Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist entgegen der Meinung des Beklagten zulässig, weil Rechtsprechung des OGH zu den hier wesentlichen Rechtsfragen im Gefolge des Urteils des EuGH vom 26. 6. 1997 - Laura fehlt; er ist auch teilweise berechtigt.
Aufgrund des im vorliegenden Verfahren vom Erstgericht gemäß Art 177 Abs 3 EGV gestellten Vorabentscheidungsersuchens hat der EuGH mitAufgrund des im vorliegenden Verfahren vom Erstgericht gemäß Artikel 177, Absatz 3, EGV gestellten Vorabentscheidungsersuchens hat der EuGH mit
Urteil vom 26. Juni 1997 C-368/95 - Laura (Slg I 1997, 3689 = ecolexUrteil vom 26. Juni 1997 C-368/95 - Laura (Slg römisch eins 1997, 3689 = ecolex
1997, 586 = MR 1997, 158 = ÖBl 1997, 229 = WBl 1997, 333)
ausgesprochen, daß die Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen in seinem Gebiet der Vertrieb einer in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten periodischen Zeitschrift durch ein in diesem Staat niedergelassenes Unternehmen verboten ist, wenn diese Zeitschrift Preisrätsel oder Gewinnspiele enthält, die in dem zuletzt genannten Staat rechtmäßig veranstaltet werden, dann nicht gegen Art 30 EGV verstoße, wenn dieses Verbot in einem angemessenen Verhältnis zur Aufrechterhaltung der Medienvielfalt stehe und dieser Zweck nicht durch Maßnahmen erreicht werden könne, die weniger beschränkend sind. Das setze insbesondere voraus, daß Zeitschriften, die im Rahmen von Gewinnspielen, Rätseln oder Preisausschreiben eine Gewinnchance eröffnen, mit den kleinen Presseunternehmen in Wettbewerb stehen, von denen angenommen wird, daß sie keine vergleichbaren Preise aussetzen können, und daß eine solche Gewinnchance zu einer Verlagerung der Nachfrage führen könne. Ferner dürfe das nationale Verbot dem Inverkehrbringen von Zeitschriften nicht entgegenstehen, die zwar Preisausschreiben, Rätsel oder Gewinnspiele enthalten, jedoch Lesern im fraglichen Mitgliedstaat keine Gewinnchance eröffnen. Es sei Sache des nationalen Gerichts, aufgrund einer Untersuchung des betroffenen nationalen Pressemarkts zu entscheiden, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der EuGH stellte in seinem Erkenntnis klar, daß das hier streitige Verbot des § 9a UWG den Zugang einer ausländischen Zeitschrift zum Markt des Einfuhrmitgliedstaats beeinträchtige und daher den freien Warenverkehr behindere, weil es in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Verlage zwinge, deren Inhalt zu ändern; es sei daher grundsätzlich eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinn des Art 30 EGV (Rdn 12). Das Verbot, Zeitschriften zu verkaufen, die die Teilnahme an Preisausschreiben ermöglichen, könne zwar (auch) die Meinungsfreiheit beeinträchtigen, Art 10 EMRK lasse jedoch Ausnahmen von dieser Freiheit zum Zweck der Aufrechterhaltung der Medienvielfalt zu, soweit sie durch Gesetz geregelt und in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich sind (Rdn 26). Es sei daher zu untersuchen, ob ein nationales Verbot der im Ausgangsverfahren streitigen Art in einem angemessenen Verhältnis zur Aufrechterhaltung der Medienvielfalt stehe oder ob dieser Zweck nicht durch Maßnahmen erreicht werden könne, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr sowie die Meinungsfreiheit weniger beschränken (Rdn 27). Es sei Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage einer Untersuchung des österreichischen Pressemarkt (Rdn 28) zu beurteilen, ob die im Spruch der Anfragebeantwortung genannten Voraussetzungen erfüllt seien (Rdn 29). Im Rahmen dieser Untersuchung werde das nationale Gericht den Markt des betreffenden Erzeugnisses abzugrenzen und die Marktanteile, die die einzelnen Herausgeber oder Pressekonzerne halten, sowie deren Entwicklung zu berücksichtigen haben (Rdn 30) und anhand sämtlicher Umstände, die die Kaufentscheidung beeinflussen können - etwa von Werbung auf der Titelseite, die auf die Gewinnchance verweist, der