Der Revisionsrekurswerber war zuletzt bis einschließlich 8. 3. 1996 zur Unterhaltsleistung an seine Tochter verpflichtet. Das Erstgericht minderte die dem Vater auferlegten Unterhaltsbeiträge und wies sein für bestimmte Zeiträume gestelltes Herabsetzungsmehrbegehren ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach unter Hinweis auf § 14 Abs 1 AußStrG aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dieser Beschluß wurde dem Vater am 31. 3. 1999 zugestellt. Am 10. 5. 1999 brachte er einen als "außerordentlicher Rekurs" bezeichneten Schriftsatz beim Erstgericht ein, welches die Akten dem Obersten Gerichtshof direkt vorlegte.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach unter Hinweis auf Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dieser Beschluß wurde dem Vater am 31. 3. 1999 zugestellt. Am 10. 5. 1999 brachte er einen als "außerordentlicher Rekurs" bezeichneten Schriftsatz beim Erstgericht ein, welches die Akten dem Obersten Gerichtshof direkt vorlegte.
Mit Beschluß vom 22. 6. 1999, GZ 4 Ob 166/99m, stellte der Oberste Gerichtshof die Akten dem Erstgericht mit dem Auftrag zurück, sie dem Rekursgericht zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 14a Abs 3 AußStrG vorzulegen.Mit Beschluß vom 22. 6. 1999, GZ 4 Ob 166/99m, stellte der Oberste Gerichtshof die Akten dem Erstgericht mit dem Auftrag zurück, sie dem Rekursgericht zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG vorzulegen.
Das Rekursgericht wertete den als außerordentlichen Rekurs bezeichneten Schriftsatz als Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches und wies diesen Antrag samt dem gleichzeitig erhobenen ordentlichen Revisionsrekurs zurück. Einerseits sei das Rechtsmittel des Vaters angesichts der am 31. 3. 1999 erfolgten Hinterlegung der bekämpften Entscheidung verspätet. Da das Kind durch die angefochtene Entscheidung bereits Rechte erlangt habe, könne auf das verspätete Rechtsmittel nicht im Sinn des § 11 AußStrG eingegangen werden. Der Vater habe andererseits aber auch keine Gründe geltend gemacht, die eine Änderung des Zulässigkeitsausspruchs im Sinn des § 14a Abs 3 AußStrG angezeigt erscheinen ließen.Das Rekursgericht wertete den als außerordentlichen Rekurs bezeichneten Schriftsatz als Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches und wies diesen Antrag samt dem gleichzeitig erhobenen ordentlichen Revisionsrekurs zurück. Einerseits sei das Rechtsmittel des Vaters angesichts der am 31. 3. 1999 erfolgten Hinterlegung der bekämpften Entscheidung verspätet. Da das Kind durch die angefochtene Entscheidung bereits Rechte erlangt habe, könne auf das verspätete Rechtsmittel nicht im Sinn des Paragraph 11, AußStrG eingegangen werden. Der Vater habe andererseits aber auch keine Gründe geltend gemacht, die eine Änderung des Zulässigkeitsausspruchs im Sinn des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG angezeigt erscheinen ließen.
In seinem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs läßt der Vater erkennen, daß er sich vor allem deshalb beschwert erachtet, weil der Oberste Gerichtshof nicht über seinen am 10. 5. 1999 erhobenen Revisionsrekurs in sachlicher Weise entschieden hat. Die Auffassung des Rekursgerichts, wonach sein außerordentliches Rechtsmittel vom 10. 5. 1999 verspätet und infolge § 11 AußStrG einer sachlichen Erledigung nicht mehr zugänglich war, bekämpft er hingegen nicht. Er läßt auch die - nach § 14a Abs 4 AußStrG im übrigen auch nicht bekämpfbare - Entscheidung des Rekursgerichts, das seinen Antrag auf Änderung des Zulässigkeitsausspruches zurückgewiesen hatte, unangefochten.In seinem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs läßt der Vater erkennen, daß er sich vor allem deshalb beschwert erachtet, weil der Oberste Gerichtshof nicht über seinen am 10. 5. 1999 erhobenen Revisionsrekurs in sachlicher Weise entschieden hat. Die Auffassung des Rekursgerichts, wonach sein außerordentliches Rechtsmittel vom 10. 5. 1999 verspätet und infolge Paragraph 11, AußStrG einer sachlichen Erledigung nicht mehr zugänglich war, bekämpft er hingegen nicht. Er läßt auch die - nach Paragraph 14 a, Absatz 4, AußStrG im übrigen auch nicht bekämpfbare - Entscheidung des Rekursgerichts, das seinen Antrag auf Änderung des Zulässigkeitsausspruches zurückgewiesen hatte, unangefochten.
Soweit sich das Rechtsmittel des Vaters aber dagegen richtet, daß der Oberste Gerichtshof den von ihm am 10. 5. 1999 erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs nicht in sachlicher Hinsicht behandelt, sondern den Akt dem Erstgericht zurückgestellt hatte, ist sein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen.