Schilehrerberufes fallen in Österreich in die Kompetenz der Bundesländer. Das Bundesland Vorarlberg hat diese Materie 2002 im Landesgesetz über die Erteilung von Schiunterricht sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen LGBl Vorarlberg 2002/55 neu geregelt. Nach Paragraph 3, Absatz eins, dieses Gesetzes darf die Erteilung von Schiunterricht sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen (mit den in Paragraph eins, Absatz 3, angeführten, im vorliegenden Fall nicht maßgeblichen Ausnahmen) nur im Rahmen von Schischulen erfolgen. Ihr Betrieb (in Vorarlberg) setzt eine Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung voraus (Paragraph 4, Absatz eins,). Sie ist zu erteilen, wenn der Bewerber die in Paragraph 4, Absatz 2, bis 8 Vlbg SchischulG angeführten persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Diese Voraussetzungen sind für alle Bürger der Europäischen Union und den nach dem Recht der Europäischen Union ihnen gleichgestellten Bürger dieselben wie für österreichische Staatsbürger. Paragraph 29, Vlbg SchischulG regelt die Anerkennung von Prüfungen, Ausbildungen und Berufserfahrung von Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Als Standort der Schischule gilt jene Gemeinde, in deren Gebiet sich das Schischulbüro und der Sammelplatz befinden (§ 5 Abs 3 Vlbg SchischulG). Der Schiunterricht hat grundsätzlich in jenem Schigebiet zu erfolgen, zu dem der Standort der Schischule gehört. Andere Schigebiete dürfen im Rahmen des gelegentlichen Ausflugsverkehrs aufgesucht werden (§ 13 Abs 3 Vlbg SchischulG).Als Standort der Schischule gilt jene Gemeinde, in deren Gebiet sich das Schischulbüro und der Sammelplatz befinden (Paragraph 5, Absatz 3, Vlbg SchischulG). Der Schiunterricht hat grundsätzlich in jenem Schigebiet zu erfolgen, zu dem der Standort der Schischule gehört. Andere Schigebiete dürfen im Rahmen des gelegentlichen Ausflugsverkehrs aufgesucht werden (Paragraph 13, Absatz 3, Vlbg SchischulG).
§ 17 Vlbg SchischulG regelt den sogenannten „gelegentlichen Ausflugsverkehr". Danach dürfen Schischulen, die ihren Standort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, in Schigebieten des Landes Vorarlberg im Rahmen des gelegentlichen Ausflugsverkehrs Schiunterricht erteilen, wennParagraph 17, Vlbg SchischulG regelt den sogenannten „gelegentlichen Ausflugsverkehr". Danach dürfen Schischulen, die ihren Standort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, in Schigebieten des Landes Vorarlberg im Rahmen des gelegentlichen Ausflugsverkehrs Schiunterricht erteilen, wenn
a) die Lehrkräfte zumindest als Schilehrer oder bei Schitouren als Diplomschilehrer und Schiführer fachlich befähigt sind,
b) die Schüler nicht in Vorarlberg aufgenommen wurden und
c) die Dauer des einzelnen Aufenthaltes in Österreich jeweils 14 Tage und die Dauer des Aufenthaltes der Schischule in Österreich in einer Wintersaison insgesamt 28 Tage nicht übersteigt.
Gemäß § 17 Abs 2 hat der Leiter der auswärtigen Schischule dem Schilehrerverband die beabsichtigte Erteilung von Schiunterricht spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Die Anzeige hat die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten. Ist die Anzeige nicht vollständig oder werden die Voraussetzungen nach § 17 Abs 1 nicht erfüllt, ist die beabsichtigte Tätigkeit unzulässig.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, hat der Leiter der auswärtigen Schischule dem Schilehrerverband die beabsichtigte Erteilung von Schiunterricht spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Die Anzeige hat die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten. Ist die Anzeige nicht vollständig oder werden die Voraussetzungen nach Paragraph 17, Absatz eins, nicht erfüllt, ist die beabsichtigte Tätigkeit unzulässig.