Wahrscheinlichkeit des Gewinns, des Werts der Preise, der Abhängigkeit des Gewinns von der Lösung einer Aufgabe, die einen gewissen Grad von Einfallsreichtum, Geschicklichkeit oder Kenntnissen erfordert - beurteilen müssen, inwieweit das betreffende Erzeugnis in den Augen des Verbrauchers die Zeitschriften ersetzen kann, die keine Gewinnchance bieten (Rdn 31).ausgesprochen, daß die Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen in seinem Gebiet der Vertrieb einer in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten periodischen Zeitschrift durch ein in diesem Staat niedergelassenes Unternehmen verboten ist, wenn diese Zeitschrift Preisrätsel oder Gewinnspiele enthält, die in dem zuletzt genannten Staat rechtmäßig veranstaltet werden, dann nicht gegen Artikel 30, EGV verstoße, wenn dieses Verbot in einem angemessenen Verhältnis zur Aufrechterhaltung der Medienvielfalt stehe und dieser Zweck nicht durch Maßnahmen erreicht werden könne, die weniger beschränkend sind. Das setze insbesondere voraus, daß Zeitschriften, die im Rahmen von Gewinnspielen, Rätseln oder Preisausschreiben eine Gewinnchance eröffnen, mit den kleinen Presseunternehmen in Wettbewerb stehen, von denen angenommen wird, daß sie keine vergleichbaren Preise aussetzen können, und daß eine solche Gewinnchance zu einer Verlagerung der Nachfrage führen könne. Ferner dürfe das nationale Verbot dem Inverkehrbringen von Zeitschriften nicht entgegenstehen, die zwar Preisausschreiben, Rätsel oder Gewinnspiele enthalten, jedoch Lesern im fraglichen Mitgliedstaat keine Gewinnchance eröffnen. Es sei Sache des nationalen Gerichts, aufgrund einer Untersuchung des betroffenen nationalen Pressemarkts zu entscheiden, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der EuGH stellte in seinem Erkenntnis klar, daß das hier streitige Verbot des Paragraph 9 a, UWG den Zugang einer ausländischen Zeitschrift zum Markt des Einfuhrmitgliedstaats beeinträchtige und daher den freien Warenverkehr behindere, weil es in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Verlage zwinge, deren Inhalt zu ändern; es sei daher grundsätzlich eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinn des Artikel 30, EGV (Rdn 12). Das Verbot, Zeitschriften zu verkaufen, die die Teilnahme an Preisausschreiben ermöglichen, könne zwar (auch) die Meinungsfreiheit beeinträchtigen, Artikel 10, EMRK lasse jedoch Ausnahmen von dieser Freiheit zum Zweck der Aufrechterhaltung der Medienvielfalt zu, soweit sie durch Gesetz geregelt und in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich sind (Rdn 26). Es sei daher zu untersuchen, ob ein nationales Verbot der im Ausgangsverfahren streitigen Art in einem angemessenen Verhältnis zur Aufrechterhaltung der Medienvielfalt stehe oder ob dieser Zweck nicht durch Maßnahmen erreicht werden könne, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr sowie die Meinungsfreiheit weniger beschränken (Rdn 27). Es sei Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage einer Untersuchung des österreichischen Pressemarkt (Rdn 28) zu beurteilen, ob die im Spruch der Anfragebeantwortung genannten Voraussetzungen erfüllt seien (Rdn 29). Im Rahmen dieser Untersuchung werde das nationale Gericht den Markt des betreffenden Erzeugnisses abzugrenzen und die Marktanteile, die die einzelnen Herausgeber oder Pressekonzerne halten, sowie deren Entwicklung zu berücksichtigen haben (Rdn 30) und anhand sämtlicher Umstände, die die Kaufentscheidung beeinflussen können - etwa von Werbung auf der Titelseite, die auf die Gewinnchance verweist, der Wahrscheinlichkeit des Gewinns, des Werts der Preise, der Abhängigkeit des Gewinns von der Lösung einer Aufgabe, die einen gewissen Grad von Einfallsreichtum, Geschicklichkeit oder Kenntnissen erfordert - beurteilen müssen, inwieweit das betreffende Erzeugnis in den Augen des Verbrauchers die Zeitschriften ersetzen kann, die keine Gewinnchance bieten (Rdn 31).
