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Entscheidung 4 Ob 250/02x×

Entscheidung 4 Ob 250/02x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob250/02x

Entscheidungsdatum

19.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, ***** vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei H***** Inc., ***** vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 44.512,11 EUR; Revisionsinteresse 26.344 EUR), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. August 2002, GZ 3 R 16/02y-83, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabestätigung von Punkt 2 des Unterlassungsgebots der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Provisorialverfahren widerspreche. Das trifft schon deshalb nicht zu, wurde doch das entsprechende Begehren des Sicherungsantrags abgewiesen, weil die Klägerin die behauptete Irreführungseignung nicht bescheinigt hatte, während ihr im Hauptverfahren dieser Nachweis gelungen ist, so dass dem Begehren insoweit stattzugeben war. Das Erstgericht hat der Beklagten verboten, die Arzneispezialität Viagra mit einer nicht zugelassenen Indikation (Anwendung an Frauen) - insbesondere auch unter gleichzeitiger Propagierung von Anwendungsbeobachtungen - anzubieten und zu vertreiben. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsgebot mit der Maßgabe bestätigt, dass die Beklagte es zu unterlassen habe, das Arzneimittel „abzugeben oder dessen Abgabe anzubieten". Die Beklagte hält dem entgegen, an keinem „Abgeben" in Österreich mitzuwirken, weil sie das Arzneimittel im Ausland als Bote des Kunden übernehme. Sie verschweigt damit ihre Doppelrolle, die darin besteht, im Interesse ihrer ausländischen Vertragspartner und vor allem auch in ihrem eigenen Interesse Kunden in Österreich zu werben, um für diese das Arzneimittel im Ausland zu beschaffen. Damit ist die Beklagte nicht bloß Bote des Kunden, sondern auch Gehilfe des Lieferanten, an dessen Abgabe des Arzneimittels an den Kunden in Österreich sie damit mitwirkt.

Die Beklagte macht als weitere erhebliche Rechtsfrage geltend, dass keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob das beanstandete Rundschreiben den Eindruck eines Zusammenwirkens der Beklagten mit der Klägerin erwecke. Sie meint, dass Ärzte das Rundschreiben, in dem sie ihre Dienste beim Eigenimport von Arzneimitteln anbietet, so genau lesen würden, dass der Eindruck eines Zusammenwirkens mit der Beklagten beim angesprochenen Leserkreis überhaupt nicht entstehen werde.

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte weist damit selbst darauf hin, dass die Beantwortung ihrer Frage von den im konkreten Fall gegebenen Umständen abhängt. In einem solchen Fall liegt kine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor.

Keine erhebliche Rechtsfrage besteht auch insoweit, als die Beklagte geltend macht, die nicht für den Endverbraucher bestimmten Teile des Rundschreibens fielen unter die Ausnahmebestimmung des Artikel eins, Absatz 4, dritter Fall der Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. 3. 1992 über die Werbung für Humanarzneimittel. Danach fallen in den Bereich der Richtlinie nicht die konkreten Angaben und die Unterlagen, die beispielsweise Änderungen der Verpackung, Warnungen vor unerwünschten Nebenwirkungen im Rahmen der Arzneimittelüberwachung sowie Verkaufskataloge und Preislisten betreffen, sofern diese keine Angaben über das Arzneimittel enthalten. Auch in diesem Zusammenhang ist daher der konkrete Inhalt des Rundschreibens maßgebend, so dass auch der Entscheidung dieser Frage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen kann. Im Übrigen kann der Ausnahmetatbestand schon deshalb nicht erfüllt sein, weil das Rundschreiben jedenfalls auch Angaben über das Arzneimittel enthält und mit dessen Beschaffbarkeit wirbt.

Anmerkung

E67648 4Ob250.02x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00250.02X.1119.000

Dokumentnummer

JJT_20021119_OGH0002_0040OB00250_02X0000_000