Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 254/98a×

Entscheidung 4 Ob 254/98a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob254/98a

Entscheidungsdatum

20.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl G*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wider die beklagten Parteien 1. W***** Gesellschaft mbH, 2. Franz G*****, beide vertreten durch Dr. Franz Gölles und Mag. Robert Pöschl, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 425.000.-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 22. Juli 1998, GZ 6 R 247/97h-21, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Wort-Bild-Marke des Klägers wird hauptsächlich durch den in ihr enthaltenen Nachnamen des Klägers geprägt; daß die Marke der Erstbeklagten diesem Namen verwechslungsfähig nahe komme, wurde zu Recht nicht einmal behauptet. Die Vorinstanzen haben aber im Ergebnis zutreffend der klägerischen Marke auch in ihrem weiteren Wortbestandteil "Schaumrollenkönig" einen markenrechtlichen Schutz verwehrt: "Schaumrolle" ist die im Verkehr allgemein gebräuchliche Bezeichnung einer bestimmten Gattung von Waren, die gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG von der Registrierung ausgeschlossen ist. Diese Gattungsbezeichnung ist in Kombination mit dem allgemein gebräuchlichen Wort "König" als ein eine Spitzenstellung beschreibendes Zeichen iS des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG zu beurteilen, das nur unter der weiteren Voraussetzung seiner Verkehrsgeltung schutzfähig ist (Paragraph 4, Absatz 2, MSchG; ÖBl 1991, 254 - Gaudi-Stadl; ÖBl 1992, 218 - Resch & Frisch; ÖBl 1996, 141 - New Yorker ua); daß diese vorliege, wurde vom Kläger nicht bewiesen.

Eine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes liegt somit nicht vor; schon aus diesen Erwägungen war die Revision zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E51890 04A02548

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00254.98A.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19981020_OGH0002_0040OB00254_98A0000_000