Begründung:
Die klagende Partei begehrt vom Erstbeklagten und von der Zweitbeklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung eines Betrages von S 388.841,65 samt Anhang und vom Drittbeklagten die Zahlung eines Betrages von S 150.000,— samt Anhang. Zur Begründung brachte sie vor, sie habe mit dem Erstbeklagten hinsichtlich einer ihr gehörigen Tankstelle einen Belieferungsvertrag abgeschlossen, wonach dieser die Tankstelle selbständig verwaltet habe. Am 1. November 1974 sei dieser Vertrag auf die Zweitbeklagte, die Ehegattin des Erstbeklagten, umgeschrieben worden, welche die Tankstelle bis 12. Juni 1975 geführt habe. Die beiden Beklagten seien auf Grund des erwähnten Vertrages weitestgehend weisungsgebunden gewesen, sodaß die Arbeitsgerichte sachlich zuständig seien. Die Endabrechnung habe einen Saldo in der Höhe von S 388.841,65 zugunsten der klagenden Partei ergeben, für dessen Bezahlung der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte zufolge gegenseitiger Bürgschaftserklärungen haften. Der Drittbeklagte, der Vater des Erstbeklagten, hafte als Bürge und Zahler für den Erstbeklagten und für die Zweitbeklagte bis zum Höchstbetrag von S 150.000,—.
Die Beklagten erhoben die Einrede der „Unzulässigkeit des Rechtsweges bzw. der sachlichen Unzuständigkeit“ des Erstgerichtes mit der Begründung, zwischen dem Erstbeklagten und der Zweitbeklagten einerseits sowie der klagenden Partei andererseits habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Sie beantragten ferner Klagsabweisung aus sachlichen Gründen.
Das Erstgericht erklärte sich für unzuständig, sprach die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte aus und wies die Klage zurück. Es verneinte den Bestand eines Arbeitsverhältnisses und die Arbeitnehmerähnlichkeit der Beklagten.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es die Einrede verwarf und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auftrug. Es stellte aus den gegenständlichen, von der klagenden Partei vorgelegten Belieferungsverträgen folgendes fest:
Der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte übernahmen den Verkauf der von der klagenden Partei gelieferten Treibstoffe an der im Eigentum der klagenden Partei befindlichen Tankstelle als selbständige Agenten der klagenden Partei. Der Erstbeklagte übernahm ferner den Verkauf der von der klagenden Partei gelieferten Öle, Fette und allfälligen sonstigen Verkaufsartikel als selbständiger Agent. Die Zweitbeklagte übernahm diese Artikel als Eigenhändlerin. Beide verpflichteten sich ferner, die von der klagenden Partei gelieferten Verkaufsartikel in unverändertem Zustand zu den von der klagenden Partei festgesetzten Verkaufszeiten und Verkaufspreisen zu verkaufen, die Tankstelle an den im Vertrag bestimmten Zeiten offenzuhalten, für eine dem Bedarf entsprechende Besetzung der Tankstelle zu sorgen, den Bedarf und den Eigenbedarf an Autotreibstoffen, Autoölen und Fetten sowie an allen einschlägigen Spezialprodukten bei der klagenden Partei zu decken und weder für eigene Rechnung noch für Rechnung Dritter derartige Produkte anderer Firmen zu verkaufen oder zu lagern. Sie räumte ferner der klagenden Partei das Recht ein, die Tankstelle, die vorhandenen Vorräte, den Verkauf und die Qualität der zu Punkt 3.) genannten Produkte und alle schriftlichen Unterlagen hierüber zu kontrollieren. Zur persönlichen Dienstleistung waren sie nicht verpflichtet. Zwischen den Vertragsparteien bestand Einvernehmen darüber, daß ein Arbeitsverhältnis nicht bestehe.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen sah das Rekursgericht den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte als arbeitnehmerähnlich an. Hinsichtlich des Drittbeklagten lägen die Zuständigkeitsvoraussetzungen des § 1 Abs 3 ArbGerG vor.Auf der Grundlage dieser Feststellungen sah das Rekursgericht den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte als arbeitnehmerähnlich an. Hinsichtlich des Drittbeklagten lägen die Zuständigkeitsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, ArbGerG vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten, mit welchem sie die Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz anstreben.