Die für die Durchführung des Schiunterrichts im Rahmen eines gelegentlichen Ausflugsverkehrs getroffenen Regelungen gelten mit Ausnahme des § 17 Abs 1 lit c (Beschränkung des Ausflugsverkehrs auf 14 Tage Einzelaufenthalt und auf 28 Tage Gesamtdauer während einer Wintersaison) auch für Schischulen aus anderen österreichischen Bundesländern.Die für die Durchführung des Schiunterrichts im Rahmen eines gelegentlichen Ausflugsverkehrs getroffenen Regelungen gelten mit Ausnahme des Paragraph 17, Absatz eins, Litera c, (Beschränkung des Ausflugsverkehrs auf 14 Tage Einzelaufenthalt und auf 28 Tage Gesamtdauer während einer Wintersaison) auch für Schischulen aus anderen österreichischen Bundesländern.
§ 32 Vlbg SchischulG definiert die Aufgaben des Vorarlberger Schilehrerverbands, einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Er hat im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung unter anderem den Betrieb der Schischulen und die Berufstätigkeit der Lehrkräfte, den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 1 Abs 4 und den Ausflugsverkehr im Sinn des § 17 Abs 2 und 5 zu überwachen. Im eigenen Wirkungskreis obliegen ihm unter anderem die Anerkennung von Regeln des Schilehrwesens über Inhalt und Methode für die Unterrichtserteilung in den Schischulen, die Abgabe von Stellungnahmen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und die sonstige Beratung der Behörden in Fragen des Schischulwesens und der Förderung des Schisports, insbesondere seiner Sicherheit sowie die Mitwirkung bei der Hebung der Sicherheit des Schisports.Paragraph 32, Vlbg SchischulG definiert die Aufgaben des Vorarlberger Schilehrerverbands, einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Er hat im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung unter anderem den Betrieb der Schischulen und die Berufstätigkeit der Lehrkräfte, den Geltungsbereich des Gesetzes nach Paragraph eins, Absatz 4 und den Ausflugsverkehr im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2 und 5 zu überwachen. Im eigenen Wirkungskreis obliegen ihm unter anderem die Anerkennung von Regeln des Schilehrwesens über Inhalt und Methode für die Unterrichtserteilung in den Schischulen, die Abgabe von Stellungnahmen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und die sonstige Beratung der Behörden in Fragen des Schischulwesens und der Förderung des Schisports, insbesondere seiner Sicherheit sowie die Mitwirkung bei der Hebung der Sicherheit des Schisports.
1. Zur Bewilligungspflicht nach § 4 Vlbg SchischulG:1. Zur Bewilligungspflicht nach Paragraph 4, Vlbg SchischulG:
Nach dem bescheinigten Sachverhalt betreibt der Beklagte während der Wintersaison in Vorarlberg ein sogenanntes „Kinderland", ausgestattet mit Seillift, Schiförderband, Toren, Schildern und Absperrungen als Übungsgelände. Er erteilt dort Kindern und Schianfängern regelmäßig Schiunterricht. Insoweit fällt seine Tätigkeit nicht unter die Bestimmungen für Schiunterricht im Rahmen eines „gelegentlichen Ausflugsverkehrs" nach § 17 Vlbg SchischulG. Diese Bestimmung gilt vielmehr für sogenannte „Reiseschischulen", die, aus dem Ausland oder aus anderen Bundesländern kommend, Reisen mit integriertem Schikurs (auch grenzüberschreitend) in wechselnden Schigebieten anbieten (zum Begriff der „Reiseschischule" siehe Streinz/Herrmann/Kraus, Ärger um die weiße Pracht - Schischulgesetze der Alpenländer auf dem Prüfstand des Gemeinschaftsrechts, EWS 2003, 537). Eine derartige Dienstleistung bietet der Beklagte nach dem bescheinigten Sachverhalt nicht an; nur sie wäre ihm aber als Betreiber einer Schischule mit Standort in Deutschland gestattet. Sein Angebot umfasst vielmehr Schiunterricht in Vorarlberg während