Begründung:
Beide Parteien vertreiben u.a. Mittel zur Abwehr von Zecken und Insekten. Die Beklagte bringt das Mittel "Tyrasan" auf den Markt. Es wird in Sprühflaschen verkauft; deren Vorderseiten tragen folgende Aufschrift:
"T***
DER ERSTE NATÜRLICHE
HAUTSCHUTZ GEGEN INSEKTEN
FÜR KINDER GEEIGNET"
Auf der Rückseite der Sprühflasche steht:
"T*** enthält nur pfanzliche Wirkstoffe: Pyrethrine, Bioallethrine, Geraniumextrakt und Citronellaextrakt. T*** schützt die Haut bis zu 12 Stunden vor Insekten wie Gelsen, Fliegen, Bremsen, Ameisen, Zecken etc.
Sprühen Sie T*** einfach auf die Haut. Nicht direkt ins Gesicht sprühen, sondern mit der Hand auftragen.
T*** ist hautfreundlich und wohlriechend. Aufgrund der natürlichen Wirkstoffe ist T*** auch für Kinder bestens geeignet. T*** ist nur zur äußerlichen Anwendung bestimmt. Augen- und Schleimhautkontakt meiden. Bei allfälligem Kontakt mit reichlich warmem Wasser spülen.
T*** für Kinder unerreichbar aufbewahren.
......."
Mit der Behauptung, daß "T***" als kosmetisches Mittel den Bestimmungen der Kosmetikverordnung unterliege, aber nicht die in deren Anlage 2 Punkt 7 für Repellents aufgestellten Erfordernisse erfülle, und daß die Beklagte mit ihren Werbeankündigungen überdies den Eindruck erwecke, das von ihr vertriebene kosmetische Mittel unterscheide sich von den vergleichbaren Erzeugnissen ihrer Mitbewerber durch eine besonders naturnahe und daher vorteilhafte Zusammensetzung, obwohl es in Wahrheit mit keinem der "gesetzeskonform komponierten" Repellents vergleichbar sei, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten
1. die von ihr unter der Bezeichnung "T***" vertriebene Flüssigkeit als Insektenabwehrmittel oder Repellent zu bezeichnen oder sie in einer Aufmachung zu vertreiben, die den Eindruck erweckt, sie habe insektenabwehrende Wirkung;
2. beim Vertrieb des kosmetischen Mittels "T***" die Behauptung aufzustellen, "T***" sei der erste natürliche Hautschutz gegen Insekten;
3. zu behaupten, "T***" sei ein Insektenabwehrmittel, das sich für Kinder eigne;
4. das kosmetische Mittel "T***" in der Aufmachung eines Insektenabwehrmittels ohne den deutlich hervorgehobenen, vom übrigen Text der Produktbeschreibung getrennten und an einer in die Augen fallenden Stelle angebrachten Warnhinweis "Kontakt mit Augen, Schleimhäuten, empfindlichen oder erkrankten Hautstellen und Wunden vermeiden!" zu vertreiben.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrages. "T***" falle unter § 1 Abs 3 Z 8 AMG idF der AMG-Novelle 1988. Es sei daher kein Arzneimittel, aber - wie sich aus § 1 Abs 3 Z 3 AMG ergebe - auch kein kosmetisches Mittel; vielmehr unterliege es nur der - erst mit 1. Jänner 1991 in Kraft tretenden - Bestimmung des § 11 b Abs 1 AMG. Da sohin die KosmetikV auf "T***" nicht anzuwenden sei, müsse es weder die in dieser Verordnung aufgezählten Inhaltsstoffe enthalten noch die von der Klägerin vermißten Warnhinweise tragen. "T***" enthalte tatsächlich nur natürliche Inhaltsstoffe.Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrages. "T***" falle unter Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, AMG in der Fassung der AMG-Novelle 1988. Es sei daher kein Arzneimittel, aber - wie sich aus Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, AMG ergebe - auch kein kosmetisches Mittel; vielmehr unterliege es nur der - erst mit 1. Jänner 1991 in Kraft tretenden - Bestimmung des Paragraph 11, b Absatz eins, AMG. Da sohin die KosmetikV auf "T***" nicht anzuwenden sei, müsse es weder die in dieser Verordnung aufgezählten Inhaltsstoffe enthalten noch die von der Klägerin vermißten Warnhinweise tragen. "T***" enthalte tatsächlich nur natürliche Inhaltsstoffe.