Diese vom EuGH dem nationalen Gericht aufgetragenen Tatsachenermittlungen (Rdn 28) unterscheiden sich von den sonst in gerichtlichen Verfahren zu treffenden Feststellungen dadurch, daß es sich dabei nicht allein um den zwischen den Parteien des Verfahrens streitigen Sachverhalt, sondern darum handelt, ob eine Norm des österreichischen Rechts für einen bestimmten Bereich (Markt) anwendbar bleibt oder - mangels Eignung, den angestrebten Zweck, die Medienvielfalt zu erhalten - unverhältnismäßig und daher unanwendbar ist. Diese Tatsachen sind daher - soweit sie nicht im Einzelfall notorisch sind, durch Sachverständigengutachten - von Amts wegen zu erheben, ohne daß das Gericht auf die Beweisanbote der Parteien beschränkt wäre; dabei kann es nicht auf die Beweislast der Parteien ankommen. Wieweit bei Beurteilung dieser Frage der Oberste Gerichtshof an die Beweiswürdigung der Vorinstanzen gebunden ist - was zur Folge haben könnte, daß die Anwendbarkeit der fraglichen Bestimmung in den einzelnen Verfahren trotz gleichartiger Marktverhältnisse unterschiedlich zu beurteilen wäre - , braucht diesmal noch nicht untersucht zu werden:
Hier ist die Entscheidung in einem Provisorialverfahren zu treffen. Mit dem Zweck eines solchen Verfahrens - möglichst schnell einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren - ist es aber unvereinbar, erst ein Sachverständigengutachten, noch dazu ein solches, das eingehende Untersuchungen der Marktverhältnisse sowie des Verhaltens von Verbrauchern erfordert, einzuholen. Aus diesem Grund sind im Sicherungsverfahren nur solche Beweismittel zu berücksichtigen, die "sofort ausführbar" (§ 274 ZPO) sind (§ 389 EO); ein vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten zählt nicht zu diesen "paraten" Bescheinigungsmitteln (SZ 61/9 = EFSlg 64.397 ua). Da dem Obersten Gerichtshof die Verhältnisse auf dem hier maßgeblichen Markt, auf dem sich Erzeugnisse gegenüberstehen, die der Deckung desselben Bedarfs dienen (vgl § 3 KartG) - also auf dem Markt für Unterhaltungszeitschriften von der Art der Zeitschrift "Laura" - und die tatsächlichen Auswirkungen der in "Laura" veranstalteten Gewinnspiele auf die Nachfrage nach anderen Frauenzeitschriften vergleichbaren Inhalts nicht bekannt sind, können die vom EuGH für erforderlich erachteten Feststellungen hier nicht getroffen werden.Hier ist die Entscheidung in einem Provisorialverfahren zu treffen. Mit dem Zweck eines solchen Verfahrens - möglichst schnell einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren - ist es aber unvereinbar, erst ein Sachverständigengutachten, noch dazu ein solches, das eingehende Untersuchungen der Marktverhältnisse sowie des Verhaltens von Verbrauchern erfordert, einzuholen. Aus diesem Grund sind im Sicherungsverfahren nur solche Beweismittel zu berücksichtigen, die "sofort ausführbar" (Paragraph 274, ZPO) sind (Paragraph 389, EO); ein vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten zählt nicht zu diesen "paraten" Bescheinigungsmitteln (SZ 61/9 = EFSlg 64.397 ua). Da dem Obersten Gerichtshof die Verhältnisse auf dem hier maßgeblichen Markt, auf dem sich Erzeugnisse gegenüberstehen, die der Deckung desselben Bedarfs dienen vergleiche Paragraph 3, KartG) - also auf dem Markt für Unterhaltungszeitschriften von der Art der Zeitschrift "Laura" - und die tatsächlichen Auswirkungen der in "Laura" veranstalteten Gewinnspiele auf die Nachfrage nach anderen Frauenzeitschriften vergleichbaren Inhalts nicht bekannt sind, können die vom EuGH für erforderlich erachteten Feststellungen hier nicht getroffen werden.
