Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Die Beklagten machen geltend, dass kein Internetnutzer erwarte, mit der Domain "galtuer.at" die Website einer Tourismusorganisation aufzurufen. Selbst wenn die Domain aber zur Irreführung geeignet wäre, schadete dies nicht, weil die Irreführung den Kaufentschluss nicht beeinflussen könnte.
Die Beklagten weisen damit zu Recht darauf hin, dass ein Verstoß gegen § 2 UWG nicht schon dann vorliegt, wenn eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse zur Irreführung geeignet ist, sondern dass der unrichtige Eindruck auch geeignet sein muss, den Entschluss der angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, zugunsten dieses Angebots zu beeinflussen (stRsp ua 4 Ob 2338/96v = ÖBl 1997, 172 - D-Schulen mwN). Das Rekursgericht hat diese Frage nicht erörtert; in der von ihm herangezogenen Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts wird ausgeführt, dass die (dortige) Beklagte die Verwechslungsgefahr mit Tourismusorganisationen geschaffen habe, um sich gegenüber ihren Konkurrenten einen Wettbewerbsvorteil bei der Akquisition von Aufträgen zu verschaffen; sie habe insofern durch dieses Verhalten die Beziehung zur ihren Mitbewerbern und möglichen Abnehmern ihrer Dienstleistung zu beeinflussen gesucht. Die Reservierung einer Domain laufe dem wettbewerbsrechtlichen Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art 2 UWG) namentlich dann zuwider, wenn damit der Ruf eines fremden Kennzeichens ausgebeutet werde (CRI 2001, 22 - berneroberland.ch).Die Beklagten weisen damit zu Recht darauf hin, dass ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG nicht schon dann vorliegt, wenn eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse zur Irreführung geeignet ist, sondern dass der unrichtige Eindruck auch geeignet sein muss, den Entschluss der angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, zugunsten dieses Angebots zu beeinflussen (stRsp ua 4 Ob 2338/96v = ÖBl 1997, 172 - D-Schulen mwN). Das Rekursgericht hat diese Frage nicht erörtert; in der von ihm herangezogenen Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts wird ausgeführt, dass die (dortige) Beklagte die Verwechslungsgefahr mit Tourismusorganisationen geschaffen habe, um sich gegenüber ihren Konkurrenten einen Wettbewerbsvorteil bei der Akquisition von Aufträgen zu verschaffen; sie habe insofern durch dieses Verhalten die Beziehung zur ihren Mitbewerbern und möglichen Abnehmern ihrer Dienstleistung zu beeinflussen gesucht. Die Reservierung einer Domain laufe dem wettbewerbsrechtlichen Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Artikel 2, UWG) namentlich dann zuwider, wenn damit der Ruf eines fremden Kennzeichens ausgebeutet werde (CRI 2001, 22 - berneroberland.ch).