der Wintermonate und nicht bloß anlässlich gelegentlicher Ausflüge. Derartiger Schiunterricht darf in Vorarlberg nur im Rahmen von Schischulen erteilt werden, die über eine Bewilligung nach § 4 Vlbg SchischulG verfügen. Die Voraussetzungen sind für alle Unionsbürger (und die diesen gleichgestellten Staatsangehörigen) gleich. Die Bewilligungspflicht gilt unabhängig davon, ob und gegebenenfalls welche alpinen Gefahren im jeweiligen Schigebiet auftreten können und ob es sich bei den Schischülern um Anfänger oder Fortgeschrittene handelt.Nach dem bescheinigten Sachverhalt betreibt der Beklagte während der Wintersaison in Vorarlberg ein sogenanntes „Kinderland", ausgestattet mit Seillift, Schiförderband, Toren, Schildern und Absperrungen als Übungsgelände. Er erteilt dort Kindern und Schianfängern regelmäßig Schiunterricht. Insoweit fällt seine Tätigkeit nicht unter die Bestimmungen für Schiunterricht im Rahmen eines „gelegentlichen Ausflugsverkehrs" nach Paragraph 17, Vlbg SchischulG. Diese Bestimmung gilt vielmehr für sogenannte „Reiseschischulen", die, aus dem Ausland oder aus anderen Bundesländern kommend, Reisen mit integriertem Schikurs (auch grenzüberschreitend) in wechselnden Schigebieten anbieten (zum Begriff der „Reiseschischule" siehe Streinz/Herrmann/Kraus, Ärger um die weiße Pracht - Schischulgesetze der Alpenländer auf dem Prüfstand des Gemeinschaftsrechts, EWS 2003, 537). Eine derartige Dienstleistung bietet der Beklagte nach dem bescheinigten Sachverhalt nicht an; nur sie wäre ihm aber als Betreiber einer Schischule mit Standort in Deutschland gestattet. Sein Angebot umfasst vielmehr Schiunterricht in Vorarlberg während der Wintermonate und nicht bloß anlässlich gelegentlicher Ausflüge. Derartiger Schiunterricht darf in Vorarlberg nur im Rahmen von Schischulen erteilt werden, die über eine Bewilligung nach Paragraph 4, Vlbg SchischulG verfügen. Die Voraussetzungen sind für alle Unionsbürger (und die diesen gleichgestellten Staatsangehörigen) gleich. Die Bewilligungspflicht gilt unabhängig davon, ob und gegebenenfalls welche alpinen Gefahren im jeweiligen Schigebiet auftreten können und ob es sich bei den Schischülern um Anfänger oder Fortgeschrittene handelt.
Die Vorinstanzen haben die Vereinbarkeit der in § 4 Vlbg SchischulG für alle Unionsbürger in gleicher Weise und unter denselben Voraussetzungen vorgeschriebenen Bewilligungspflicht mit Gemeinschaftsrecht zutreffend bejaht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). Auch der Beklagte stellt diese Rechtsansicht nicht in Frage. Er hat um eine Bewilligung zum Betrieb einer Schischule in Vorarlberg nicht angesucht. Er entzieht sich damit - anders als Schischulen mit entsprechender Bewilligung - der behördlichen Aufsicht über seine Tätigkeit. Damit verschafft er sich einen unzulässigen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern und handelt sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG.Die Vorinstanzen haben die Vereinbarkeit der in Paragraph 4, Vlbg SchischulG für alle Unionsbürger in gleicher Weise und unter denselben Voraussetzungen vorgeschriebenen Bewilligungspflicht mit Gemeinschaftsrecht zutreffend bejaht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit , Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Auch der Beklagte stellt diese Rechtsansicht nicht in Frage. Er hat um eine Bewilligung zum Betrieb einer Schischule in Vorarlberg nicht angesucht. Er entzieht sich damit - anders als Schischulen mit entsprechender Bewilligung - der behördlichen Aufsicht über seine Tätigkeit. Damit verschafft er sich einen unzulässigen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern und handelt sittenwidrig im Sinn des Paragraph eins, UWG.
