Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Minderjährigen ist berechtigt.
Nach der seit der Entscheidung des verstärkten Senates 6 Ob 544/87 =
SZ 61/143 = EvBl 1988/123 = JBl 1988, 586 (zust. Pichler) = EFSlg
57.045/3 = ÖA 1988, 79 = AnwBl 1989, 294 (Heller) = RdW 1988, 351
ständigen Rechtsprechung und ganz einhelliger Lehre (Reischauer in Rummel ABGB2, Rz 4 zu § 1418; Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB2, Rz 4 zu § 1418 mwN aus dem Schrifttum) können Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden und unterliegen nur der Verjährung des § 1480 ABGB. Demnach können solche Ansprüche nicht nur rückwirkend geltend gemacht (ÖA 1994, 20 U 71; ÖA 1994, 195 uva; Purtscheller/Salzmann Unterhaltsbemessung 137 ff;ständigen Rechtsprechung und ganz einhelliger Lehre (Reischauer in Rummel ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 1418,; Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 1418, mwN aus dem Schrifttum) können Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden und unterliegen nur der Verjährung des Paragraph 1480, ABGB. Demnach können solche Ansprüche nicht nur rückwirkend geltend gemacht (ÖA 1994, 20 U 71; ÖA 1994, 195 uva; Purtscheller/Salzmann Unterhaltsbemessung 137 ff;
Schwimann, Unterhaltsrecht 18), sondern auch erhöht werden (EvBl 1990/50 = EFSlg 61.502; JBl 1991, 309; ÖA 1995, 88 U 116 uva;
Schwimann aaO). Die Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit kann folgerichtig auch dann erfolgen, wenn für diese Zeit - wie hier - schon eine gerichtliche Festsetzung oder eine vergleichsweise Regelung vorlag, die wegen Änderung der Verhältnisse nicht mehr bindend blieb (EvBl 1990/50 = EFSlg 61.502). Dem Minderjährigen kann es auch nicht schaden, daß hier die Mutter zunächst eine Erhöhung des Unterhaltes erst ab 1.Juli 1995 beantragte, dann aber im Hinblick auf die mittlerweile gewonnene Kenntnis vom Einkommen des Vaters rückwirkend eine Erhöhung schon ab 1. Juni 1994 begehrte.
Wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat, kann keine Rede davon sein, daß der Unterhaltsschuldner durch das Unterbleiben der früheren Geltendmachung in einer entstandenen Vertrauenslage zu schützen wäre. Die gesetzliche Unterhaltsschuld entsteht unmittelbar mit den Bedürfnissen des nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes, das keine eigenen Einkünfte hat, und nicht erst durch deren gerichtliche Geltendmachung. Die Unterhaltsschuld ist eine Bringschuld, die der Unterhaltspflichtige dem Kind laufend zu erbringen hat. Kommt er seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht, wie dies bei jeder anderen fälligen Schuld auch zu erwarten ist, aus eigenem nach und muß er dazu mit gerichtlicher Hilfe gezwungen werden, kann er sich innerhalb der Verjährungsfrist nicht auf eine durch seine eigene Säumnis entstandene "Vertrauenslage", also die Hoffnung, er werde nicht zur Einhaltung seiner gesetzlichen Verpflichtung herangezogen werden, berufen (EFSlg 66.376).
Die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches für die Vergangenheit hängt auch nicht davon ab, ob der Unterhaltspflichtige sein Einkommen bereits verbraucht hat oder nicht (EFSlg 69.146).
Im vorliegenden Fall hat sich der Vater im übrigen weder in erster Instanz noch im Rekurs darauf berufen, daß er im Vertrauen auf die gerichtlichen Unterhaltsbemessungsbeschlüsse sein ganzes Einkommen verbraucht und keinerlei Ersparnisse angelegt habe. Das Rekursgericht hat diesen Gesichtspunkt vielmehr von Amts wegen herangezogen.
Eine analoge Anwendung des Grundsatzes, daß Lohn-, Gehalts-, Pensions- und Unterhaltszahlungen, die gutgläubig verbraucht worden sind, nicht zurückgefordert werden können (SZ 11/86 = Jud 33 neu; SZ 54/147 uva; Honsell/Mader in Schwimann aaO Rz 4 und 18 zu § 1437) kommt nicht in Frage. Vom Fehlen aller anderen Voraussetzungen abgesehen, kann sich ein Unterhaltsschuldner auch nicht auf einen gutgläubigen Verbrauch seines Einkommens berufen, wenn er durch Jahre hindurch trotz gestiegenen Einkommens die gleiche Unterhaltsleistung erbracht hat. Dem Vater, dessen Einkommen seit der Bemessung im Jahre 1992 jedes Jahr gestiegen ist, mußte bewußt sein, daß damit (und auch allenfalls im Hinblick auf steigende Bedürfnisse des Minderjährigen) seine Unterhaltspflicht steigt.Eine analoge Anwendung des Grundsatzes, daß Lohn-, Gehalts-, Pensions- und Unterhaltszahlungen, die gutgläubig verbraucht worden sind, nicht zurückgefordert werden können (SZ 11/86 = Jud 33 neu; SZ 54/147 uva; Honsell/Mader in Schwimann aaO Rz 4 und 18 zu Paragraph 1437,) kommt nicht in Frage. Vom Fehlen aller anderen Voraussetzungen abgesehen, kann sich ein Unterhaltsschuldner auch nicht auf einen gutgläubigen Verbrauch seines Einkommens berufen, wenn er durch Jahre hindurch trotz gestiegenen Einkommens die gleiche Unterhaltsleistung erbracht hat. Dem Vater, dessen Einkommen seit der Bemessung im Jahre 1992 jedes Jahr gestiegen ist, mußte bewußt sein, daß damit (und auch allenfalls im Hinblick auf steigende Bedürfnisse des Minderjährigen) seine Unterhaltspflicht steigt.
Da ein S 2.700 übersteigender Unterhaltsanspruch nicht Gegenstand der früheren Entscheidung war, steht dem Unterhaltserhöhungsbegehren des Minderjährigen - unbeachtet der Tatsache, daß der frühere Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten worden war - auch nicht die Rechtskraft entgegen (ÖA 1992, 57 mwN; Purtscheller/Salzmann aaO 131).
Abschließend sei nur noch bemerkt, daß die Befürchtung des Rekursgerichtes, der Minderjährige werde durch den Empfang des Rückstandes von rund S 14.000 zu einem für seine Verhältnisse allzu sorglosen Umgang mit Geld verleitet, nicht geteilt werden kann.
Aus diesen Erwägungen war in Stattgebung des Revisionsrekurses der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.