Begründung:
Der Kläger war Inhaber eines Yachtcharterunternehmens, das er zuerst in L***** und ab 1989 in A***** betrieb. 1996 legte der Kläger seinen Gewerbeschein für die Handelsagentur und das Yachtchartergeschäft zurück und überließ das Betriebsvermögen der Beklagten, seiner damaligen Ehegattin. Für 1997 und 1998 vereinbarten die Streitteile ein Nutzungsentgelt.
Während dieses Zeitraums trat die Beklagte im Geschäftsverkehr unter der Bezeichnung auf.
Im November 1998 eröffnete der Kläger in L***** ein Yachtchartergeschäft. Er ist seit 1. 11. 1998 Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Privatgeschäftsvermittlung beschränkt auf die Vermittlung der Vermietung von Booten. Der Kläger verwendete als Geschäftsbezeichnung den Namen "M*****" mit der Darstellung der Sonne und einer Welle, bei der "M*****" gleich wie in der Geschäftsbezeichnung der Beklagten gestaltet war.
Mit einstweiliger Verfügung vom 27. 11. 1998 verbot das Landesgericht Linz auf Antrag der Beklagten dem Kläger, diese Geschäftsbezeichnung zu verwenden. Am 5. 2. 1999 wurde die Ehe der Streitteile einvernehmlich geschieden. Punkt 11 und 12 des Scheidungsfolgenvergleichs lauten:
"11. Einvernehmlich wird festgehalten, dass als Unterscheidungsmerkmal zwischen den Firmen 'Yachtcharter-M***** L*****' und 'M*****-Yachtcharter A*****' bei jedem Schriftstück der volle Name Horst M*****/Elfi M***** gezeichnet werden muss.
12. Im Verfahren vor dem Landesgericht Linz 1 Cg 165/98z erfolgt seitens der klagenden und gefährdeten Partei mit Rechtskraft der Scheidung die Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht bei gegenseitiger Kostenaufhebung."
Auf Grund dieser einvernehmlichen Lösung zog die Beklagte Klage und Sicherungsantrag zurück. Sie verwendet seither folgende Geschäftsbezeichnung:
Auf dem Geschäftspapier ist "A*****" über die ganze Breite des Papiers geschrieben; "Inh. Elfie M*****, A-**** A*****, Au***** 71" scheint in wesentlich kleinerem Druck am unteren Rand auf. Auf den Briefkuverts ist "Inh. Elfie M*****, A-***** A*****, Au***** 71" unmittelbar unter dem Wort "A*****" angeführt; im Segelkatalog scheinen diese Angaben auf der hinteren Umschlagseite auf. Zu Gunsten des Klägers war seit 21. 1. 1999 beim Österreichischen Patentamt die Wortbildmarke
für die Klasse 39 (Vermittlung von Buchungen für die Vermietung von Booten, Segel- und Motoryachten) geschützt.
Die Fax-Mitteilung des Klägers vom 11. 4. 1999 ist mit einer Geschäftsbezeichnung versehen, deren Gestaltung der zu Gunsten des Klägers registrierten Marke entspricht. Der Segelkatalog "Segeln '99-Yachtcharter weltweit" des Klägers trägt hingegen folgende Geschäftsbezeichnung:
Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu gebieten, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, ihren Familiennamen graphisch wie folgt zu gestalten
Eventualiter begehrt der Kläger, der Beklagten zu untersagen, ihren Familiennamen bei Verwendung der Schreibweise
ohne ausreichenden unterscheidungskräftigen Zusatz wie Vorname oder Etablissementbezeichnung herauszustellen bzw. zu verwenden. Die Beklagte habe - wozu sie sich im Scheidungsvergleich verpflichtet habe - ihre gegen den Kläger eingebrachte Unterlassungsklage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen. Sie wisse von der zu seinen Gunsten registrierten Marke, verwende den geschützten Schriftzug aber weiterhin. Dadurch werde zumindest Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn hervorgerufen. Die Rechte der Beklagten seien nicht prioritätsälter, weil der Kläger den Schriftzug bereits seit 1986 verwendet habe. Die Beklagte habe den Schriftzug allenfalls 1997 und 1998 nutzen dürfen; die zugrunde liegende Nutzungsvereinbarung sei aber durch den Scheidungsvergleich erloschen. Selbst wenn die Beklagte berechtigt wäre, den Schriftzug zu verwenden, reichte die von ihr gewählte Gestaltung nicht aus, um Verwechslungen zu vermeiden.