2. Gelegentlicher Ausflugsverkehr nach § 17 Vlbg SchischulG:2. Gelegentlicher Ausflugsverkehr nach Paragraph 17, Vlbg SchischulG:
Der Beklagte macht geltend, § 17 Vlbg SchischulG sei mit der durch Art 49 f EG gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar. Die in dieser Bestimmung, insbesondere in ihrem Abs 1 lit a bis c, vorgenommene Differenzierung erschwere die Dienstleistung einer ausländischen Schischule zumindest mittelbar, ohne dass dies aus Gründen des Allgemeininteresses, etwa der Sicherheit gerechtfertigt wäre oder die Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit erfüllt wären. Die in lit c geregelte Aufenthaltsbeschränkung bedeute überdies eine offene Diskriminierung ausländischer Schischulen gegenüber österreichischen nicht ortsansässigen Schischulen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 28. 2. 2005, GZ 2004/10/0010, die den Einsatz von Praktikanten ausschließende Beschränkung der lit a auf ihre Vereinbarkeit mit Art 49 f geprüft und diese Bestimmung als gemeinschaftsrechtswidrig nicht angewendet.Der Beklagte macht geltend, Paragraph 17, Vlbg SchischulG sei mit der durch Artikel 49, f EG gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar. Die in dieser Bestimmung, insbesondere in ihrem Absatz eins, Litera a bis c, vorgenommene Differenzierung erschwere die Dienstleistung einer ausländischen Schischule zumindest mittelbar, ohne dass dies aus Gründen des Allgemeininteresses, etwa der Sicherheit gerechtfertigt wäre oder die Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit erfüllt wären. Die in Litera c, geregelte Aufenthaltsbeschränkung bedeute überdies eine offene Diskriminierung ausländischer Schischulen gegenüber österreichischen nicht ortsansässigen Schischulen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 28. 2. 2005, GZ 2004/10/0010, die den Einsatz von Praktikanten ausschließende Beschränkung der Litera a, auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 49, f geprüft und diese Bestimmung als gemeinschaftsrechtswidrig nicht angewendet.
Nach dem festgestellten Sachverhalt betreibt der Beklagte - wie oben dargelegt - in Vorarlberg eine Schischule und wird nicht bloß im Rahmen gelegentlichen Ausflugsverkehrs in Österreich tätig. Einer Auseinandersetzung mit § 17 Vlbg SchischulG bedarf es dennoch, weil der Kläger sein Begehren dahin eingeschränkt hat, dass das Unterlassungsgebot (auch dann) nicht gelten soll, wenn „die Voraussetzungen des Ausflugsverkehrs des § 17 Vlbg SchischulG erfüllt sind". Diese Einschränkung kann - entgegen der Auffassung des Rekursgerichts - nicht einfach entfallen, weil der Kläger damit mehr zugesprochen erhielte als er begehrt hat (§ 405 ZPO).Nach dem festgestellten Sachverhalt betreibt der Beklagte - wie oben dargelegt - in Vorarlberg eine Schischule und wird nicht bloß im Rahmen gelegentlichen Ausflugsverkehrs in Österreich tätig. Einer Auseinandersetzung mit Paragraph 17, Vlbg SchischulG bedarf es dennoch, weil der Kläger sein Begehren dahin eingeschränkt hat, dass das Unterlassungsgebot (auch dann) nicht gelten soll, wenn „die Voraussetzungen des Ausflugsverkehrs des Paragraph 17, Vlbg SchischulG erfüllt sind". Diese Einschränkung kann - entgegen der Auffassung des Rekursgerichts - nicht einfach entfallen, weil der Kläger damit mehr zugesprochen erhielte als er begehrt hat (Paragraph 405, ZPO).