Das Schweizer Bundesgericht hat die Registrierung der Domain "berneroberland.ch" damit offenbar wegen einer zu Zwecken des Wettbewerbs hervorgerufenen Verwechslungsgefahr als sittenwidrig beurteilt und nicht eine - nach österreichischem Recht nach § 2 UWG zu beurteilende - Irreführungseignung angenommen: Das Verhalten der (dortigen) Beklagten wurde als wettbewerbswidrig beurteilt, weil die durch die Wahl der Domain hervorgerufene Verwechslungsgefahr geeignet war, ihr bei der Akquisition von Aufträgen einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Eine solche Eignung hat der Kläger im vorliegenden Fall weder behauptet noch bewiesen; er hat in erster Instanz keinerlei Vorbringen zur Relevanz einer allfälligen Irreführung für den Kaufentschluss - sei es von Kunden des Zweitbeklagten, sei es von Interessenten für die auf der Website angebotenen Leistungen von Galtürer Unternehmen - erstattet. Auch der festgestellte Sachverhalt bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer derartigen Relevanz:Das Schweizer Bundesgericht hat die Registrierung der Domain "berneroberland.ch" damit offenbar wegen einer zu Zwecken des Wettbewerbs hervorgerufenen Verwechslungsgefahr als sittenwidrig beurteilt und nicht eine - nach österreichischem Recht nach Paragraph 2, UWG zu beurteilende - Irreführungseignung angenommen: Das Verhalten der (dortigen) Beklagten wurde als wettbewerbswidrig beurteilt, weil die durch die Wahl der Domain hervorgerufene Verwechslungsgefahr geeignet war, ihr bei der Akquisition von Aufträgen einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Eine solche Eignung hat der Kläger im vorliegenden Fall weder behauptet noch bewiesen; er hat in erster Instanz keinerlei Vorbringen zur Relevanz einer allfälligen Irreführung für den Kaufentschluss - sei es von Kunden des Zweitbeklagten, sei es von Interessenten für die auf der Website angebotenen Leistungen von Galtürer Unternehmen - erstattet. Auch der festgestellte Sachverhalt bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer derartigen Relevanz:
Das Erstgericht hat festgestellt, dass auf der unter der Domain
"galtuer.at" betriebenen Website umfassend über die
Fremdenverkehrsregion Galtür informiert wird. Die Informationen
können unentgeltlich abgerufen werden; die Relevanz einer allfälligen
Irreführung für einen Kaufentschluss ist daher insoweit von vornherein ausgeschlossen. In Frage käme nur ein Einfluss auf den Entschluss des Internetnutzers, die auf der Website angekündigten Dienstleistungen von Unternehmen in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung dafür wäre, dass den Dienstleistungen von auf offiziellen oder offiziösen Websites angegebenen Unternehmen gegenüber jenen der Vorzug gegeben würde, für die nur "privat" geworben wird. Das ist bei den beteiligten Verkehrkreisen nicht anzunehmen; in der Revisionsbeantwortung bringt der Kläger dazu vor, "dass es im Zusammenhang mit der Verwendung der Internetadresse für Direktbuchungen von Gästen aus dem europäischen Raum, insbesondere Deutschland, zu kaufrelevanten bzw den Kauf- = Buchungsentschluss beeinflussenden Fehlvorstellungen der Gäste kommen kann". Zum Inhalt dieser Fehlvorstellungen führt der Kläger aus, dass Touristen annehmen könnten, die Zureise mit dem Auto nach Galtür sei möglich, weil die Beklagten nicht über eine allfällige Lawinengefahr und über daraus folgende Straßensperren informierten. Touristen würden daher mangels entsprechender Informationen nach Galtür fahren und könnten dann nicht zureisen.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass durch den (angeblich unvollständigen) Inhalt der Website hervorgerufene Fehlvorstellungen mit der behaupteten Irreführungseignung der Domain über den offiziellen oder offiziösen Charakter der Website nichts zu tun haben. Als mögliche Auswirkung der vom Kläger behaupteten Irreführung bleibt daher nur, dass Internetnutzer auf die Website des Beklagten gelangen, weil sie annehmen, die Domain bezeichne die offizielle oder offiziöse Website mit touristischen Informationen. Sie nehmen damit zwar die auf der Website angebotenen Dienstleistungen von Unternehmen wahr; das reicht aber nicht aus, um die Relevanz einer allfälligen Irreführung für den Kaufentschluss bejahen zu können. Dafür müsste - was jedoch, wie oben ausgeführt, nicht zutrifft - der irrtümlich angenommene offizielle oder offiziöse Charakter der Website der Grund dafür sein, sich mit den dort aufscheinenden Angeboten von Galtürer Unternehmen näher zu befassen.
Die fehlende Relevanz einer allfälligen Irreführung für den Kaufentschluss schließt einen Verstoß gegen § 2 UWG aus. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die aufklärenden Hinweise auf der Startseite der Homepage nicht ohnehin geeignet sind, eine Irreführung zu verhindern.Die fehlende Relevanz einer allfälligen Irreführung für den Kaufentschluss schließt einen Verstoß gegen Paragraph 2, UWG aus. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die aufklärenden Hinweise auf der Startseite der Homepage nicht ohnehin geeignet sind, eine Irreführung zu verhindern.
