Entscheidung 4 Ob 252/07y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.01.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei „Ö*****"-*****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Sicherungsverfahren 32.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 19. November 2007, GZ 2 R 128/07v-10, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, für seinen Beschluss vom 19. November 2007 einen Bewertungsausspruch gemäß §§ 526 Abs 3 und 500 Abs 2 Z 1 ZPO nachzutragen.Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, für seinen Beschluss vom 19. November 2007 einen Bewertungsausspruch gemäß Paragraphen 526, Absatz 3 und 500 Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nachzutragen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt Unterlassung einer als irreführend beanstandeten Werbeaussage.
Das Rekursgericht hat dem Rekurs der Beklagten gegen die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Beklagte brachte gegen diesen Beschluss einen außerordentlichen Revisionsrekurs ein.
Rechtliche Beurteilung
Eine Befassung des Obersten Gerichtshofs mit diesem Rechtsmittel setzt zunächst voraus, dass der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR übersteigt. Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO eine entsprechende Bewertung vorzunehmen. Einen derartigen Bewertungsausspruch hat das Rekursgericht unterlassen. Er ist nunmehr nachzuholen.Eine Befassung des Obersten Gerichtshofs mit diesem Rechtsmittel setzt zunächst voraus, dass der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR übersteigt. Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO eine entsprechende Bewertung vorzunehmen. Einen derartigen Bewertungsausspruch hat das Rekursgericht unterlassen. Er ist nunmehr nachzuholen.
Anmerkung
E86380
4Ob252.07y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00252.07Y.0122.000
Dokumentnummer
JJT_20080122_OGH0002_0040OB00252_07Y0000_000