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Sie habe die gegen den Kläger eingebrachte Unterlassungsklage ohne Anspruchsverzicht zurückgezogen. Bei den Gesprächen über den Scheidungsfolgenvergleich sei ihr nicht bekannt gewesen, dass der Kläger einen Antrag auf Markenregistrierung gestellt hatte. Sie habe davon ausgehen können, dass mit dem Scheidungsfolgenvergleich eine endgültige Regelung getroffen worden sei. Der Kläger habe die Marke in einem Zeitpunkt registrieren lassen, in dem er nicht mehr berechtigt gewesen sei, die damit geschützte Etablissementbezeichnung zu verwenden. "M*****" sei als Allerweltsname nicht nach § 9 UWG geschützt; die registrierte Marke sei ein schwaches Zeichen, das nur bei Verkehrsgeltung schutzfähig wäre. Die Beklagte habe aber jedenfalls alles ihr Zumutbare und im Scheidungsfolgenvergleich Vorgesehene getan, um Verwechslungen zu vermeiden. Schon durch die räumliche Entfernung sei jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Der Familienname der Streitteile habe als Allerweltsname keine Kennzeichnungskraft. Daran ändere auch die grafische Gestaltung nichts. Bei schwachen Zeichen genügten schon geringe Abweichungen, um die Verwechslungsgefahr auszuschalten. Der Zusatz "A*****" in der Geschäftsbezeichnung der Beklagten verhindere Verwechslungen. Die Beklagte habe sich an die Vereinbarung im Scheidungsfolgenvergleich gehalten und die dort angegebenen Zusätze verwendet. Die Vereinbarung könne nur dahin verstanden werden, dass beide Teile den Familiennamen "M*****" in der vom Sicherungsantrag erfaßten grafischen Gestaltung verwenden dürfen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Kläger verfüge mit Punkt 11 des Scheidungsfolgenvergleichs bereits über einen Exekutionstitel. Mit dieser Bestimmung verpflichteten sich beide Teile, die Etablissementbezeichnungen "Yachtcharter-M***** L*****" und "M*****-Yachtcharter A*****" nicht ohne ihren vollen Namen zu verwenden. Dem Anspruch des Klägers stehe das materielle Hindernis der verglichenen Sache entgegen.Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Sie habe die gegen den Kläger eingebrachte Unterlassungsklage ohne Anspruchsverzicht zurückgezogen. Bei den Gesprächen über den Scheidungsfolgenvergleich sei ihr nicht bekannt gewesen, dass der Kläger einen Antrag auf Markenregistrierung gestellt hatte. Sie habe davon ausgehen können, dass mit dem Scheidungsfolgenvergleich eine endgültige Regelung getroffen worden sei. Der Kläger habe die Marke in einem Zeitpunkt registrieren lassen, in dem er nicht mehr berechtigt gewesen sei, die damit geschützte Etablissementbezeichnung zu verwenden. "M*****" sei als Allerweltsname nicht nach Paragraph 9, UWG geschützt; die registrierte Marke sei ein schwaches Zeichen, das nur bei Verkehrsgeltung schutzfähig wäre. Die Beklagte habe aber jedenfalls alles ihr Zumutbare und im Scheidungsfolgenvergleich Vorgesehene getan, um Verwechslungen zu vermeiden. Schon durch die räumliche Entfernung sei jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Der Familienname der Streitteile habe als Allerweltsname keine Kennzeichnungskraft. Daran ändere auch die grafische Gestaltung nichts. Bei schwachen Zeichen genügten schon geringe Abweichungen, um die Verwechslungsgefahr auszuschalten. Der Zusatz "A*****" in der Geschäftsbezeichnung der Beklagten verhindere Verwechslungen. Die Beklagte habe sich an die Vereinbarung im Scheidungsfolgenvergleich gehalten und die dort angegebenen Zusätze verwendet. Die Vereinbarung könne nur dahin verstanden werden, dass beide Teile den Familiennamen "M*****" in der vom Sicherungsantrag erfaßten grafischen Gestaltung verwenden dürfen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Kläger verfüge mit Punkt 11 des Scheidungsfolgenvergleichs bereits über einen Exekutionstitel. Mit dieser Bestimmung verpflichteten sich beide Teile, die Etablissementbezeichnungen "Yachtcharter-M***** L*****" und "M*****-Yachtcharter A*****" nicht ohne ihren vollen Namen zu verwenden. Dem Anspruch des Klägers stehe das materielle Hindernis der verglichenen Sache entgegen.