Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil die Entscheidung der zu § 18 UWG ergangenen Rechtsprechung widerspricht; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil die Entscheidung der zu Paragraph 18, UWG ergangenen Rechtsprechung widerspricht; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Unstrittig ist, dass der Kläger in einem Zeitungsartikel als Mitwirkender einer Veranstaltung genannt wurde, an der er in Wahrheit nicht teilnehmen sollte und an der er auch nicht teilnahm. Unstrittig ist auch, dass der Fehler auf eine Presseaussendung zurückzuführen ist, mit der das Kulturamt der Stadt B***** für die Veranstaltung geworben hat. Die tatsachenwidrige Nennung des Klägers als Mitwirkender ist eine Angabe im Sinne des § 2 UWG. Sie begründet einen Wettbewerbsverstoß, wenn sie geeignet war, den Entschluss, sich mit dem Angebot näher zu befassen, in irgendeiner Weise zu beeinflussen (stRsp ua ÖBl 1994, 68 - Elektrodenproduktionsautomat; ÖBl 1997, 172 - D-Schulen, jeweils mwN).Unstrittig ist, dass der Kläger in einem Zeitungsartikel als Mitwirkender einer Veranstaltung genannt wurde, an der er in Wahrheit nicht teilnehmen sollte und an der er auch nicht teilnahm. Unstrittig ist auch, dass der Fehler auf eine Presseaussendung zurückzuführen ist, mit der das Kulturamt der Stadt B***** für die Veranstaltung geworben hat. Die tatsachenwidrige Nennung des Klägers als Mitwirkender ist eine Angabe im Sinne des Paragraph 2, UWG. Sie begründet einen Wettbewerbsverstoß, wenn sie geeignet war, den Entschluss, sich mit dem Angebot näher zu befassen, in irgendeiner Weise zu beeinflussen (stRsp ua ÖBl 1994, 68 - Elektrodenproduktionsautomat; ÖBl 1997, 172 - D-Schulen, jeweils mwN).
Angebot in diesem Sinn ist die Einladung, die Veranstaltung des Kulturamts der Stadt B***** zu besuchen, und nicht das Angebot der Beklagten, mit dem Kulturamt einen Vertrag über die Musicalproduktion abzuschließen. Maßgebend ist daher, ob die Nennung des Klägers als Mitwirkender geeignet war, den Entschluss, die Veranstaltung zu besuchen, in irgendeiner Weise positiv zu beeinflussen. Der Kläger behauptet dies; für die Unrichtigkeit seiner Behauptung gibt es keine Anhaltspunkte.
Damit liegt ein Verstoß gegen § 2 UWG vor, für den die Beklagten aber nur haften, wenn die Voraussetzungen des § 18 UWG erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung hat der Unternehmer auch für das Handeln sonstiger Geschäftspartner einzustehen, wenn diese in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb tätig werden und er aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen zum Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. Dabei kommt es nur auf die - sich aus dem Wesen des Rechtsverhältnisses zum Dritten ergebende - rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. Dass eine Tätigkeit im Interesse seines Unternehmens entfaltet wurde und diesem zugute kommt, reicht hingegen in der Regel nicht aus (ÖBl 1995, 78 - Perlweiß II mwN).Damit liegt ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG vor, für den die Beklagten aber nur haften, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 18, UWG erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung hat der Unternehmer auch für das Handeln sonstiger Geschäftspartner einzustehen, wenn diese in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb tätig werden und er aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen zum Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. Dabei kommt es nur auf die - sich aus dem Wesen des Rechtsverhältnisses zum Dritten ergebende - rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. Dass eine Tätigkeit im Interesse seines Unternehmens entfaltet wurde und diesem zugute kommt, reicht hingegen in der Regel nicht aus (ÖBl 1995, 78 - Perlweiß römisch zwei mwN).
Die Beklagten haben demnach für die wahrheitswidrige Angabe einzustehen, wenn sie auch in ihrem geschäftlichen Interesse lag und wenn sie die rechtliche Möglichkeit gehabt hätten, sie zu verhindern.
Beide Voraussetzungen sind erfüllt:
Die Werbung für die Veranstaltung kam nicht nur dem Kulturamt zugute, sondern auch den Beklagten. Je besser die Veranstaltung besucht wurde, desto eher war damit zu rechnen, dass sich das Kulturamt auch für andere Produktionen der Beklagten interessieren werde. Die Werbung lag daher auch dann in ihrem geschäftlichen Interesse, wenn für die Produktion eine Fixgage vereinbart war und es für das ihnen für diese Veranstaltung zukommende Entgelt ohne Bedeutung war, wie gut die Veranstaltung besucht wurde.
Die Erstbeklagte hätte auch die rechtliche Möglichkeit gehabt, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. Dazu hätte sie nur in die mit dem Kulturamt geschlossene Vereinbarung entsprechende Bestimmungen aufnehmen müssen. Sie hätte (zB) vorsehen können, dass allfällige Presseaussendungen mit ihr abzustimmen waren oder sie hätte den wesentlichen Inhalt solcher Aussendungen vorgeben können.
Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt, die gegeben sein müssen, damit die Beklagten für das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer Geschäftspartnerin einzustehen haben. Auf die Frage, ob die Beklagten Aufklärungspflichten verletzt oder in Namensrechte des Klägers eingegriffen haben, kommt es nicht mehr an.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.