Das Erstgericht hat nur eine der in § 17 Vlbg SchischulG genannten Voraussetzungen in den Spruch der einstweiligen Verfügung aufgenommen und das Mehrbegehren abgewiesen. Die Abweisung blieb unbekämpft. Gegenstand des Rekursverfahrens war daher allein die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung, die das Unterlassungsgebot (nur) dahin einschränkt, dass eine Bewilligung nach § 4 Vlbg SchischulG vorliegt oder die Erteilung von Schiunterricht vom Beklagten dem Vorarlberger Schilehrerverband gemäß § 17 Abs 2 Vlbg SchischulG spätestens vier Wochen vor Beginn angezeigt wurde.Das Erstgericht hat nur eine der in Paragraph 17, Vlbg SchischulG genannten Voraussetzungen in den Spruch der einstweiligen Verfügung aufgenommen und das Mehrbegehren abgewiesen. Die Abweisung blieb unbekämpft. Gegenstand des Rekursverfahrens war daher allein die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung, die das Unterlassungsgebot (nur) dahin einschränkt, dass eine Bewilligung nach Paragraph 4, Vlbg SchischulG vorliegt oder die Erteilung von Schiunterricht vom Beklagten dem Vorarlberger Schilehrerverband gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Vlbg SchischulG spätestens vier Wochen vor Beginn angezeigt wurde.
Damit ist nicht mehr entscheidend, ob § 17 Abs 1 lit a bis c Vlbg SchischulG mit der durch Art 49 f gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist; maßgebend ist allein, ob das Gemeinschaftsrecht der in § 17 Abs 2 vorgesehenen Pflicht entgegensteht, die Durchführung von Schiunterricht vier Wochen im Vorhinein dem Vorarlberger Schilehrerverband anzuzeigen.Damit ist nicht mehr entscheidend, ob Paragraph 17, Absatz eins, Litera a bis c Vlbg SchischulG mit der durch Artikel 49, f gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist; maßgebend ist allein, ob das Gemeinschaftsrecht der in Paragraph 17, Absatz 2, vorgesehenen Pflicht entgegensteht, die Durchführung von Schiunterricht vier Wochen im Vorhinein dem Vorarlberger Schilehrerverband anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt für ausländische wie auch für Schischulen aus anderen österreichischen Bundesländern in gleicher Weise. Sie ist aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt, weil die zuständigen Aufsichtsbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in den Schigebieten hinreichende Kenntnisse über den zu erwartenden Schischulbetrieb benötigen, um allenfalls erforderliche Ordnungs- und Sicherheitsmaßnahmen treffen zu können. Zu diesen nach § 32 Vlbg SchischulG dem Schilehrerverband zukommenden Aufgaben gehört auch die Überprüfung der Qualifikation der im Rahmen des Ausflugsverkehrs eingesetzten Schilehrer (Streinz/Herrmann/Kraus aaO EWS 2003, 537). Die Anzeigepflicht verletzt auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, weil keine gelinderen Mittel vorstellbar sind, die dennoch die erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen ermöglichen. An ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht besteht daher kein Zweifel.Die Anzeigepflicht gilt für ausländische wie auch für Schischulen aus anderen österreichischen Bundesländern in gleicher Weise. Sie ist aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt, weil die zuständigen Aufsichtsbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in den Schigebieten hinreichende Kenntnisse über den zu erwartenden Schischulbetrieb benötigen, um allenfalls erforderliche Ordnungs- und Sicherheitsmaßnahmen treffen zu können. Zu diesen nach Paragraph 32, Vlbg SchischulG dem Schilehrerverband zukommenden Aufgaben gehört auch die Überprüfung der Qualifikation der im Rahmen des Ausflugsverkehrs eingesetzten Schilehrer (Streinz/Herrmann/Kraus aaO EWS 2003, 537). Die Anzeigepflicht verletzt auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, weil keine gelinderen Mittel vorstellbar sind, die dennoch die erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen ermöglichen. An ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht besteht daher kein Zweifel.