Der Kläger hat seinen Anspruch auch auf § 43 ABGB, § 9 UWG sowie - gegenüber dem Erstbeklagten - auf § 1 UWG gestützt. Sowohl der Anspruch nach § 43 ABGB als auch der Anspruch nach § 9 UWG setzt voraus, dass die Beklagten in das Namensrecht des Klägers eingreifen. Der Name des Klägers lautet "Tourismusverband Galtür". "Galtür" ist demnach ein Bestandteil seines Namens. Wird "Galtür" allein verwendet, so ist damit regelmäßig die Gemeinde Galtür, nicht aber der Kläger gemeint. Auf den Kläger lässt "Galtür" allenfalls in Verbindung mit touristischen Informationen schließen. Selbst wenn aber in der Verwendung des Namens "Galtür" für einen Verbreiter von touristischen Informationen der Gebrauch eines kennzeichnungskräftigen Namensbestandteils des Klägers gesehen würde (vgl wbl 2001, 335 - immobilienring.at), so reichte das nicht aus, um einen Verstoß gegen § 43 ABGB oder gegen § 9 UWG annehmen zu können:Der Kläger hat seinen Anspruch auch auf Paragraph 43, ABGB, Paragraph 9, UWG sowie - gegenüber dem Erstbeklagten - auf Paragraph eins, UWG gestützt. Sowohl der Anspruch nach Paragraph 43, ABGB als auch der Anspruch nach Paragraph 9, UWG setzt voraus, dass die Beklagten in das Namensrecht des Klägers eingreifen. Der Name des Klägers lautet "Tourismusverband Galtür". "Galtür" ist demnach ein Bestandteil seines Namens. Wird "Galtür" allein verwendet, so ist damit regelmäßig die Gemeinde Galtür, nicht aber der Kläger gemeint. Auf den Kläger lässt "Galtür" allenfalls in Verbindung mit touristischen Informationen schließen. Selbst wenn aber in der Verwendung des Namens "Galtür" für einen Verbreiter von touristischen Informationen der Gebrauch eines kennzeichnungskräftigen Namensbestandteils des Klägers gesehen würde vergleiche wbl 2001, 335 - immobilienring.at), so reichte das nicht aus, um einen Verstoß gegen Paragraph 43, ABGB oder gegen Paragraph 9, UWG annehmen zu können:
Der Schutz des § 43 ABGB greift nur ein, wenn schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Dies ist zwar bereits dann der Fall, wenn der - unzutreffende - Anschein erweckt wird, dass zwischen dem Berechtigten und demjenigen, der den Namen gebraucht, ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen bestünden (Aicher in Rummel, ABGB3 § 43 Rz 16; Schwimann/Posch, ABGB**2 § 43 Rz 27, jeweils mwN); ein derartiger Anschein wird aber im vorliegenden Fall nicht erweckt. Wer die Domain "galtuer.at" anwählt, erhält umfassende touristische Informationen über die Fremdenverkehrsregion Galtür. Bereits auf der Startseite wird darauf hingewiesen, dass für Tourismusanfragen die "Tourist-Info" des Klägers zur Verfügung steht. Damit wird klargestellt, dass es sich bei der Website nicht um die Homepage des Klägers handelt. Der aufklärende Hinweis ist zu beachten, auch wenn er erst nach der Forderung des Klägers, ihm die Domain zu übertragen, in die Website aufgenommen wurde, und obwohl es möglich wäre, ihn wieder zu entfernen. Die Beklagten hatten bis zu diesem Zeitpunkt keinen Grund, aufklärende Hinweise in die Website aufzunehmen. Der Kläger hat ihre Initiative ursprünglich sehr positiv aufgenommen, so dass die Beklagten zu Recht annehmen konnten, dass er gegen den Inhalt der Website keine Einwendungen habe. Im Vertrauen darauf haben sie erhebliche Investitionen