Entscheidungsgründe:
Die Klägerin verfügt über eine Bewilligung der Niederösterreichischen Landesregierung zur Durchführung von Glücksspielen in Form der Landesausspielung mit Automaten. Sie betreibt solche Geräte an mehreren Standorten in Niederösterreich.
Der Beklagte betreibt ein Gasthaus in Niederösterreich mit einer Gewerbeberechtigung für Gastgewerbe. Er duldet, dass eine Gesellschaft mit Sitz in Tschechien in einem Raum seines Gasthauses Automaten betreibt, bei denen ausschließlich oder vorwiegend der Zufall über das Spielergebnis entscheidet. Über eine Bewilligung zur Durchführung von Glücksspiel in Form der Ausspielung mittels Automaten in Niederösterreich auf Basis des NÖ SpielautomatenG 2011 oder eine Konzession zur Durchführung von Ausspielungen in Form der elektronischen Lotterie im Sinn des § 12a GSpG verfügt der Beklagte nicht.Der Beklagte betreibt ein Gasthaus in Niederösterreich mit einer Gewerbeberechtigung für Gastgewerbe. Er duldet, dass eine Gesellschaft mit Sitz in Tschechien in einem Raum seines Gasthauses Automaten betreibt, bei denen ausschließlich oder vorwiegend der Zufall über das Spielergebnis entscheidet. Über eine Bewilligung zur Durchführung von Glücksspiel in Form der Ausspielung mittels Automaten in Niederösterreich auf Basis des NÖ SpielautomatenG 2011 oder eine Konzession zur Durchführung von Ausspielungen in Form der elektronischen Lotterie im Sinn des Paragraph 12 a, GSpG verfügt der Beklagte nicht.
Die Klägerin begehrte, dem Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, insbesondere in seinem Lokal, solange er oder der Dritte nicht über die dafür erforderliche behördliche Bewilligung verfügt, und/oder nicht die Bestimmungen über den Spielerschutz nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere kein Identifikationssystem/Zutrittssystem einzurichten. Weiters stellte die Klägerin ein Urteilsveröffentlichungsbegehren, das eine über Normallettern hinausgehende Schriftgröße vorsah. Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten dürfe nur mit behördlicher Bewilligung erfolgen. Da der Beklagte über keine solche Bewilligung verfüge, betreibe er in Verletzung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG iVm § 2 Abs 4 GSpG ein illegales Glücksspiel und verstoße dadurch gegen § 1 Abs 1 Z 1 UWG (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch).Die Klägerin begehrte, dem Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, insbesondere in seinem Lokal, solange er oder der Dritte nicht über die dafür erforderliche behördliche Bewilligung verfügt, und/oder nicht die Bestimmungen über den Spielerschutz nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere kein Identifikationssystem/Zutrittssystem einzurichten. Weiters stellte die Klägerin ein Urteilsveröffentlichungsbegehren, das eine über Normallettern hinausgehende Schriftgröße vorsah. Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten dürfe nur mit behördlicher Bewilligung erfolgen. Da der Beklagte über keine solche Bewilligung verfüge, betreibe er in Verletzung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG ein illegales Glücksspiel und verstoße dadurch gegen Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch).
Der Beklagte wandte ein, das Monopolsystem des GSpG sei mit dem Unionsrecht nicht vereinbar und damit seien die Ausspielungen zulässig. Die Veranstalterin der Ausspielungen könne sich auf die unionsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit berufen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Ob das nationale Glücksspielmonopol unionsrechtswidrig sei, müsse nicht geprüft werden, weil aufgrund ihrer Kapitalausstattung weder der Beklagte noch die tschechische Betreibergesellschaft eine Konzession nach § 14 Abs 2 Z 1 und Z 3 GSpG erlangen könnten.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Ob das nationale Glücksspielmonopol unionsrechtswidrig sei, müsse nicht geprüft werden, weil aufgrund ihrer Kapitalausstattung weder der Beklagte noch die tschechische Betreibergesellschaft eine Konzession nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, GSpG erlangen könnten.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Beklagten Folge, hob das Urteil des Erstgerichts auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols hätte zur Folge, dass – selbst bei einem reinen Inlandssachverhalt – § 14 Abs 2 Z 1 und Z 3 GSpG unanwendbar und für die Frage des Wettbewerbsverstoßes des Beklagten nicht relevant wäre. Das Erstgericht habe daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zur Frage der tatsächlichen Auswirkungen der Regelungen des Glücksspielrechts zu treffen, um die Unionsrechtswidrigkeit des GSpG als Vorfrage für eine allfällige verfassungsrechtlich relevante Inländerdiskriminierung abzuklären.Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Beklagten Folge, hob das Urteil des Erstgerichts auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols hätte zur Folge, dass – selbst bei einem reinen Inlandssachverhalt – Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, GSpG unanwendbar und für die Frage des Wettbewerbsverstoßes des Beklagten nicht relevant wäre. Das Erstgericht habe daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zur Frage der tatsächlichen Auswirkungen der Regelungen des Glücksspielrechts zu treffen, um die Unionsrechtswidrigkeit des GSpG als Vorfrage für eine allfällige verfassungsrechtlich relevante Inländerdiskriminierung abzuklären.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und in der Sache das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
Der Senat hat zu 4 Ob 31/16m ua mit Beschluss vom 30. 3. 2016 in sechs verbundenen Verfahren, denen Sachverhalte zugrunde lagen, die mit jenem des gegenständlichen Verfahrens vergleichbar sind, die dort näher bezeichneten einzelnen Bestimmungen des GSpG und des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 (hilfsweise die genannten Gesetze zur Gänze) beim Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig angefochten.
Das gegenständliche Rekursverfahren wurde aus Anlass des genannten Anfechtungsbeschlusses mit Beschluss vom 20. 4. 2016 bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs unterbrochen.
Mit Beschluss vom 15. 10. 2016 zu G 103-104/2016-49 ua wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge des Obersten Gerichtshofs und anderer Gerichte als unzulässig zurück. In der Entscheidung wurde zum einen darauf verwiesen, dass der Anfechtungsumfang zu eng gewählt worden sei. Zum anderen erweise sich aber auch die Anfechtung des gesamten GSpG als unzulässig, weil verfassungsrechtliche Bedenken nicht gegen sämtliche Bestimmungen dargelegt worden seien.