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Entscheidung 4 Ob 251/03w×

Entscheidung 4 Ob 251/03w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob251/03w

Entscheidungsdatum

16.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Brandl & Talos, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Gerhard B*****, vertreten durch Graff Nestl Baurecht Zorn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 14.600 EUR), über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. Oktober 2003, GZ 3 R 85/03x-11, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 26. März 2003, GZ 10 Cg 15/03s-7, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, a) als Versicherungsmakler aufzutreten, ohne im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Versicherungsmakler, Berater in Versicherungsangelegenheiten" nach Paragraph 138, GewO 2002 zu sein; b) als Versicherungsagent aufzutreten, ohne auf der Homepage http://www.b***** die Gewerberegisternummer, die Bezeichnung "Versicherungsagent" und das jeweilige Agenturverhältnis (die jeweiligen Agenturverhältnisse) anzuführen. Zu Punkt a) stellt die Klägerin einen Eventualantrag.

Das Erstgericht verbot dem Beklagten, a) als Versicherungsmakler mit der Ankündigung aufzutreten, ein freies, unabhängiges Versicherungsbüro zu sein, oder eine Bezeichnung zu verwenden, die als Betätigung als Versicherungsmakler verstanden werden kann, ohne im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Versicherungsmakler, Berater in Versicherungsangelegenheiten" nach Paragraph 138, GewO 2002 zu sein; b) als Versicherungsagent aufzutreten, ohne auf der Homepage http://www.b***** die Bezeichnung "Versicherungsagent" und das jeweilige Agenturverhältnis (die jeweiligen Agenturverhältnisse) anzuführen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den gegen diesen Beschluss gerichteten "außerordentlichen" Revisionsrekurs legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nach Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen - innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 508, Absatz 2, ZPO) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht. Dem Revisionsrekurs fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung ihres Schriftsatzes im Sinn des Paragraph 508, ZPO verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO). Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E71832 4Ob251.03w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00251.03W.1216.000

Dokumentnummer

JJT_20031216_OGH0002_0040OB00251_03W0000_000