vorgenommen, die gefährdet wären, könnte der Kläger nunmehr die Domain für sich beanspruchen (vgl BGH WRP 2001, 1286 - Mitwohnzentrale.de, wo ein Schutz des Vertrauens auf das Fehlen eines Verbots der Registrierung von Gattungsbegriffen bejaht wurde).Der Schutz des Paragraph 43, ABGB greift nur ein, wenn schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Dies ist zwar bereits dann der Fall, wenn der - unzutreffende - Anschein erweckt wird, dass zwischen dem Berechtigten und demjenigen, der den Namen gebraucht, ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen bestünden (Aicher in Rummel, ABGB3 Paragraph 43, Rz 16; Schwimann/Posch, ABGB**2 Paragraph 43, Rz 27, jeweils mwN); ein derartiger Anschein wird aber im vorliegenden Fall nicht erweckt. Wer die Domain "galtuer.at" anwählt, erhält umfassende touristische Informationen über die Fremdenverkehrsregion Galtür. Bereits auf der Startseite wird darauf hingewiesen, dass für Tourismusanfragen die "Tourist-Info" des Klägers zur Verfügung steht. Damit wird klargestellt, dass es sich bei der Website nicht um die Homepage des Klägers handelt. Der aufklärende Hinweis ist zu beachten, auch wenn er erst nach der Forderung des Klägers, ihm die Domain zu übertragen, in die Website aufgenommen wurde, und obwohl es möglich wäre, ihn wieder zu entfernen. Die Beklagten hatten bis zu diesem Zeitpunkt keinen Grund, aufklärende Hinweise in die Website aufzunehmen. Der Kläger hat ihre Initiative ursprünglich sehr positiv aufgenommen, so dass die Beklagten zu Recht annehmen konnten, dass er gegen den Inhalt der Website keine Einwendungen habe. Im Vertrauen darauf haben sie erhebliche Investitionen vorgenommen, die gefährdet wären, könnte der Kläger nunmehr die Domain für sich beanspruchen vergleiche BGH WRP 2001, 1286 - Mitwohnzentrale.de, wo ein Schutz des Vertrauens auf das Fehlen eines Verbots der Registrierung von Gattungsbegriffen bejaht wurde).
Dass beide Websites über Galtür informieren, erweckt nicht den Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen, die nicht der Wahrheit entsprächen. Der Kläger besitzt kein Informationsmonopol; es wird daher nicht jede touristische Information mit dem Kläger in Zusammenhang gebracht. Das gilt insbesondere für die vom Kläger immer wieder erwähnten deutschen Verkehrskreise, denen regelmäßig nicht bekannt ist, dass in den Fremdenverkehrsgebieten Tourismusverbände errichtet sind, die sich aus den dort ansässigen Unternehmern zusammensetzen (s § 1 TourismsG). Damit entfällt auch die Gefahr von Verwechslungen, wie sie der Verstoß gegen § 9 UWG voraussetzt.Dass beide Websites über Galtür informieren, erweckt nicht den Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen, die nicht der Wahrheit entsprächen. Der Kläger besitzt kein Informationsmonopol; es wird daher nicht jede touristische Information mit dem Kläger in Zusammenhang gebracht. Das gilt insbesondere für die vom Kläger immer wieder erwähnten deutschen Verkehrskreise, denen regelmäßig nicht bekannt ist, dass in den Fremdenverkehrsgebieten Tourismusverbände errichtet sind, die sich aus den dort ansässigen Unternehmern zusammensetzen (s Paragraph eins, TourismsG). Damit entfällt auch die Gefahr von Verwechslungen, wie sie der Verstoß gegen Paragraph 9, UWG voraussetzt.