3. Zum Wettbewerbsverhältnis:
Der Beklagte macht erneut geltend, es fehle an einem Wettbewerbsverhältnis, weil sich das Einzugsgebiet seiner Schischule von jenem des Klägers vollkommen unterscheide und sein Schigebiet nur Anfänger und kleine Kinder zufriedenstelle.
Das Rekursgericht hat das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen unter Hinweis auf die im selben Bundesland jeweils angebotene gleiche Dienstleistung und aus der Überlegung bejaht, aufgrund der räumlichen Nähe der Schigebiete sei nicht jede Möglichkeit eines Zusammentreffens im Wettbewerb auszuschließen. Auf seine zutreffende Begründung wird verwiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). Dass das Schigebiet des Beklagten nur den Anforderungen für Kinder und Anfänger entspricht, hindert die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses schon deshalb nicht, weil sich auch das Angebot des Klägers zweifellos (auch) an Kinder und Anfänger richtet. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass Schischüler für Anfängerunterricht nicht die Schischule des Klägers aufsuchen, sondern Unterricht beim Beklagten nehmen.Das Rekursgericht hat das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen unter Hinweis auf die im selben Bundesland jeweils angebotene gleiche Dienstleistung und aus der Überlegung bejaht, aufgrund der räumlichen Nähe der Schigebiete sei nicht jede Möglichkeit eines Zusammentreffens im Wettbewerb auszuschließen. Auf seine zutreffende Begründung wird verwiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Dass das Schigebiet des Beklagten nur den Anforderungen für Kinder und Anfänger entspricht, hindert die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses schon deshalb nicht, weil sich auch das Angebot des Klägers zweifellos (auch) an Kinder und Anfänger richtet. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass Schischüler für Anfängerunterricht nicht die Schischule des Klägers aufsuchen, sondern Unterricht beim Beklagten nehmen.
Dem Revisionsrekurs des Beklagten wird teilweise Folge gegeben und die Entscheidung des Erstgerichts mit der Maßgabe einer Berichtigung des unrichtigen Zitats (§ 17 Vlbg SchischulG) wiederhergestellt.Dem Revisionsrekurs des Beklagten wird teilweise Folge gegeben und die Entscheidung des Erstgerichts mit der Maßgabe einer Berichtigung des unrichtigen Zitats (Paragraph 17, Vlbg SchischulG) wiederhergestellt.
Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung des Klägers auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung des Beklagten auf §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO. Der Rechtsmittelerfolg des Beklagten wird mit etwa 50 % bewertet, sodass von einem etwa gleichteiligen Obsiegen und Unterliegen ausgegangen wird. Der begehrte Zuschlag nach TP 3 Anm 5 zu den Kosten des Revisionsrekurses war nicht zuzusprechen, da dieser Zuschlag nur bei eingehend rechtlich begründeter Anregung zur Einholung einer Vorabentscheidung zusteht und der Revisionsrekurs keine solche Anregung enthält.Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung des Klägers auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung des Beklagten auf Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit , Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Rechtsmittelerfolg des Beklagten wird mit etwa 50 % bewertet, sodass von einem etwa gleichteiligen Obsiegen und Unterliegen ausgegangen wird. Der begehrte Zuschlag nach TP 3 Anmerkung 5 zu den Kosten des Revisionsrekurses war nicht zuzusprechen, da dieser Zuschlag nur bei eingehend rechtlich begründeter Anregung zur Einholung einer Vorabentscheidung zusteht und der Revisionsrekurs keine solche Anregung enthält.