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Entscheidung 4 Ob 245/03p×

Entscheidung 4 Ob 245/03p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob245/03p

Entscheidungsdatum

16.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesarbeiterkammer, Wien 4, Prinz Eugen-Straße 20-22, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei "P*****" VertriebsgmbH *****, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 13. Oktober 2003, GZ 4 R 175/03i-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat im Widerspruchsverfahren ein Unterlassungsgebot gebilligt, das der Beklagten ua verbietet, Gewinnspiele zu veranstalten, an denen die Umworbenen durch Anrufen einer Mehrwertnummer teilnehmen können, sofern nicht darauf hingewiesen wird, dass die telefonische Teilnahme eine unübliche Dauer, etwa mehrere Minuten, in Anspruch nimmt. Die Klägerin vermeint, ihr werde damit - auf Grund ihrer für irreführend erachteten Ankündigung - auch ein Verhalten verboten, das als solches gesetzlich zulässig sei (nämlich die Bindung von Teilnehmern eines ausgelobten Gewinnspiels an ein Telefonat über eine Mehrwertnummer für eine unüblich lange Zeitspanne); auch könne die (objektiv feststehende) Üblichkeit der Dauer eines Telefonats nicht subjektiv beeinflusst werden, und im Anlassfall sei die übliche Dauer vergleichbarer - mit Mitbewerbern geführter - Telefonate nicht überschritten worden.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat schon im Verfahren über die einstweilige Verfügung die Auffassung vertreten, dass Teilnahmewillige dann, wenn ihr - über ein Tonband abgewickeltes - Telefonat vier Minuten lang dauert, ohne entsprechenden vorangegangenen Hinweis unzweifelhaft über die zu erwartenden Kosten einer Teilnahme am Gewinnspiel getäuscht werden (Paragraph 2, UWG). Dem ist hinzuzufügen, dass die - wettbewerbsrechtlich verpönte - Herbeiführung einer unrichtigen Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise über die zu erwartenden Kosten einer Teilnahme am Gewinnspiel dadurch entsteht, dass sich das Publikum an der Dauer eines solchenTelefonats orientiert, in dessen Verlauf es - nur - aufgefordert wird, die zur Teilnahme notwendigen Daten (Name, Adresse, Gewinnummer) bekanntzugeben. Soweit das Unterlassungsgebot daher auf die "unübliche" Dauer eines Telefongesprächs Bezug nimmt, wird im Lichte der Begründung des Unterlassungsanspruchs durch den Kläger sowie der Vorinstanzen nicht darauf abgestellt, wie lange Telefonate dauern, die aus vergleichbarem Anlass über Mehrwertnummern mit Mitwerbern der Beklagten geführt werden, sondern auf die üblicherweise erwartete Dauer einer telefonischen Bekanntgabe der notwendigen Teilnehmerdaten; diese Auffassung ist keine Fehlbeurteilung im Einzelfall.

Im übrigen lässt die Beklagte bei ihrer Argumentation unberücksichtigt, dass sie die durchschnittliche Dauer der mit ihr geführten Telefonate von Interessenten schon allein durch den Umfang des vom Anrufer notwendigerweise abzuhörenden Tonbandtextes beeinflussen (und auf ein im Verhältnis zu den zu übermittelnden Informationen übliches zeitliches Ausmaß reduzieren) kann.

Textnummer

E71829

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00245.03P.1216.000

Im RIS seit

15.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20031216_OGH0002_0040OB00245_03P0000_000