Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bedeutung des Begriffs "intravenöse Applikation" sei notorisch, widerspreche der Rechtsprechung. Es treffe nicht zu, dass sie, wie von der Rechtsprechung gefordert, einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt sei. Die Entscheidung sei insoweit auch aktenwidrig, weil der Begriff "Applikation" im herangezogenen Lexikon nicht definiert werde. Das Berufungsgericht hat die Bedeutung der Begriffe "intravenös" und "Applikation" mit der Begründung als notorisch bezeichnet, dass diese jedem beliebigen Lexikon, zumindest aber jedem medizinischen Fachlexikon, entnommen werden könne. Das trifft auch zu. So wird "Applikation" als Verabreichung eines Medikaments definiert, die in verschiedenen Arten erfolgen kann (oral oder peroral: durch den Mund;
nasal: in die Nase; parenteral: unter Umgehung des Darms; intravenös:
direkt in eine Vene; subkutan: in das Unterhautfettgewebe;
intramuskulär: in einen Muskel; intrakutan: in die Haut;
intraarteriell: direkt in die Arterie; rektal: in den Mastdarm;
sublingual: unter die Zunge; bukkal: auf die Wangenschleimhaut;
pulmonal: über die Lunge; kutan: auf die Haut; lokal: am Ort der Erkrankung; Springer Lexikon Medizin 140, 1058; s auch Psychrembel, Klinisches Wörterbuch259, 106, 808; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache², 238, 1729: intravenös: in eine Vene hinein erfolgend). Die Bedeutung beider Begriffe kann damit ohne Schwierigkeiten von einer beliebig großen Anzahl von Menschen zuverlässig wahrgenommen werden, soweit sie nicht ohnehin bekannt ist. Es liegt daher weder der behauptete Widerspruch zur Rechtsprechung noch eine für die Entscheidung erhebliche Aktenwidrigkeit vor.
Keine erhebliche Rechtsfrage bildet auch der behauptete Widerspruch gegen die Entscheidung 4 Ob 318/63 (= ÖBl 1963, 65 - Hedonal). Gegenstand dieser Entscheidung war ein Verwendungspatent. In das Patent wurde durch den ausdrücklichen Hinweis in Prospekten eingegriffen, dass ein denselben Wirkstoff enthaltendes Präparat zur Bekämpfung der Unkräuter geeignet sei, deren selektive Vernichtung Gegenstand des Patents war. Im vorliegenden Fall enthält die Gebrauchsinformation der Beklagten keinen (ausdrücklichen) Hinweis, dass ihr Präparat zur intravenösen Applikation bestimmt wäre. Gegen eine derartige Zweckbestimmung spricht schon - wie die Vorinstanzen überzeugend dargelegt haben - die Tatsache, dass das Präparat in Form von Kapseln und in Form einer Trinklösung vertrieben wird.