Begründung:
Nördlich des Hauses der Erstbeklagten verläuft ein öffentlicher Gehsteig mit vier darin eingebauten Metallgittern, welche die zum Haus gehörenden Kellerfenster nach oben hin abdecken. Der Wirtschaftshof der Zweitbeklagten ist ausschließlich mit der Schneeräumung und Streuung des Gehsteigs im Bereich des Hauses beauftragt.
Zwischen der Oberfläche des Gehsteigs und jener des östlichsten Kellerfensterabdeckgitters bestand ein Niveauunterschied, der durch die von der Zweitbeklagten ausgeführte Neuasphaltierung des Gehsteigs entstand.
Am 4. Oktober 2006 ging der Kläger um etwa 6.30 Uhr bei Dämmerlicht den Gehsteig entlang. Er war in Gedanken versunken und schaute beim Gehen nicht wirklich vor seine Füße. Er begeht den Gehsteig durchschnittlich etwa einmal pro Monat, sowohl bei Tageslicht als auch bei Dunkelheit. Die Kellerfensterabdeckgitter und der Niveauunterschied zwischen dem Gitter und dem Gehsteig im Ausmaß von 1,5 bis jedenfalls höchstens 2,5 cm waren ihm bekannt.
Nachdem der Kläger die ersten drei Kellerfensterabdeckgitter bereits passiert hatte, knickte er etwa auf der Höhe des vierten Kellergitters mit dem rechten Fuß um, verspürte ein Brennen und konnte zunächst nicht gleich weiter gehen. Sein rechter Fuß schwoll in der Folge stark an, er suchte das Krankenhaus auf.
Der Kläger begehrte 3.595 EUR sA Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Unfallfolgen mit der Behauptung, infolge des mangelhaften Kellerfensterabdeckgitters mit dem Fuß umgeknickt zu sein und sich dadurch verletzt zu haben.
Die Beklagten bestritten ihre Haftung nach § 1319a ABGB.Die Beklagten bestritten ihre Haftung nach Paragraph 1319 a, ABGB.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Dem Kläger sei der ihm obliegende Beweis, er sei aufgrund des Niveauunterschieds umgeknickt und habe sich dadurch verletzt, nicht gelungen. Außerdem komme eine Haftung der Beklagten mangels Kenntnis ähnlicher vorangegangener Vorfälle nicht in Betracht.
Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision wegen einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage zulässig sei. Die Kellergitter seien bei Annäherung auf dem Gehsteig vollständig einseh- und überblickbar gewesen. Der bestehende Niveauunterschied zwischen den Gittern und dem übrigen Gehsteig sei nicht überraschend oder außergewöhnlich gewesen. Ein Niveauunterschied von 1,5 bis 2 cm sei keine Mangelhaftigkeit des Wegs. Der Kläger habe die örtliche Situation überdies gekannt, sodass bei ihm ein größeres Maß an Aufmerksamkeit vorauszusetzen sei. Da der Weg nicht mangelhaft gewesen sei, komme es auf die konkrete Verursachung der Verletzung des Klägers einerseits sowie auf allfällige frühere Vorfälle nicht an.