Die Rekurse der Beklagten und der Nebenintervenientin sind zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, wie ein Spaltungsplan auszulegen ist, fehlt; die Rechtsmittel sind aber nicht berechtigt.
Die Rekurswerber bekämpfen das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, die Klägerin sei zur Geltendmachung der von ihr behaupteten Ansprüche berechtigt; ihrer Auffassung nach sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht Eigentümerin der Liegenschaft sei, auf der sich das Kraftwerk befinde, und dass die Arbeiten der Beklagten unselbständige Bestandteile des Kraftwerks zum Gegenstand hatten. Dazu ist zu erwägen:
Wird das Vermögens einer Kapitalgesellschaft nach § 1 Abs 2 SpaltG aufgeteilt, gehen gem § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft mit der Eintragung der Spaltung ins Firmenbuch entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über (RdW 2000, 348 = wobl 2000, 180 = immolex 2000, 134 = GesRZ 2000, 277 mwN).Wird das Vermögens einer Kapitalgesellschaft nach Paragraph eins, Absatz 2, SpaltG aufgeteilt, gehen gem Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, SpaltG die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft mit der Eintragung der Spaltung ins Firmenbuch entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über (RdW 2000, 348 = wobl 2000, 180 = immolex 2000, 134 = GesRZ 2000, 277 mwN).
Jeder Spaltungsplan muss jedenfalls die genaue Beschreibung und Zuordnung der Vermögensteile enthalten, die an jede der übernehmenden Gesellschaften übertragen werden; dabei kann auf Urkunden, wie Bilanzen und Inventare, Bezug genommen werden, soweit deren Inhalt eine Zuordnung des einzelnen Vermögensteiles ermöglicht (§ 2 Abs 1 Z 10 SpaltG). Weiters ist die Aufnahme einer Regelung über die Zuordnung von Vermögensteilen, die sonst auf Grund des Spaltungsplans keiner der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften zugeordnet werden können, (als eine "Generalklausel" für vergessene oder noch nicht erkennbare Vermögensteile: Kalss, Handkommentar zur Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung § 2 SpaltG aaO Rz 13) zwingend vorgeschrieben (§ 2 Abs 1 Z 10 SpaltG). Die zuletzt genannte Regelung greift aber nur für tatsächlich vergessene Gegenstände, für unklar zugeordnete hingegen nicht; für diese ist ja eine Zuordnung vorgenommen worden, ihre inhaltliche Ausgestaltung ist aber erst durch Auslegung zu klären (Kalss, Ausprägungen und Auswirkungen des Transparenzgebots im Kapitalmarkt- Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, in FS Doralt, 275ff, 292).Jeder Spaltungsplan muss jedenfalls die genaue Beschreibung und Zuordnung der Vermögensteile enthalten, die an jede der übernehmenden Gesellschaften übertragen werden; dabei kann auf Urkunden, wie Bilanzen und Inventare, Bezug genommen werden, soweit deren Inhalt eine Zuordnung des einzelnen Vermögensteiles ermöglicht (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, SpaltG). Weiters ist die Aufnahme einer Regelung über die Zuordnung von Vermögensteilen, die sonst auf Grund des Spaltungsplans keiner der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften zugeordnet werden können, (als eine "Generalklausel" für vergessene oder noch nicht erkennbare Vermögensteile: Kalss, Handkommentar zur Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung Paragraph 2, SpaltG aaO Rz 13) zwingend vorgeschrieben (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, SpaltG). Die zuletzt genannte Regelung greift aber nur für tatsächlich vergessene Gegenstände, für unklar zugeordnete hingegen nicht; für diese ist ja eine Zuordnung vorgenommen worden, ihre inhaltliche Ausgestaltung ist aber erst durch Auslegung zu klären (Kalss, Ausprägungen und Auswirkungen des Transparenzgebots im Kapitalmarkt- Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, in FS Doralt, 275ff, 292).