Im Provisorialverfahren muß es aber auch für die Lösung der
Rechtsfrage der Anwendbarkeit des Zugabenverbotes für Medien genügen,
wenn die nach dem Urteil des EuGH bedeutsamen Tatsachen glaubhaft,
also wahrscheinlich, sind. Insoweit besteht eine Ähnlichkeit mit den
Fällen, in denen der zu sichernde Anspruch nach ausländischem Recht
zu beurteilen ist (vgl die ältere Rechtsprechung hiezu: SZ 45/94 =
EvBl 1973/53 = JBl 1973, 530 = ÖBl 1973, 19 - Nadelmaschinen; aM SZ
61/39 = ÖBA 1988, 609 = RdW 1988, 320; dazu ausführlich Konecny, Zur
Anwendung fremden Rechts bei der Anspruchsprüfung im Provisorialverfahren, ÖBA 1988, 1184 ff).
Aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen erscheint es - zwar nicht sicher, aber - wahrscheinlich, daß es unter den Medieninhabern derjenigen österreichischen Blätter, welche ihrer Art nach mit "Laura" in Konkurrenz treten (können), auch solche gibt, von denen anzunehmen ist, daß sie keine vergleichbaren Preise aussetzen können. Im Hinblick auf die sich aus der Aktenlage ergebenden Verkaufszahlen des "Frauenblatts" von wöchentlich 12.478 Stück und der Wochenzeitung "Samstag" von 20.876 Stück (Beil ./G) und des sich daraus ergebenden wöchentlichen Umsatzes von 137.258 S und 313.140 S kann für das Provisorialverfahren davon ausgegangen werden, daß die Medieninhaberin dieser Zeitschriften gegenüber dem Beklagten wirtschaftlich weit unterlegen ist und es sich nicht leisten kann, wöchentlich Gewinne in einer Höhe auszuspielen, wie sie in "Laura" angekündigt werden.
Die Wahrscheinlichkeit spricht auch dafür, daß Gewinnspielankündigungen der hier beanstandeten Art zu einer Verlagerung der Nachfrage von Zeitschriften wie "Frauenblatt" und "Samstag" zur Zeitschrift des Beklagten führen kann. Im Gegensatz zur Meinung des Erstgerichts ist auch glaubhaft, daß die von "Laura" gebrachten Gewinnspiele geeignet sind, Anziehungskraft auf Leserinnen der genannten, wenn auch nicht als Illustrierte, sondern wie Zeitungen aufgemachten Blätter - "Samstag" und "Frauenblatt" - auszuüben. Erfährt jemand von der Übung des Beklagten, in jeder Ausgabe seiner Zeitschrift solche Gewinnmöglichkeiten zu eröffnen, so ist es wahrscheinlich, daß dieser Umstand die Bereitschaft zum Erwerb dieses Mediums statt einer anderen Frauenzeitschrift fördert. Eine solche Eignung wird vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Gewinnspielen, die mit dem Absatz einer Ware insoweit verknüpft sind, als durch ihre regelmäßige Veranstaltung in den angesprochenen Leserkreisen der sichere Eindruck erweckt wird, daß auch in künftigen Ausgaben der Zeitung wieder ein Gewinnspiel enthalten sein werde, zugesprochen (ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädl II; ÖBl 1997, 287 - Krone Aktion uva). Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungswidrigkeit der besonderen Zugabenverbote für periodische Druckwerke in § 9a Abs 1 Z 1 und § 9a Abs 2 Z 8 UWG mit der Begründung verneint, daß diese Verbote geeignet seien, die Medienvielfalt zu bewahren und (ua) ausgeführt, es erscheine ihm "plausibel, daß auflagestarke Printmedien durch Preisausschreiben so massiv in die Käuferschichten von Printmedien mit geringer Auflage, die die Kosten aufwendiger Preisausschreiben nicht zu tragen in der Lage sind, eindringen können, daß die Existenz solcher auflagenschwächerer Printmedien gefährdet sein könne" (ÖBl 1994, 151 [154]).Die Wahrscheinlichkeit spricht auch dafür, daß Gewinnspielankündigungen der hier beanstandeten Art zu einer Verlagerung der Nachfrage von Zeitschriften wie "Frauenblatt" und "Samstag" zur Zeitschrift des Beklagten führen kann. Im Gegensatz zur Meinung des Erstgerichts ist auch glaubhaft, daß die von "Laura" gebrachten Gewinnspiele geeignet sind, Anziehungskraft auf Leserinnen der genannten, wenn auch nicht als Illustrierte, sondern wie Zeitungen aufgemachten Blätter - "Samstag" und "Frauenblatt" - auszuüben. Erfährt jemand von der Übung des Beklagten, in jeder Ausgabe seiner Zeitschrift solche Gewinnmöglichkeiten zu eröffnen, so ist es wahrscheinlich, daß dieser Umstand die Bereitschaft zum Erwerb dieses Mediums statt einer anderen Frauenzeitschrift fördert. Eine solche Eignung wird vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Gewinnspielen, die mit dem Absatz einer Ware insoweit verknüpft sind, als durch ihre regelmäßige Veranstaltung in den angesprochenen Leserkreisen der sichere Eindruck erweckt wird, daß auch in künftigen Ausgaben der Zeitung wieder ein Gewinnspiel enthalten sein werde, zugesprochen (ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädl römisch zwei; ÖBl 1997, 287 - Krone Aktion uva). Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungswidrigkeit der besonderen Zugabenverbote für periodische Druckwerke in Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 8, UWG mit der Begründung verneint, daß diese Verbote geeignet seien, die Medienvielfalt zu bewahren und (ua) ausgeführt, es erscheine ihm "plausibel, daß auflagestarke Printmedien durch Preisausschreiben so massiv in die Käuferschichten von Printmedien mit geringer Auflage, die die Kosten aufwendiger Preisausschreiben nicht zu tragen in der Lage sind, eindringen können, daß die Existenz solcher auflagenschwächerer Printmedien gefährdet sein könne" (ÖBl 1994, 151 [154]).
Geht man von diesen als wahrscheinlich erachteten Umständen aus, daß nämlich mit der Zeitschrift der Beklagten in Österreich auch solche Presseunternehmen in Konkurrenz stehen, die sich Gewinnspiele nicht oder zumindest nicht in dem Ausmaß wie der Beklagte leisten können, sowie weiters, daß die Gewinnspiele des Beklagten eine Nachfrageverlagerung zu seinen Gunsten herbeizuführen geeignet sind, dann erscheint jedenfalls für den hier maßgebenden Markt der Unterhaltungsblätter die Verbotsnorm des § 9a Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 8 UWG verhältnismäßig und angemessen, so daß die durch sie bewirkte Einfuhrbeschränkung im Sinn des Art 30 EGV gerechtfertigt ist.Geht man von diesen als wahrscheinlich erachteten Umständen aus, daß nämlich mit der Zeitschrift der Beklagten in Österreich auch solche Presseunternehmen in Konkurrenz stehen, die sich Gewinnspiele nicht oder zumindest nicht in dem Ausmaß wie der Beklagte leisten können, sowie weiters, daß die Gewinnspiele des Beklagten eine Nachfrageverlagerung zu seinen Gunsten herbeizuführen geeignet sind, dann erscheint jedenfalls für den hier maßgebenden Markt der Unterhaltungsblätter die Verbotsnorm des Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 8, UWG verhältnismäßig und angemessen, so daß die durch sie bewirkte Einfuhrbeschränkung im Sinn des Artikel 30, EGV gerechtfertigt ist.
Daß Gewinnspiele der hier beanstandeten Art nach der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland nicht verboten sind, zieht die Klägerin mit Recht nicht in Zweifel. Gewinnspiele gelten nach bundesdeutschem Recht nicht als Zugabe und verstoßen grundsätzlich auch nicht gegen § 1 dUWG, wenn sie den Zweck verfolgen, die Aufmerksamkeit des Publikums auf das Angebot zu lenken, solange keine Unlauterkeitsmerkmale hinzutreten, die diesen Anlockeffekt noch verstärken. Als solche Merkmale können die Täuschung des Publikums, die Verkoppelung mit dem Absatz, das Bewirken von psychologischem Kaufzwang und ein übertriebenes Anlocken in Frage kommen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 Rz 151 ff zu § 1 dUWG; von Gamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb3, Rz 181 zu § 1 dUWG, jeweils mwN). Nach der bundesdeutschen Rechtsprechung sind Preisrätsel gewöhnlich nicht nur Werbemittel, sondern auch Unterhaltungsstoff, mit dem der Käufer rechnet. Nur dann, wenn die Beteiligung an Zeitungspreisrätseln von einem Zeitungskauf - zB dadurch, daß ein Zeitungsabschnitt einzusenden ist - abhängig gemacht wird, tritt der Unterhaltungs- und Bildungszweck zurück und steht die Absatzförderung durch Ausnützen des Spieltriebs im Vordergrund (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 168 mwN). Bei den diesmal beanstandeten Gewinnspielen setzte die Teilnahme daran den Erwerb der Zeitschrift