Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin richtet sich gegen den die Abweisung des Begehrens zu Punkt a) des Sicherungsantrags bestätigenden Beschluss; der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs widerspricht; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Die - zwischen denselben Parteien und zu demselben Arzneimittel
ergangenen - Entscheidungen 4 Ob 63/99i (ÖBl 1999, 289 = wbl 1999/374
= ZfRV 1999/67 - Schuberverpackung I) und 4 Ob 33/00g (ÖBl-LS 2000/82
= ZfRV 2000/62 - Schuberverpackung II) gehen im Sinne der
Rechtsprechung des EuGH davon aus, dass sich ein Markeninhaber auf die Marke berufen kann, um einen Importeur am Vertrieb eines Arzneimittels zu hindern, das vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist, wenn der Importeur die Marke entfernt und neu anbringt, eine andere Marke anbringt oder die vom Hersteller angebrachte Marke belässt und nur Inhalt und Aussehen einer äußeren Originalverpackung verändert. Kein Untersagungsrecht hat der Markeninhaber aber dann, wenn erwiesen ist, dass die Geltendmachung der Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der umgepackten Waren unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beitragen würde (Slg 1996 I-3603, Eurim Pharm/Beiersdorf AG, Boehringer Ingelheim KG, Farmitalia Carlo Erba GmbH, Randnr 38; Slg 1999 I-6927, Pharmacia & Upjohn SA/Paranova A/S, Randnr 32).
Der EuGH nimmt eine künstliche Abschottung insbesondere dann an, wenn das gleiche Arzneimittel in unterschiedlichen Packungsgrößen in verschiedenen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht wird und daher umgepackt werden muss, weil das Aufkleben von Etiketten in der Sprache des Einfuhrmitgliedstaats nicht ausreicht, um eine verkehrsfähige Packung zu schaffen. In diesem Fall muss der Markeninhaber das Umpacken hinnehmen, wenn weitere - hier nicht relevante - Voraussetzungen erfüllt sind (Slg 1996 I-3603, Eurim Pharm/Beiersdorf AG, Boehringer Ingelheim KG, Farmitalia Carlo Erba GmbH, insbesondere Randnr 42, 45; Slg 1996 I-3457, Bristol-Myers Squibb/Paranova A/S ua, Randnr 53 ff).
Der EuGH lässt Ausnahmen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs nur zu, soweit sie zur Wahrung der Rechte gerechfertigt sind, die den spezifischen Gegenstand des Schutzrechts ausmachen. Bei der Bestimmung des spezifischen Gegenstands des Markenrechts berücksichtigt der EuGH die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit ihr versehenen Ware zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden, und ihm die Sicherheit gegeben wird, dass nicht auf einer früheren Vermarktungsstufe durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers ein Eingriff vorgenommen worden ist, der den Originalzustand der Ware beeinträchtigt hat (ua Slg 1999 I-6927, Pharmacia & Upjohn SA/Paranova A/S, Randnr 15 ff mwN).
Nach der Rechtsprechung des EuGH kann sich der Markeninhaber demnach dem Vertrieb der umgepackten (= veränderten) Waren unter seiner Marke widersetzen, weil derartige Eingriffe die Herkunftsgarantie der Marke beeinträchtigen. Dieses Recht steht ihm jedoch nicht zu, wenn das Umpacken (= Änderung) erforderlich ist, um die Ware im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben zu können, und wenn weitere - hier nicht in Betracht kommende - Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beurteilung, ob die vom Parallelimporteur vorgenommenen Änderungen in diesem Sinn "erforderlich" sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH Sache der nationalen Gerichte (ua Slg 1997 I-6227, Frits Loendersloot/George Ballantine & Son Ltd ua, Randnr 38).