Der Spaltungsplan ist somit die Basis für den Spaltungsvorgang, enthält er doch - gemeinsam mit dem Spaltungsbericht und den Prüfberichten - die notwendigen Vorweginformationen für die Anteilsinhaber, Gläubiger und Arbeitnehmer (Kalss, Handkommentar aaO Rz 2 mN). Der Spaltungsplan ist aber nicht allein für die Selbstinformation der beteiligten Gesellschaften, sondern vor allem auch für Dritte (etwa Gläubiger der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft) von Bedeutung, weil sich deren Rechtsposition danach richtet, in welche Gesellschaft die Vermögensgegenstände wandern. Der Spaltungsplan bildet damit die dauerhafte Rechtsgrundlage für die weiterhin bestehenden Folgerechtsbeziehungen und unter Umständen langdauernden Haftungsverhältnisse. Die Vermögensgegenstände müssen daher im Spaltungsplan individualisiert und abgegrenzt werden können, damit für den außenstehenden Gläubiger die notwendige Klarheit und Bestimmtheit erreicht wird (idS Kalss in FS Doralt aaO 290f). Für die Schuldnerposition kann in diesem Zusammenhang nichts anderes gelten.
Zutreffend sieht das Berufungsgericht die entscheidungswesentliche Frage darin, ob die Klägerin im Zuge der Spaltung Gesamtrechtsnachfolgerin der Werkbestellerin in Ansehung der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aus dem Lieferungsvertrag betreffend die Entlastungsklappe am Flusskraftwerk geworden ist. Mangels ausdrücklicher Erwähnung dieses Vermögensbestandteils im Spaltungsplan ist daher zu prüfen, ob durch Auslegung des Spaltungsplans die dafür rechtszuständige Gesellschaft bestimmt werden kann, oder ob es sich insoweit um einen "vergessenen" Vermögensbestandteil handelt.
In der Frage der Auslegung eines Spaltungsplans setzt Kalss (in FS Doralt aaO 292) beim Adressatenkreis "außenstehender" Geschäftspartner der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft an und legt für die Nachvollziehbarkeit der Vermögenszuordnung die Maßfigur eines durchschnittlich verständigen und kundigen Geschäftspartners zugrunde, der Bilanzen und vergleichbare Unterlagen zu lesen im Stande ist. Sie tritt in diesem Zusammenhang auch für die Anwendung der Unklarheitenregelung gem § 915 ABGB ein, weil das Verhältnis des Außenstehenden auf der einen Seite und aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften auf der anderen Seite zu beurteilen und unter diesem Blickwinkel von einer einseitigen Formulierung auszugehen sei.In der Frage der Auslegung eines Spaltungsplans setzt Kalss (in FS Doralt aaO 292) beim Adressatenkreis "außenstehender" Geschäftspartner der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft an und legt für die Nachvollziehbarkeit der Vermögenszuordnung die Maßfigur eines durchschnittlich verständigen und kundigen Geschäftspartners zugrunde, der Bilanzen und vergleichbare Unterlagen zu lesen im Stande ist. Sie tritt in diesem Zusammenhang auch für die Anwendung der Unklarheitenregelung gem Paragraph 915, ABGB ein, weil das Verhältnis des Außenstehenden auf der einen Seite und aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften auf der anderen Seite zu beurteilen und unter diesem Blickwinkel von einer einseitigen Formulierung auszugehen sei.