nicht voraus, weil es jedem Teilnehmer freigestellt wurde, das gesuchte Wort auf eine frankierte Postkarte zu schreiben oder den Gewinnkupon aus der Zeitung zu benützen. Auch dieser Gewinnkupon mußte aber auf eine frankierte Postkarte geklebt werden.Daß Gewinnspiele der hier beanstandeten Art nach der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland nicht verboten sind, zieht die Klägerin mit Recht nicht in Zweifel. Gewinnspiele gelten nach bundesdeutschem Recht nicht als Zugabe und verstoßen grundsätzlich auch nicht gegen Paragraph eins, dUWG, wenn sie den Zweck verfolgen, die Aufmerksamkeit des Publikums auf das Angebot zu lenken, solange keine Unlauterkeitsmerkmale hinzutreten, die diesen Anlockeffekt noch verstärken. Als solche Merkmale können die Täuschung des Publikums, die Verkoppelung mit dem Absatz, das Bewirken von psychologischem Kaufzwang und ein übertriebenes Anlocken in Frage kommen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 Rz 151 ff zu Paragraph eins, dUWG; von Gamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb3, Rz 181 zu Paragraph eins, dUWG, jeweils mwN). Nach der bundesdeutschen Rechtsprechung sind Preisrätsel gewöhnlich nicht nur Werbemittel, sondern auch Unterhaltungsstoff, mit dem der Käufer rechnet. Nur dann, wenn die Beteiligung an Zeitungspreisrätseln von einem Zeitungskauf - zB dadurch, daß ein Zeitungsabschnitt einzusenden ist - abhängig gemacht wird, tritt der Unterhaltungs- und Bildungszweck zurück und steht die Absatzförderung durch Ausnützen des Spieltriebs im Vordergrund (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 168 mwN). Bei den diesmal beanstandeten Gewinnspielen setzte die Teilnahme daran den Erwerb der Zeitschrift nicht voraus, weil es jedem Teilnehmer freigestellt wurde, das gesuchte Wort auf eine frankierte Postkarte zu schreiben oder den Gewinnkupon aus der Zeitung zu benützen. Auch dieser Gewinnkupon mußte aber auf eine frankierte Postkarte geklebt werden.
Obwohl demnach das Zugabenverbot für Österreich die Einfuhr der Zeitschrift der Beklagten ins Inland erschwert, war aus den dargelegten Gründen im Provisorialverfahren dem Sicherungsantrag stattzugeben.
Da aber nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Annahmen über die Marktverhältnisse und die mögliche Nachfrageverlagerung tatsächlich zutreffen, diese Frage vielmehr erst im Hauptverfahren, in welchem das Erstgericht die erforderlichen Gutachten einzuholen haben wird, endgültig geklärt werden kann, mußte die einstweilige Verfügung vom Erlag einer Sicherheit abhängig gemacht werden (vgl Konecny aaO 1190).Da aber nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Annahmen über die Marktverhältnisse und die mögliche Nachfrageverlagerung tatsächlich zutreffen, diese Frage vielmehr erst im Hauptverfahren, in welchem das Erstgericht die erforderlichen Gutachten einzuholen haben wird, endgültig geklärt werden kann, mußte die einstweilige Verfügung vom Erlag einer Sicherheit abhängig gemacht werden vergleiche Konecny aaO 1190).
Da der Beklagte in Befolgung der einstweiligen Verfügung nicht auf jegliche Einfuhr seiner Zeitschrift nach Österreich verzichten muß, sondern es genügt, wenn er klarstellt, daß österreichische Leser an seinen Gewinnspielen nicht teilnehmen können, erscheint die vom Beklagten geforderte Sicherheit von 20,000.000 S weit überhöht. Der Betrag von 1,000.000 S erscheint vielmehr angemessen. Sollte er sich als zu niedrig erweisen, kann ja nachträglich eine Erhöhung vorgenommen werden.
In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die einstweilige Verfügung zu erlassen, ihr Vollzug aber gemäß § 390 EO vom Erlag einer Sicherheit in der Höhe von 1,000.000 S abhängig zu machen.In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die einstweilige Verfügung zu erlassen, ihr Vollzug aber gemäß Paragraph 390, EO vom Erlag einer Sicherheit in der Höhe von 1,000.000 S abhängig zu machen.
Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jener über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.