Gegenstand der Entscheidung 4 Ob 63/99i - Schuberverpackung I war das Umpacken von PROSCAR in neue Außenverpackungen, die im "Schuberverpackungsdesign" gestaltet waren. Während den Beklagten untersagt wurde, PROSCAR (und CO-RENITEC) umzupacken, wenn die Arzneimittel im Herkunftsland in der gleichen Zusammensetzung (Zahl der Tabletten) wie in Österreich verpackt und vertrieben werden, wurde das Mehrbegehren, beim Vertrieb dieser Arzneispezialiäten "unordentliche, rufschädigende und/oder qualitativ schlechte Verpackungen" zu verwenden, abgewiesen. Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass das "Schuberverpackungsdesign" die Packungen verwirrend und unordentlich erscheinen lasse. Dieser Einschätzung ist der Oberste Gerichtshof nicht gefolgt und hat deshalb das Mehrbegehren abgewiesen. Nicht entschieden wurde aber darüber, ob die Packungen durch das Aufkleben vollflächiger Etiketten im "Schuberverpackungsdesign" gestaltet werden dürfen.Gegenstand der Entscheidung 4 Ob 63/99i - Schuberverpackung römisch eins war das Umpacken von PROSCAR in neue Außenverpackungen, die im "Schuberverpackungsdesign" gestaltet waren. Während den Beklagten untersagt wurde, PROSCAR (und CO-RENITEC) umzupacken, wenn die Arzneimittel im Herkunftsland in der gleichen Zusammensetzung (Zahl der Tabletten) wie in Österreich verpackt und vertrieben werden, wurde das Mehrbegehren, beim Vertrieb dieser Arzneispezialiäten "unordentliche, rufschädigende und/oder qualitativ schlechte Verpackungen" zu verwenden, abgewiesen. Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass das "Schuberverpackungsdesign" die Packungen verwirrend und unordentlich erscheinen lasse. Dieser Einschätzung ist der Oberste Gerichtshof nicht gefolgt und hat deshalb das Mehrbegehren abgewiesen. Nicht entschieden wurde aber darüber, ob die Packungen durch das Aufkleben vollflächiger Etiketten im "Schuberverpackungsdesign" gestaltet werden dürfen.
Diese Frage war zu 4 Ob 33/00g - Schuberverpackung II zu entscheiden. Gegenstand dieser Entscheidung war das Überkleben der Packungen mit vollflächigen Etiketten im "Schuberverpackungsdesign". Den Beklagten wurde untersagt, die Marken PROSCARR (und CO-RENITECR) neu anzubringen, wenn diese Produkte im Herkunftsland in gleicher Packungsgröße vertrieben werden; dies inbesondere durch Neuaufbringen der Marken PROSCARR (und CO-RENITECR) mittels Etiketten. Die Herkunftsgarantie werde durch das Überkleben mit vollflächigen Etiketten beeinträchtigt. Vollflächige Etiketten seien nicht notwendig, um eine in Österreich verkehrsfähige Packung zu schaffen; auch nur zum Teil überklebte Packungen seien verkehrsfähig.Diese Frage war zu 4 Ob 33/00g - Schuberverpackung römisch zwei zu entscheiden. Gegenstand dieser Entscheidung war das Überkleben der Packungen mit vollflächigen Etiketten im "Schuberverpackungsdesign". Den Beklagten wurde untersagt, die Marken PROSCARR (und CO-RENITECR) neu anzubringen, wenn diese Produkte im Herkunftsland in gleicher Packungsgröße vertrieben werden; dies inbesondere durch Neuaufbringen der Marken PROSCARR (und CO-RENITECR) mittels Etiketten. Die Herkunftsgarantie werde durch das Überkleben mit vollflächigen Etiketten beeinträchtigt. Vollflächige Etiketten seien nicht notwendig, um eine in Österreich verkehrsfähige Packung zu schaffen; auch nur zum Teil überklebte Packungen seien verkehrsfähig.
Nunmehr überkleben die Beklagten die Packungen mit Etiketten im "Schuberverpackungsdesign", bei denen der Markenname PROSCAR ausgespart ist und daher trotz Anbringens der im Übrigen vollflächigen Etiketten sichtbar bleibt. Sie verstoßen daher nicht gegen die zu 4 Ob 33/00g - Schuberverpackung II ergangene einstweilige Verfügung, erreichen aber auch auf diese Weise, dass die von ihnen parallel importierten Arzneimittel ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen.Nunmehr überkleben die Beklagten die Packungen mit Etiketten im "Schuberverpackungsdesign", bei denen der Markenname PROSCAR ausgespart ist und daher trotz Anbringens der im Übrigen vollflächigen Etiketten sichtbar bleibt. Sie verstoßen daher nicht gegen die zu 4 Ob 33/00g - Schuberverpackung römisch zwei ergangene einstweilige Verfügung, erreichen aber auch auf diese Weise, dass die von ihnen parallel importierten Arzneimittel ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen.
Die Beklagten können sich entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht auf die zu 4 Ob 63/99i - Schuberverpackung I ergangene Entscheidung berufen. Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, ob das "Schuberverpackungsdesign" die Verpackung verwirrend und unordentlich erscheinen lässt, sondern maßgebend ist, ob das Aufkleben von den Markennamen aussparenden, aber im Übrigen vollflächigen Etiketten notwendig im Sinne der in 4 Ob 63/99i - Schuberverpackung I und 4 Ob 33/00g - Schuberverpackung II ausführlich wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH ist.Die Beklagten können sich entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht auf die zu 4 Ob 63/99i - Schuberverpackung römisch eins ergangene Entscheidung berufen. Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, ob das "Schuberverpackungsdesign" die Verpackung verwirrend und unordentlich erscheinen lässt, sondern maßgebend ist, ob das Aufkleben von den Markennamen aussparenden, aber im Übrigen vollflächigen Etiketten notwendig im Sinne der in 4 Ob 63/99i - Schuberverpackung römisch eins und 4 Ob 33/00g - Schuberverpackung römisch zwei ausführlich wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH ist.