In der deutschen Lehre wird zu den - im hier interessierenden Zusammenhang nahezu wortgleichen - Bestimmungen des deutschen UmwandlungsG die einhellige Auffassung vertreten, bei der Auslegung des Spaltungsvertrags komme es immer dort, wo die Anteilseigner oder der Rechtsverkehr betroffen seien, auf objektive Kriterien an; entscheidend sei der Empfängerhorizont eines verständigen Dritten (Priester in Lutter, dUmwG³ § 126 Rz 14, Semler/Stengel, dUmwG § 126 Rz 25; Kallmeyer in Kallmeyer, dUmwG² § 126 Rz 64; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, dUmG³ § 131 Rz 110).In der deutschen Lehre wird zu den - im hier interessierenden Zusammenhang nahezu wortgleichen - Bestimmungen des deutschen UmwandlungsG die einhellige Auffassung vertreten, bei der Auslegung des Spaltungsvertrags komme es immer dort, wo die Anteilseigner oder der Rechtsverkehr betroffen seien, auf objektive Kriterien an; entscheidend sei der Empfängerhorizont eines verständigen Dritten (Priester in Lutter, dUmwG³ Paragraph 126, Rz 14, Semler/Stengel, dUmwG Paragraph 126, Rz 25; Kallmeyer in Kallmeyer, dUmwG² Paragraph 126, Rz 64; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, dUmG³ Paragraph 131, Rz 110).
Der erkennende Senat hält diese Überlegungen für überzeugend: Wegen seiner Bedeutung auch für die Rechtsposition der Geschäftspartner der beteiligten Gesellschaften ist ein Spaltungsplan immer dort, wo der Rechtsverkehr betroffen ist, nach objektiven Kriterien unter Bedachtnahme auf den Empfängerhorizont eines verständigen Dritten auszulegen.
Legt man diesen Auslegungsmaßstab an den hier zu beurteilenden Spaltungsplan an, ist davon auszugehen, dass der übernehmenden Gesellschaft in Punkt 10.1. des Spaltungsplans der "gesamte Betrieb" des Unternehmens - mit Ausnahme vereinzelter Wirtschaftsgüter - übertragen worden ist. Die nachfolgende Aufzählung der übertragenen Vermögenswerte nennt ua "alle mit dem Betrieb in Verbindung stehenden lang- und kurzfristigen Verträge". Durch diese als Auffangklausel (vgl Semler/Stengel aaO Rz 78; Kallmeyer aaO Rz 20 und 66; Priester aaO Rz 55) zu verstehende Bestimmung ist nach objektiven Kriterien hinreichend deutlich klargestellt, dass alle im Zeitpunkt der Spaltung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zum Betrieb des Unternehmens gehörenden Vermögenswerte - von den ausdrücklich erwähnten Ausnahmen vereinzelter Wirtschaftsgüter und Liegenschaften abgesehen - nach der Spaltung der übernehmenden Gesellschaft zugeordnet sind.Legt man diesen Auslegungsmaßstab an den hier zu beurteilenden Spaltungsplan an, ist davon auszugehen, dass der übernehmenden Gesellschaft in Punkt 10.1. des Spaltungsplans der "gesamte Betrieb" des Unternehmens - mit Ausnahme vereinzelter Wirtschaftsgüter - übertragen worden ist. Die nachfolgende Aufzählung der übertragenen Vermögenswerte nennt ua "alle mit dem Betrieb in Verbindung stehenden lang- und kurzfristigen Verträge". Durch diese als Auffangklausel vergleiche Semler/Stengel aaO Rz 78; Kallmeyer aaO Rz 20 und 66; Priester aaO Rz 55) zu verstehende Bestimmung ist nach objektiven Kriterien hinreichend deutlich klargestellt, dass alle im Zeitpunkt der Spaltung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zum Betrieb des Unternehmens gehörenden Vermögenswerte - von den ausdrücklich erwähnten Ausnahmen vereinzelter Wirtschaftsgüter und Liegenschaften abgesehen - nach der Spaltung der übernehmenden Gesellschaft zugeordnet sind.
