Der gegen diesen Beschluss gerichtete "Vollrekurs" des erbserklärten Erben Dr. Leo * T* ist unzulässig.
Der Rechtsmittelwerber beruft sich auf Lehrmeinungen, nach denen ein Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts mit "Vollrekurs" bekämpft werden könne. Mit der Auffassung der von ihm zitierten Autoren (Böhm, Vollrekurs zur Abwehr drohender Rechtsschutzverweigerung, ecolex 1992, 689; Bajons, Der Wandel im Rechtsmittelsystem, ÖJZ 1993, 145; Kralik, Der Zugang zum Obersten Gerichtshof im Außerstreitverfahren, JBl 1991, 283) hat sich der Oberste Gerichtshof bereits ausführlich auseinandergesetzt (JBl 1994, 264). Eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf Zurückweisungsbeschlüsse des Rekursgerichts wurde und wird mit der Begründung abgelehnt, dass der Gesetzgeber unter Revisionsrekurs im Sinne des § 528 ZPO nicht nur Rechtsmittel gegen Sachbeschlüsse des Rekursgerichts, sondern auch gegen Formalbeschlüsse verstanden hat, so dass keine (echte oder unechte) Gesetzeslücke besteht, die durch einen Analogieschluss ausgefüllt werden könnte (JBl 1994, 264; EvBl 1999/207 uva; Kodek in Rechberger, ZPO § 526 Rz 5; § 528 Rz 1, jeweils mwN). Das gilt auch für das Außerstreitverfahren (Fucik, Außerstreitgesetz, 36 f mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).Der Rechtsmittelwerber beruft sich auf Lehrmeinungen, nach denen ein Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts mit "Vollrekurs" bekämpft werden könne. Mit der Auffassung der von ihm zitierten Autoren (Böhm, Vollrekurs zur Abwehr drohender Rechtsschutzverweigerung, ecolex 1992, 689; Bajons, Der Wandel im Rechtsmittelsystem, ÖJZ 1993, 145; Kralik, Der Zugang zum Obersten Gerichtshof im Außerstreitverfahren, JBl 1991, 283) hat sich der Oberste Gerichtshof bereits ausführlich auseinandergesetzt (JBl 1994, 264). Eine analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auf Zurückweisungsbeschlüsse des Rekursgerichts wurde und wird mit der Begründung abgelehnt, dass der Gesetzgeber unter Revisionsrekurs im Sinne des Paragraph 528, ZPO nicht nur Rechtsmittel gegen Sachbeschlüsse des Rekursgerichts, sondern auch gegen Formalbeschlüsse verstanden hat, so dass keine (echte oder unechte) Gesetzeslücke besteht, die durch einen Analogieschluss ausgefüllt werden könnte (JBl 1994, 264; EvBl 1999/207 uva; Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 526, Rz 5; Paragraph 528, Rz 1, jeweils mwN). Das gilt auch für das Außerstreitverfahren (Fucik, Außerstreitgesetz, 36 f mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Auch im Außerstreitverfahren kann ein Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts demnach nur angefochten werden, wenn eine erhebliche Rechtsfrage zu entscheiden ist. Im - hier gegebenen – 260.000 S nicht übersteigenden Streitwertbereich ist der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs an das Rekursgericht zu richten (§ 14a AußStrG). Einen solchen Antrag hat der Rechtsmittelwerber auch gestellt; das Rekursgericht hat darüber bisher nicht entschieden, weil der Rechtsmittelwerber den Abänderungsantrag ausdrücklich nur eventualiter gestellt hat. Es wird nunmehr über den Antrag zu entscheiden haben.Auch im Außerstreitverfahren kann ein Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts demnach nur angefochten werden, wenn eine erhebliche Rechtsfrage zu entscheiden ist. Im - hier gegebenen – 260.000 S nicht übersteigenden Streitwertbereich ist der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs an das Rekursgericht zu richten (Paragraph 14 a, AußStrG). Einen solchen Antrag hat der Rechtsmittelwerber auch gestellt; das Rekursgericht hat darüber bisher nicht entschieden, weil der Rechtsmittelwerber den Abänderungsantrag ausdrücklich nur eventualiter gestellt hat. Es wird nunmehr über den Antrag zu entscheiden haben.
Der "Vollrekurs" war zurückzuweisen und der Akt dem Rekursgericht zurückzustellen.