Der Erstrichter erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Zusätzlich zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt nahm er noch als bescheinigt an, daß Pyrethrum ein pfanzlicher Stoff sei, der als Insektizid Verwendung finde. Allethrine seien zwar an sich synthetische Produkte; der Beklagten sei aber von der Herstellerfirma mitgeteilt worden, daß Bioallethrine Bearbeitungsprodukte von natürlichem Pyrethrum seien. Rechtlich meinte der Erstrichter, daß die Beklagte durch die Aufmachung des "T***" den Eindruck erwecke, daß es sich dabei um ein Repellent handle, das aus natürlichen Stoffen gewonnen werde und auf Grund seiner natürlichen Wirkstoffe auch für Kinder bestens geeignet sei. Nach der Verordnung vom 21. Dezember 1988, BGBl. 108, sei es aber verboten, kosmetischen Mitteln Pyrethrum Album zuzusetzen. § 1 Abs 3 Z 8 AMG sei auf Repellents nicht anzuwenden; diese unterlägen nach wie vor § 5 LMG und der KosmetikV. "T***" enthalte Stoffe, die für Repellents nicht verwendet werden dürften. Die Beklagte habe demnach gegen § 1 UWG verstoßen.Der Erstrichter erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Zusätzlich zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt nahm er noch als bescheinigt an, daß Pyrethrum ein pfanzlicher Stoff sei, der als Insektizid Verwendung finde. Allethrine seien zwar an sich synthetische Produkte; der Beklagten sei aber von der Herstellerfirma mitgeteilt worden, daß Bioallethrine Bearbeitungsprodukte von natürlichem Pyrethrum seien. Rechtlich meinte der Erstrichter, daß die Beklagte durch die Aufmachung des "T***" den Eindruck erwecke, daß es sich dabei um ein Repellent handle, das aus natürlichen Stoffen gewonnen werde und auf Grund seiner natürlichen Wirkstoffe auch für Kinder bestens geeignet sei. Nach der Verordnung vom 21. Dezember 1988, Bundesgesetzblatt 108, sei es aber verboten, kosmetischen Mitteln Pyrethrum Album zuzusetzen. Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, AMG sei auf Repellents nicht anzuwenden; diese unterlägen nach wie vor Paragraph 5, LMG und der KosmetikV. "T***" enthalte Stoffe, die für Repellents nicht verwendet werden dürften. Die Beklagte habe demnach gegen Paragraph eins, UWG verstoßen.
Das Rekursgericht bestätigte Punkt 1 der einstweiligen Verfügung, womit der Beklagten verboten worden war, "T***" als Insektenabwehrmittel oder Repellent zu bezeichnen oder in einer entsprechenden Aufmachung zu vertreiben; im übrigen wies es den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Beschwerdegegenstandes S 15.000, der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes aber S 300.000 übersteige. Die entscheidende Rechtsfrage sei, ob "T***" unter § 1 Abs 3 Z 8 AMG idF der Novelle 1988 fällt oder als kosmetisches Mittel einzustufen ist, das § 5 LMG und der KosmetikV unterliegt. Aus dem vom Gesetzgeber mit § 1 Abs 3 Z 8 AMG verfolgten Zweck ergebe sich, daß damit vom Arzneimittelbegriff vor allem Desinfektionsmittel ausgenommen werden sollten, die prophylaktischen Zwecken dienen und zur Anwendung an der gesunden Haut bestimmt sind. Repellents als Stoffe zu verstehen, die "prophylaktischen Zwecken dienen, um Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen" (§ 1 Abs 3 Z 8 AMG), erscheine gekünstelt; sie seien Stoffe, die in der Lage sind, Zecken oder bestimmte Insekten vom Menschen abzuhalten oder zu vertreiben, doch werde man bei ihnen nicht von prophylaktischen Zwecken sprechen können. Repellents seien daher auch nach dem Inkrafttreten der AMG-Novelle 1988 kosmetische Mittel. Unbestritten sei, daß "T***" nicht jene pharmakologisch wirksamen Stoffe enthält, die in Anlage 2 Punkt 7 der KosmetikV genannt und allein für Repellents zugelassen sind. Es treffe auch zu, daß "T***" in einem Behältnis vertrieben wird, das nicht die für Repellents vorgeschriebenen Warnhinweise trägt. Die Beklagte verstoße daher mit dem Vertrieb von "T***" in der derzeitigen Aufmachung gegen § 5 LMG und gegen die KosmetikV. Diese Bestimmungen hätten auch wettbewerbsregelnden Charakter. Da die gegenteilige Auffassung unrichtig, unvertretbar und daher auch subjektiv vorwerfbar sei, habe die Beklagte gegen § 1 UWG verstoßen; das rechtfertige das gegen die Beklagte erlassene Verbot, "T***" als Repellent oder Insektenabwehrmittel zu vertreiben. Das demgegenüber als minus einzustufende Verbot, "T***" in der Aufmachung eines Insektenabwehrmittels ohne den vorgeschriebenen Warnhinweis zu vertreiben, werde vom ersten Unterlassungsgebot erfaßt und sei damit gegenstandslos geworden.Das Rekursgericht bestätigte Punkt 1 der einstweiligen Verfügung, womit der Beklagten verboten worden war, "T***" als Insektenabwehrmittel oder Repellent zu bezeichnen oder in einer entsprechenden Aufmachung zu vertreiben; im übrigen wies es den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Beschwerdegegenstandes S 15.000, der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes aber S 300.000 übersteige. Die entscheidende Rechtsfrage sei, ob "T***" unter Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, AMG in der Fassung der Novelle 1988 fällt oder als kosmetisches Mittel einzustufen ist, das Paragraph 5, LMG und der KosmetikV unterliegt. Aus dem vom Gesetzgeber mit Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, AMG verfolgten Zweck ergebe sich, daß damit vom Arzneimittelbegriff vor allem Desinfektionsmittel ausgenommen werden sollten, die prophylaktischen Zwecken dienen und zur Anwendung an der gesunden Haut bestimmt sind. Repellents als Stoffe zu verstehen, die "prophylaktischen Zwecken dienen, um Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen" (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, AMG), erscheine gekünstelt; sie seien Stoffe, die in der Lage sind, Zecken oder bestimmte Insekten vom Menschen abzuhalten oder zu vertreiben, doch werde man bei ihnen nicht von prophylaktischen Zwecken sprechen können. Repellents seien daher auch nach dem Inkrafttreten der AMG-Novelle 1988 kosmetische Mittel. Unbestritten sei, daß "T***" nicht jene pharmakologisch wirksamen Stoffe enthält, die in Anlage 2 Punkt 7 der KosmetikV genannt und allein für Repellents zugelassen sind. Es treffe auch zu, daß "T***" in einem Behältnis vertrieben wird, das nicht die für Repellents vorgeschriebenen Warnhinweise trägt. Die Beklagte verstoße daher mit dem Vertrieb von "T***" in der derzeitigen Aufmachung gegen Paragraph 5, LMG und gegen die KosmetikV. Diese Bestimmungen hätten auch wettbewerbsregelnden Charakter. Da die gegenteilige Auffassung unrichtig, unvertretbar und daher auch subjektiv vorwerfbar sei, habe die Beklagte gegen Paragraph eins, UWG verstoßen; das rechtfertige das gegen die Beklagte erlassene Verbot, "T***" als Repellent oder Insektenabwehrmittel zu vertreiben. Das demgegenüber als minus einzustufende Verbot, "T***" in der Aufmachung eines Insektenabwehrmittels ohne den vorgeschriebenen Warnhinweis zu vertreiben, werde vom ersten Unterlassungsgebot erfaßt und sei damit gegenstandslos geworden.