Es kann nun nicht zweifelhaft sein, dass auch das Flusskraftwerk, das zur Energieversorgung der Papierfabrik beiträgt, betriebswirtschaftlich gesehen zu deren Betrieb gehört. Der Werkvertrag, der Grundlage der hier klageweise geltend gemachten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ist, betraf Arbeiten zur Renovierung des Flusskraftwerks und ist damit - entgegen der Auffassung des Erstgerichts - nicht einem betriebsfernen Vorfeld der Papierfabrik, sondern deren unmittelbaren Betriebsbereich "Versorgung des Unternehmens mit Energie und Rohstoffen" zuzurechnen. Auf die - von den Rekurswerbern betonten - Eigentumsverhältnisse an jener Liegenschaft, auf der das Kraftwerk errichtet ist, kommt es damit ebenso wenig an wie auf die sachenrechtliche Zuordnung der von der Beklagten gelieferten Anlageteile als unselbständige Bestandteile des Kraftwerks, macht doch die Klägerin weder Eigentumsrechte an der Liegenschaft noch an einzelnen Bestandteilen des Kraftwerks geltend. Dass aber Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche unabhängig vom zugrundeliegenden Eigentumsrecht abgetreten werden können, stellt die Beklagte zutreffend nicht in Abrede. Ob die von der Beklagten am Kraftwerk vorgenommenen Montagearbeiten als vom Mieter zu tragende gewöhnliche Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen sind, spielt für die Auslegung des Spaltungsplans keine Rolle, ist doch unter spaltungsrechtlichen Gesichtspunkten die Vermögenszuordnung im Spaltungsplan (§ 2 Abs 10 SpaltG) frei möglich und damit auch keinen bestandrechtlichen Bedingungen unterworfen.Es kann nun nicht zweifelhaft sein, dass auch das Flusskraftwerk, das zur Energieversorgung der Papierfabrik beiträgt, betriebswirtschaftlich gesehen zu deren Betrieb gehört. Der Werkvertrag, der Grundlage der hier klageweise geltend gemachten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ist, betraf Arbeiten zur Renovierung des Flusskraftwerks und ist damit - entgegen der Auffassung des Erstgerichts - nicht einem betriebsfernen Vorfeld der Papierfabrik, sondern deren unmittelbaren Betriebsbereich "Versorgung des Unternehmens mit Energie und Rohstoffen" zuzurechnen. Auf die - von den Rekurswerbern betonten - Eigentumsverhältnisse an jener Liegenschaft, auf der das Kraftwerk errichtet ist, kommt es damit ebenso wenig an wie auf die sachenrechtliche Zuordnung der von der Beklagten gelieferten Anlageteile als unselbständige Bestandteile des Kraftwerks, macht doch die Klägerin weder Eigentumsrechte an der Liegenschaft noch an einzelnen Bestandteilen des Kraftwerks geltend. Dass aber Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche unabhängig vom zugrundeliegenden Eigentumsrecht abgetreten werden können, stellt die Beklagte zutreffend nicht in Abrede. Ob die von der Beklagten am Kraftwerk vorgenommenen Montagearbeiten als vom Mieter zu tragende gewöhnliche Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen sind, spielt für die Auslegung des Spaltungsplans keine Rolle, ist doch unter spaltungsrechtlichen Gesichtspunkten die Vermögenszuordnung im Spaltungsplan (Paragraph 2, Absatz 10, SpaltG) frei möglich und damit auch keinen bestandrechtlichen Bedingungen unterworfen.
Dem vom Berufungsgericht erzielten Auslegungsergebnis, die Klägerin sei schon auf Grund des Spaltungsvorgangs, wie er im Spaltungsplan zum Ausdruck kommt, Gläubigerin der von ihr geltend gemachten Ansprüche, ist somit schon nach Punkt 10 des Spaltungsplans zuzustimmen; eines Rückgriffs auf die Zweifelsregel in Punkt 11 bedarf es somit ebenso wenig wie einer näheren Erörterung der Wirksamkeit der geltend gemachten Forderungsabtretung.
Der Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichts an das Erstgericht beruht damit auf einer zutreffenden Rechtsansicht. Den Rekursen kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.