Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Der Beklagte bekämpft die Auffassung des Rekursgerichts, in B***** eine Zweigniederlassung der von ihm geleiteten Fahrschule S***** errichtet zu haben. Er verweist darauf, daß die Räume, in denen Fahrschulkurse außerhalb des Standorts durchgeführt werden, bestimmten Anforderungen genügen müssen. Es sei auch notwendig, für die Kurse zu werben und, im Interesse der Kursbesucher, einen Bürobetrieb zu unterhalten.
Der Beklagte macht damit geltend, in B***** nur jene Aktivitäten zu entfalten, die notwendig sind, um die vom Landeshauptmann bewilligten Fahrschulkurse außerhalb des Standorts abhalten zu können. Gemäß § 114 Abs 5 KFG ist das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standorts der Fahrschule nur mit Bewilligung des Landeshauptmanns zulässig. Die Bewilligung darf nur für einen Fahrschulkurs von bestimmter Dauer und nur dann erteilt werden, wenn der Fahrschulkurs im selben Bundesland abgehalten werden soll, die in § 110 Abs 1 lit a angeführten sachlichen Voraussetzungen für den Fahrschulbetrieb auch für den abzuhaltenden Fahrschulkurs gegeben sind und die unmittelbare persönliche Leitung des abzuhaltenden Fahrschulkurses durch den Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter zu erwarten ist.Der Beklagte macht damit geltend, in B***** nur jene Aktivitäten zu entfalten, die notwendig sind, um die vom Landeshauptmann bewilligten Fahrschulkurse außerhalb des Standorts abhalten zu können. Gemäß Paragraph 114, Absatz 5, KFG ist das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standorts der Fahrschule nur mit Bewilligung des Landeshauptmanns zulässig. Die Bewilligung darf nur für einen Fahrschulkurs von bestimmter Dauer und nur dann erteilt werden, wenn der Fahrschulkurs im selben Bundesland abgehalten werden soll, die in Paragraph 110, Absatz eins, Litera a, angeführten sachlichen Voraussetzungen für den Fahrschulbetrieb auch für den abzuhaltenden Fahrschulkurs gegeben sind und die unmittelbare persönliche Leitung des abzuhaltenden Fahrschulkurses durch den Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter zu erwarten ist.
Der Beklagte hat bescheinigt, daß der Fahrschule S***** die Bewilligung erteilt wurde, in B***** einen Fahrschulkurs abzuhalten. Das schließt es aus, die Aktivitäten des Beklagten in B***** als gesetzwidrig zu beurteilen: Verfügt nämlich die Fahrschule S***** über eine Bewilligung, in B***** einen Fahrschulkurs abzuhalten, so deckt diese Bewilligung naturgemäß auch alle organisatorischen Vorkehrungen, die notwendig sind, um den Kurs auch tatsächlich durchführen zu können. Dazu gehören sowohl die Miete eines geeignetes Lokals und ein entsprechender Bürobetrieb als auch Werbemaßnahmen, um Interessenten auf den Kurs aufmerksam zu machen.
Das Verhalten des Beklagten ist auch nicht deshalb gesetzwidrig, weil er weitere Fahrschulkurse ankündigt, für die bisher noch keine Bewilligung erteilt wurde. Der Kläger hat nicht bescheinigt, daß der Beklagte schon bisher Fahrschulkurse ohne Bewilligung abgehalten hätte oder daß das Abhalten eines Fahrschulkurses ohne entsprechende Bewilligung unmittelbar drohend bevorstünde. Nur wenn dies der Fall wäre, könnte dem Sicherungsantrag stattgegeben wären. Dafür reicht es nämlich nicht aus, daß das Verhalten des Beklagten vom Verkehr als Eröffnung einer Fahrschule in B***** aufgefaßt werden könnte; maßgebend ist, welches Verhalten der Beklagte bei einer Beurteilung nach objektiven Kriterien tatsächlich beabsichtigt (s ecolex 1990, 298 - Incentive-Reisen).
Das ist nach dem festgestellten Sachverhalt das Abhalten von Fahrschulkursen mit entsprechender Bewilligung des Landeshauptmanns. Dieses Verhalten ist gesetzeskonform, so daß der behauptete Verstoß gegen § 1 UWG nicht vorliegt.Das ist nach dem festgestellten Sachverhalt das Abhalten von Fahrschulkursen mit entsprechender Bewilligung des Landeshauptmanns. Dieses Verhalten ist gesetzeskonform, so daß der behauptete Verstoß gegen Paragraph eins, UWG nicht vorliegt.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.