Begründung:
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag der Klägerin, den beklagten Parteien zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Vergleiche von Marktforschungsergebnissen, insbesondere der Optima-Analyse, über von ihnen herausgegebene periodische Druckschriften, insbesondere über die periodische Druckschrift "***** S*****", mit Marktforschungsergebnissen über von der Klägerin verlegte periodische Druckschriften, insbesondere über die periodischen Druckschriften "N*****-Zeitung" und "K*****", zu veröffentlichen, wenn dabei
a) schlechtere Leistungen der klagenden Partei besseren eigenen Leistungen gegenübergestellt werden und/oder
b) bei der Angabe realer Zuwächse bzw. Verluste an Leserzahlen die absoluten Leserzahlen nicht genannt werden und/oder
c) unter Berufung auf Marktforschungsergebnisse, insbesondere die Optima-Analyse, Veränderungen von Leserzahlen, die in diesen Marktforschungsergebnissen keine Grundlage finden, behauptet werden,
mit der Begründung ab, daß die Klägerin ein Vorbringen zu ihrer Aktivlegitimation, aus dem sich ein Wettbewerbsverhältnis zur Erstbeklagten ergebe, nicht erstattet habe.
Das Erstgericht wies auch den zweiten Sicherungsantrag der Klägerin, mit dem sie ein solches Vorbringen erstattete, ab, weil sie nunmehr zum geltend gemachten Anspruch nur auf das frühere Vorbringen verwiesen habe (ON 12).
Diesen Beschluß bekämpfte die Klägerin mit Rekurs, brachte aber vorsichtshalber einen weiteren (dritten!) Antrag auf Erlassung derselben einstweiligen Verfügung ein; diesen Antrag wies das Erstgericht nunmehr mit der Begründung ab, daß der behauptete Wettberwerbsverstoß nicht vorliege. Die Einreden der Streitanhängigkeit und der rechtskräftig entschiedenen Streitsache wies das Erstgericht zurück (ON 21).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin gegen den Beschluß ON 12 teilweise Folge und bewilligte den Sicherungsantrag in den Punkten b und c. Dem Rekurs der Beklagten gegen den Beschluß ON 21 gab die zweite Instanz ebenfalls Folge; es hob diese Entscheidung und das ihr vorangegangene Verfahren einschließlich der Zustellung des Schriftsatzes ON 17 als nichtig auf und wies den (dritten) Sicherungsantrag der Klägerin wegen Streitanhängigkeit zurück. Zugleich verwies es die Klägerin mit ihrem Rekurs auf diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zu der Frage, ob das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit auch zwischen mehreren Anträgen auf Erlassung derselben einstweiligen Verfügung besteht, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Die Klägerin ficht die Bestätigung der Abweisung des (zweiten) Sicherungsantrages hinsichtlich des Punktes a nicht an. Sie bekämpft jedoch den Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem die Entscheidung des Erstgerichtes über ihren dritten Sicherungsantrag einschließlich des vorangegangenen Verfahrens als nichtig aufgehoben wurde, und beantragt, diesen Beschluß dahin abzuändern, daß dem (dritten!) Sicherungsantrag stattgegeben werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.