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Entscheidung 4 Ob 241/00w×

Entscheidung 4 Ob 241/00w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob241/00w

Entscheidungsdatum

03.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei u***** AG, *****, vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei u***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 300.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 1. August 2000, GZ 4 R 135/00b-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Fragen der Vertragsauslegung bilden nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde; in der Regel kommt ihnen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (MR 1996, 68 [Walter] - Urlaubsfotos; Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 502, Rz 5 mwN).

Von einem unvertretbaren Auslegungsergebnis kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Gerade die Berücksichtigung des - auf Seiten der Beklagten durch die Änderung ihrer Firma dokumentierten - Parteiwillens, für die Zukunft jede Verwechslung ihrer Unternehmen auszuschließen, lässt die Auslegung vertretbar erscheinen, die Parteien hätten auch die Verwendung des Firmenbestandteils "update" im Internet in ihre Vereinbarung einbezogen.

Anmerkung

E59416 04A02410

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00241.00W.1003.000

Dokumentnummer

JJT_20001003_OGH0002_0040OB00241_00W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung