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Entscheidung 4 Ob 255/00d×

Entscheidung 4 Ob 255/00d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob255/00d

Entscheidungsdatum

24.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ivo Greiter und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert 450.000 S), infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Juli 2000, GZ 2 R 115/00d-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Der Kläger macht geltend, dass keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, wie Paragraph 109, Absatz 6, ASchG auszulegen ist und ob die am 1. 7. 2000 in Kraft getretene Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benützung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung) BGBl römisch zwei 2000/164 im vorliegenden Verfahren anzuwenden ist. Von diesen Rechtsfragen hängt die Entscheidung jedoch nicht ab:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger hat sein Begehren ursprünglich sowohl auf Paragraph eins, UWG als auch auf Paragraph 2, UWG gestützt. Den behaupteten Verstoß gegen Paragraph eins, UWG hat der erkennende Senat bereits im Provisorialverfahren (4 Ob 324/99x) verneint, weil die Auffassung der Beklagten mit guten Gründen vertreten werden kann. Die Beklagte legt Paragraph 109, Absatz 6, ASchG dahin aus, dass "Technischer Überwachungs-Verein" im materiellen Sinn zu verstehen und damit eine in welcher Rechtsform immer organisierte Organisation gemeint ist, die gleich einem Technischen Überwachungs-Verein tätig wird und deren Mitarbeiter die dafür notwendige Qualifikation besitzen.

Für den weiters behaupteten Verstoß gegen Paragraph 2, UWG sind die als erheblich geltend gemachten Rechtsfragen nicht entscheidend, weil das Begehren auf diesen Rechtsgrund nicht abstellt: Der Beklagten soll untersagt werden, die gemäß Paragraph 109, Absatz 6, ASchG vorgesehenen Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen anzubieten und durchzuführen. Dieses Begehren wäre begründet, wenn der Beklagten ein Verstoß gegen Paragraph 109, Absatz 6, ASchG und damit sittenwidriges Handeln im Sinne des Paragraph eins, UWG vorzuwerfen wäre; dies hat der erkennende Senat jedoch, wie oben ausgeführt, bereits im Provisorialverfahren verneint.

Paragraph 2, UWG erfasst hingegen nur zur Irreführung geeignete Angaben; nur derartige Angaben - und nicht das Anbieten und Durchführen von Prüfungen - könnten der Beklagten daher verboten werden, wenn der behauptete Verstoß gegen Paragraph 2, UWG gegeben wäre. Ob ein solcher Verstoß vorliegt, ist aber mangels eines darauf gerichteten Begehrens gar nicht zu prüfen.

Anmerkung

E59716 04A02550

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00255.00D.1024.000

Dokumentnummer

JJT_20001024_OGH0002_0040OB00255_00D0000_000