Begründung:
Mit Beschluß vom 28.10.1997, 4 Ob 250/97m, erließ der erkennende
Senat folgende einstweilige Verfügung:
"Zur Sicherung des inhaltsgleichen Anspruchs der klagenden Parteien gegen die beklagte Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird der beklagten Partei ab sofort bei sonstiger Exekution verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Abonnements von Zeitungen und/oder Zeitschriften, deren Medieninhaberin und/oder Verlegerin sie ist, gemeinsam mit anderen Waren (Nebenwaren) zu einem Gesamtpreis anzukündigen, wenn der Aufpreis für die Nebenwaren nicht mehr als 15 % des üblichen Handelspreises der Nebenwaren beträgt und/oder der Gesamtpreis unter dem gleichzeitig angekündigten Preis und/oder dem üblichen Preis der Nebenwaren liegt, insbesondere es zu unterlassen, ein Halbjahres-Abonnement von t***** und drei Video-Film-Cassetten, die einen angekündigten Wert von zumindest S 450,- aufweisen, zu einem Gesamtpreis von S 299,- anzukündigen."
Mit Beschluß vom 27.1.1998 berichtigte der erkennende Senat auf Antrag der Beklagten die einstweilige Verfügung dahin, daß sie wie folgt zu lauten hat:
"Zur Sicherung des inhaltsgleichen Anspruches der klagenden Parteien gegen die beklagte Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird der beklagten Partei ab sofort bei sonstiger Exekution verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Abonnements von Zeitungen und/oder Zeitschriften, deren Medieninhaberin und/oder Verlegerin sie ist, gemeinsam mit anderen Waren (Nebenwaren) zu einem Gesamtpreis anzukündigen, wenn der Aufpreis für die Nebenwaren nicht mehr als 15 % des üblichen Handelspreises der Nebenwaren beträgt und der Gesamtpreis unter dem gleichzeitig angekündigten Preis und/oder dem üblichen Preis der Nebenwaren liegt, insbesondere es zu unterlassen, ein Halbjahresabonnement von t***** und drei Video-Film-Cassetten, die einen angekündigten Wert von zumindest S 450,- aufweisen, zu einem Gesamtpreis von S 299,- anzukündigen".
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Klägerin, die einstweilige
Verfügung neuerlich dahin zu berichtigen, daß diese mit ihrem
ursprünglichen Wortlaut erlassen werde, in eventu dahingehend, daß
der Satzteil "......... wenn der Aufpreis für die Nebenwaren nicht
mehr als 15 % des üblichen Handelspreises der Nebenwaren beträgt und
........" entfällt.
Im Beschluß vom 28.10.1997 habe der Oberste Gerichtshof betont, daß eine Beschränkung des beantragten Verbots, Abonnements gemeinsam mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis anzukündigen, der unter dem gleichzeitig angekündigten Preis und/oder dem üblichen Preis der Nebenwaren liegt, auf Fälle, bei denen der Aufpreis nicht mehr als 15 % des üblichen Handelspreises der Nebenwaren betrage, kein von der Rechtsprechung gefordertes Sitten- widrigkeitskriterium für Vorspannangebote sei. Geirrt habe sich der Oberste Gerichtshof bei seinen Ausführungen aber, wonach das begehrte Verbot auf Fälle eingeschränkt sei, bei denen der Aufpreis für die Nebenwaren nicht mehr als 15 % des üblichen Handelspreises der Nebenwaren betrage. Die Kläger hätten mit ihrem Sicherungsantrag nicht eine Einschränkung dahin beabsichtigt, daß die mit dem Ausdruck "und/oder" verbundenen Elemente kumulativ gegeben sein müßten. Der berichtigte Spruch der einstweiligen Verfügung widerspreche aber auch dem mit Beschluß vom 28.10.1997 zum Ausdruck gebrachten Willen des Gerichts, eine einstweilige Verfügung in dem von den Klägern beantragten Umfang zu erlassen.