Daß "T***" andere als natürliche Wirkstoffe enthalte oder für Kinder nicht geeignet sei, habe die Klägerin nicht behauptet; die beanstandeten Werbebehauptungen seien daher nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht tatsachenwidrig und auch nicht zur Irreführung geeignet.
Auch das Begehren, der Beklagten die Behauptung zu verbieten, "T***" sei der erste natürliche Hautschutz gegen Insekten, sei nicht berechtigt. Das angesprochene Publikum denke - von einem nicht ins Gewicht fallenden Teil abgesehen - nicht darüber nach, ob die Zusammensetzung von Repellents gesetzlich geregelt ist und ob das Produkt diesen Bestimmungen entspricht; für den Kaufentschluß sei maßgebend, ob das Produkt die zugesicherten Eigenschaften hat. Daß "T***" in dieser Beziehung - daß es nur natürliche Inhaltsstoffe habe, die insektenabwehrend wirken - zur Irreführung geeignete Vorstellungen hervorriefe, habe die Klägerin nicht behauptet. Die angebliche Irreführungseignung sei daher untrennbar damit verbunden, daß "T***" nicht jene pharmakologisch wirksamen Stoffe enthält, die die KosmetikVO für Repellents zuläßt. Dieser Verstoß werde aber schon vom Punkt 1 des Sicherungsantrages erfaßt.
Die Klägerin habe auch nicht geltend gemacht, daß der durch die Werbeankündigungen der Beklagten hervorgerufene Eindruck, "T***" sei (dem von der Klägerin vertriebenen) "Autan" überlegen, weil es für Kinder keine Gefahr mit sich bringe, unrichtig sei; sie habe auch nicht vorgebracht, daß jedes Repellent jene Wirkstoffe enthalten müsse, bei deren Verwendung der Warnhinweis "Nicht für Kinder unter 6 Jahren verwenden, von Kindern fernhalten!" angebracht werden muß. Die Beklagte habe also nicht gegen § 2 UWG verstoßen. Da es somit aus rechtlichen Gründen nicht darauf ankomme, ob die für "T***" verwendeten Wirkstoffe natürlicher Herkunft sind, Zecken und Insekten abzuwehren vermögen und gleichzeitig ungefährlich sind, lägen auch die gerügten Verfahrensmängel nicht vor. Gegen den bestätigenden Ausspruch des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Sicherungsantrag zur Gänze abzuweisen. Der abändernde Ausspruch der zweiten Instanz wird von der Klägerin mit Revisionsrekurs bekämpft; sie beantragt, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Klägerin beantragt, den Revisionsrekurs der Beklagten zurückzuweisen; die Beklagte begehrt, dem Revisionsrekurs der Klägerin nicht Folge zu geben.Die Klägerin habe auch nicht geltend gemacht, daß der durch die Werbeankündigungen der Beklagten hervorgerufene Eindruck, "T***" sei (dem von der Klägerin vertriebenen) "Autan" überlegen, weil es für Kinder keine Gefahr mit sich bringe, unrichtig sei; sie habe auch nicht vorgebracht, daß jedes Repellent jene Wirkstoffe enthalten müsse, bei deren Verwendung der Warnhinweis "Nicht für Kinder unter 6 Jahren verwenden, von Kindern fernhalten!" angebracht werden muß. Die Beklagte habe also nicht gegen Paragraph 2, UWG verstoßen. Da es somit aus rechtlichen Gründen nicht darauf ankomme, ob die für "T***" verwendeten Wirkstoffe natürlicher Herkunft sind, Zecken und Insekten abzuwehren vermögen und gleichzeitig ungefährlich sind, lägen auch die gerügten Verfahrensmängel nicht vor. Gegen den bestätigenden Ausspruch des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Sicherungsantrag zur Gänze abzuweisen. Der abändernde Ausspruch der zweiten Instanz wird von der Klägerin mit Revisionsrekurs bekämpft; sie beantragt, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Klägerin beantragt, den Revisionsrekurs der Beklagten zurückzuweisen; die Beklagte begehrt, dem Revisionsrekurs der Klägerin nicht Folge zu geben.