Gemessen am Sicherungs(Unterlassungs-)begehren (wonach der Beklagten Ankündigungen untersagt werden sollen, die den unrichtigen Eindruck erwecken, sie sei zur Erbringung kosmetischer Dienstleistungen und/oder zum selbständigen Vertrieb kosmetischer Produkte befugt), kommt es im vorliegenden Fall nur darauf an, ob die beanstandeten Ankündigungen der Beklagten entgegen § 2 UWG zur Irreführung im dargelegten Sinn geeignet sind, und nicht etwa auch darauf, dass und ob die Beklagte solche Tätigkeiten auch tatsächlich ohne entsprechende Berechtigungen ausübt (und damit gegen § 1 UWG verstößt). Dass die im Bescheinigungsverfahren festgestellten Ankündigungen der Beklagten aber beim durchschnittlich aufmerksamen Betrachter (auf einen bloß "flüchtigen" Betrachter stellt das Rekursgericht entgegen der Annahme des Revisionsrekurses nicht ab) einen derart irreführenden Eindruck zu erwecken geeignet sind, hat das Rekursgericht im Sinn der dazu vorliegenden ständigen Rechtsprechung (siehe auch die Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 24 Rz 20 f in den Fußnoten 80 ff und [zur Unklarheitenregel] Rz 22 Fußnote 86) ohne Verkennung der Rechtslage in vertretbarer Weise angenommen. Ob eine Ankündigung im geschäftlichen Verkehr zur Irreführung nach § 2 UWG geeignet ist oder nicht, ist aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (siehe die Judikaturhinweise bei Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu § 502).Gemessen am Sicherungs(Unterlassungs-)begehren (wonach der Beklagten Ankündigungen untersagt werden sollen, die den unrichtigen Eindruck erwecken, sie sei zur Erbringung kosmetischer Dienstleistungen und/oder zum selbständigen Vertrieb kosmetischer Produkte befugt), kommt es im vorliegenden Fall nur darauf an, ob die beanstandeten Ankündigungen der Beklagten entgegen Paragraph 2, UWG zur Irreführung im dargelegten Sinn geeignet sind, und nicht etwa auch darauf, dass und ob die Beklagte solche Tätigkeiten auch tatsächlich ohne entsprechende Berechtigungen ausübt (und damit gegen Paragraph eins, UWG verstößt). Dass die im Bescheinigungsverfahren festgestellten Ankündigungen der Beklagten aber beim durchschnittlich aufmerksamen Betrachter (auf einen bloß "flüchtigen" Betrachter stellt das Rekursgericht entgegen der Annahme des Revisionsrekurses nicht ab) einen derart irreführenden Eindruck zu erwecken geeignet sind, hat das Rekursgericht im Sinn der dazu vorliegenden ständigen Rechtsprechung (siehe auch die Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 24, Rz 20 f in den Fußnoten 80 ff und [zur Unklarheitenregel] Rz 22 Fußnote 86) ohne Verkennung der Rechtslage in vertretbarer Weise angenommen. Ob eine Ankündigung im geschäftlichen Verkehr zur Irreführung nach Paragraph 2, UWG geeignet ist oder nicht, ist aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (siehe die Judikaturhinweise bei Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu Paragraph 502,).
Da aus den aufgezeigten Gründen dem Sicherungsbegehren schon wegen der Irreführungseignung der Ankündigungen der Beklagten stattzugeben war, kommt es auf weitere im Revisionsrekurs noch dargelegte Fragen (ob das Verhalten der Beklagten auch gegen § 1 UWG verstoße oder dgl) zur Entscheidung der Sache nicht an.Da aus den aufgezeigten Gründen dem Sicherungsbegehren schon wegen der Irreführungseignung der Ankündigungen der Beklagten stattzugeben war, kommt es auf weitere im Revisionsrekurs noch dargelegte Fragen (ob das Verhalten der Beklagten auch gegen Paragraph eins, UWG verstoße oder dgl) zur Entscheidung der Sache nicht an.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des Revisionsrekurses.
Da die klagende Partei in ihrer Revisionsrekursbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat, dienten deren Kosten, welche sie gemäß § 393 Abs 1 EO vorläufig selbst zu tragen hat, der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Da die klagende Partei in ihrer Revisionsrekursbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat, dienten deren Kosten, welche sie gemäß Paragraph 393, Absatz eins, EO vorläufig selbst zu tragen hat, der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.