Der Kläger hat eine Beeinträchtigung seiner Interessen vor allem damit begründet, dass die Beklagten unvollständig und unzureichend über Galtür informierten. Er hat seine Behauptungen, ausgenommen die fehlende Information über Bahnverbindungen, nicht bescheinigt. Festgestellt ist vielmehr, dass die Website der Beklagten "umfassende touristische Informationen und Serviceleistungen zu Galtür" anbietet. Durch allenfalls unzureichende Informationen könnten die schutzwürdigen Interessen des Klägers im Übrigen nur dann beeinträchtigt werden, wenn diese Informationen mit ihm in Zusammenhang gebracht würden. Das ist aber nicht der Fall, weil, wie das vom Kläger vorgelegte Reklamationsschreiben zeigt, die Informationen auf der Website des Beklagten auch ohne klarstellenden Hinweis nicht mit dem Kläger, sondern mit der Gemeinde Galtür in Zusammenhang gebracht wurden.
Einen Verstoß des Erstbeklagten gegen § 1 UWG sieht der Kläger darin, dass der Erstbeklagte den Kläger gezielt darin hindere, "unser Informationsangebot unter einer einfachen und naheliegenden Domain zum Abruf bereit zu halten und uns mit dieser Domain im österreichweiten touristischen Verbund unter dem Dach der Österreich Werbung zu präsentieren". Die Sittenwidrigkeit ergebe sich ua auch daraus, dass die Registrierung der Domain "galtuer.at" für sein Hotel weder notwendig noch erforderlich gewesen sei.Einen Verstoß des Erstbeklagten gegen Paragraph eins, UWG sieht der Kläger darin, dass der Erstbeklagte den Kläger gezielt darin hindere, "unser Informationsangebot unter einer einfachen und naheliegenden Domain zum Abruf bereit zu halten und uns mit dieser Domain im österreichweiten touristischen Verbund unter dem Dach der Österreich Werbung zu präsentieren". Die Sittenwidrigkeit ergebe sich ua auch daraus, dass die Registrierung der Domain "galtuer.at" für sein Hotel weder notwendig noch erforderlich gewesen sei.
Mit diesem Vorbringen wird die Sittenwidrigkeit der Registrierung nicht einmal schlüssig behauptet. Sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handelt, wer eine Domain in der Absicht erwirbt, die bereits mit erheblichem Aufwand betriebenen Bemühungen eines Konkurrenten zu sabotieren, die entsprechende Bezeichnung als geschäftliches Kennzeichen für die eigene Tätigkeit im Verkehr durchzusetzen oder die damit erlangte Position auf Kosten des anderen zu vermarkten (4 Ob 105/99s = ÖBl 1999, 225 - Jusline II). Maßgebend ist daher, welche Absicht der Domaininhaber mit der Registrierung verfolgt hat. Dass aber der Erstbeklagte in Behinderungsabsicht gehandelt hätte, ist weder dem Vorbringen noch dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen und steht auch im Widerspruch zur festgestellten Reaktion des Klägers auf die Initiative der Beklagten, Galtür im Internet zu präsentieren. Danach hat der Kläger die Initiative der Beklagten sehr positiv aufgenommen.Mit diesem Vorbringen wird die Sittenwidrigkeit der Registrierung nicht einmal schlüssig behauptet. Sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG handelt, wer eine Domain in der Absicht erwirbt, die bereits mit erheblichem Aufwand betriebenen Bemühungen eines Konkurrenten zu sabotieren, die entsprechende Bezeichnung als geschäftliches Kennzeichen für die eigene Tätigkeit im Verkehr durchzusetzen oder die damit erlangte Position auf Kosten des anderen zu vermarkten (4 Ob 105/99s = ÖBl 1999, 225 - Jusline römisch zwei). Maßgebend ist daher, welche Absicht der Domaininhaber mit der Registrierung verfolgt hat. Dass aber der Erstbeklagte in Behinderungsabsicht gehandelt hätte, ist weder dem Vorbringen noch dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen und steht auch im Widerspruch zur festgestellten Reaktion des Klägers auf die Initiative der Beklagten, Galtür im Internet zu präsentieren. Danach hat der Kläger die Initiative der Beklagten sehr positiv aufgenommen.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist demnach nicht berechtigt. Auf die Frage der Fassung des Unterlassungsgebots und das behauptete Fehlen der Aktivlegitimation des Klägers ist nicht weiter einzugehen.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.