Im Sinne dieser Rechtsprechung ist zu beurteilen, ob vollflächige Etiketten mit ausgespartem Markennamen die Herkunftsgarantie der Marke beeinträchtigen und ob - wenn eine solche Beeinträchtigung zu bejahen ist - das Aufbringen dieser Etiketten notwendig ist, um eine in Österreich verkehrsfähige Packung zu schaffen. Die erste Frage ist im vorliegenden Fall nicht anders zu beurteilen als in dem der Entscheidung 4 Ob 33/00g - Schuberverpackung II zugrundeliegenden Fall. Ebenso wie sich der Verbraucher bei mit vollflächigen Etiketten überklebten Packungen nicht sicher sein kann, ob der Originalzustand des Medikaments nicht auf einer früheren Vermarktungsstufe von einem Dritten verändert wurde, muss dies auch bei vollflächigen Etiketten mit ausgespartem Markennamen gelten, wobei noch hinzukommt, dass den Unterschied in der Etikettierung - wie auch das Rekursgericht zugesteht - nur sieht, wer sehr genau hinschaut.Im Sinne dieser Rechtsprechung ist zu beurteilen, ob vollflächige Etiketten mit ausgespartem Markennamen die Herkunftsgarantie der Marke beeinträchtigen und ob - wenn eine solche Beeinträchtigung zu bejahen ist - das Aufbringen dieser Etiketten notwendig ist, um eine in Österreich verkehrsfähige Packung zu schaffen. Die erste Frage ist im vorliegenden Fall nicht anders zu beurteilen als in dem der Entscheidung 4 Ob 33/00g - Schuberverpackung römisch zwei zugrundeliegenden Fall. Ebenso wie sich der Verbraucher bei mit vollflächigen Etiketten überklebten Packungen nicht sicher sein kann, ob der Originalzustand des Medikaments nicht auf einer früheren Vermarktungsstufe von einem Dritten verändert wurde, muss dies auch bei vollflächigen Etiketten mit ausgespartem Markennamen gelten, wobei noch hinzukommt, dass den Unterschied in der Etikettierung - wie auch das Rekursgericht zugesteht - nur sieht, wer sehr genau hinschaut.
Auch die zweite Frage kann nicht anders gelöst werden als in der zu 4 Ob 33/00g - Schuberverpackung II ergangenen Entscheidung. Notwendig wäre das Überkleben mit den bis auf den Markennamen vollflächigen Etiketten nur, wenn eine teilweise überklebte Packung nicht verkehrsfähig wäre. Die mangelnde Verkehrsfähigkeit wird nicht schon durch die von den Beklagten behaupteten gewissen Abwehrhaltung von Ärzten, Apothekern und Verwendern gegenüber Arzneimittelpackungen begründet, die - sei es vollflächig oder teilweise - überklebt sind.Auch die zweite Frage kann nicht anders gelöst werden als in der zu 4 Ob 33/00g - Schuberverpackung römisch zwei ergangenen Entscheidung. Notwendig wäre das Überkleben mit den bis auf den Markennamen vollflächigen Etiketten nur, wenn eine teilweise überklebte Packung nicht verkehrsfähig wäre. Die mangelnde Verkehrsfähigkeit wird nicht schon durch die von den Beklagten behaupteten gewissen Abwehrhaltung von Ärzten, Apothekern und Verwendern gegenüber Arzneimittelpackungen begründet, die - sei es vollflächig oder teilweise - überklebt sind.
Die Beklagten haben darauf hingewiesen, dass zu der zuletzt genannten Frage ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien beim EuGH anhängig ist und, zu beiden Fragen, ein Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Chancery Division, Patents Court. Das englische Gericht fragt insbesondere an, ob ein Markeninhaber einen Parallelimport auch dann verhindern kann, wenn die Herkunftsgarantie nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt wird, und ob unter "notwendig" (als Voraussetzung für den Vertrieb im Importstaat) unabdingbar oder wirtschaftlich vernünftig oder was sonst darunter zu verstehen ist.
Im vorliegenden Fall ist - im Gegensatz zu dem dem englischen Vorabentscheidungsersuchen zugrundeliegenden Fall - eine Beeinträchtigung der Herkunftsgarantie durch den Aufkleber mit "Schuberverpackungsdesign" offenkundig. Es kann auch nicht - anders als offenbar in dem vom Oberlandesgericht Wien dem EuGH vorgelegten Fall - davon ausgegangen werden, dass der Verzicht auf die (fast) vollflächige Etikettierung die Marktzutrittschancen der Beklagten gleich einer künstlichen Marktabschottung verschlechterte.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.