Die Klägerin und die beiden Beklagten haben außerordentliche Revision erhoben. Die Revisionen sind zulässig, weil keine Rechtsprechung zu den hier maßgebenden Bestimmungen der Richtlinie besteht.
III. Österreichische Rechtslagerömisch drei. Österreichische Rechtslage
Österreich hat die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (idF: Richtlinie) fristgerecht mit der am 1. 4. 2000 in Kraft getretenen Änderung des § 2 UWG umgesetzt. Die Rechtsprechung hat die Richtlinie allerdings auch schon während der Umsetzungsfrist bei der Auslegung des § 2 UWG beachtet.Österreich hat die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung in der Fassung, Richtlinie) fristgerecht mit der am 1. 4. 2000 in Kraft getretenen Änderung des Paragraph 2, UWG umgesetzt. Die Rechtsprechung hat die Richtlinie allerdings auch schon während der Umsetzungsfrist bei der Auslegung des Paragraph 2, UWG beachtet.
Nach § 2 Abs 1 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse zur Irreführung geeignete Angaben macht. Bis zur UWG-Novelle 1988 BGBl 1988/422 war vergleichende Werbung, von wenigen Ausnahmefällen abgesehen, grundsätzlich unzulässig. Durch die UWG-Novelle 1988 wurde § 2 Abs 1 UWG ein zweiter Satz angefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse zur Irreführung geeignete Angaben macht. Bis zur UWG-Novelle 1988 BGBl 1988/422 war vergleichende Werbung, von wenigen Ausnahmefällen abgesehen, grundsätzlich unzulässig. Durch die UWG-Novelle 1988 wurde Paragraph 2, Absatz eins, UWG ein zweiter Satz angefügt:
"Vergleichende Preiswerbung, die nicht gegen diese Bestimmung (= § 2 UWG) oder § 1 UWG verstößt, ist jedenfalls zulässig." Damit wurde die wahre kritisierende vergleichende (Preis-)Werbung in Österreich liberalisiert."Vergleichende Preiswerbung, die nicht gegen diese Bestimmung (= Paragraph 2, UWG) oder Paragraph eins, UWG verstößt, ist jedenfalls zulässig." Damit wurde die wahre kritisierende vergleichende (Preis-)Werbung in Österreich liberalisiert.
Die Rechtsprechung hat § 2 Abs 1 zweiter Satz UWG auf alle Formen von Werbevergleichen angewandt (Gamerith, Vergleichende Werbung, ÖBl 1998, 115 [116] mwN). Seit der UWG-Novelle 1988 ist es demnach zulässig, sich in der Werbung auf die Ware oder Leistung eines Mitbewerbers zu beziehen und diese mit dem eigenen Angebot zu vergleichen (ecolex 1992, 784 = ÖBl 1992, 106 - Staubsauger-Test ua).Die Rechtsprechung hat Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz UWG auf alle Formen von Werbevergleichen angewandt (Gamerith, Vergleichende Werbung, ÖBl 1998, 115 [116] mwN). Seit der UWG-Novelle 1988 ist es demnach zulässig, sich in der Werbung auf die Ware oder Leistung eines Mitbewerbers zu beziehen und diese mit dem eigenen Angebot zu vergleichen (ecolex 1992, 784 = ÖBl 1992, 106 - Staubsauger-Test ua).
Werbevergleiche dürfen allerdings weder irreführend sein noch - etwa
durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive
Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzen (stRsp seit SZ 63/108 =
ÖBl 1990, 154 - Media-Analyse 1988 uva). Die verglichenen Güter
müssen gleichartig sein (MR 1989, 143 = ÖBl 1989, 149 = RdW 1989, 334
= WBl 1989, 342 - Figurella); Unterschiede, wie sie bei der
Gegenüberstellung von Normalpreisen der Konkurrenz mit eigenen Aktionspreisen oder von unterschiedlichen Vertriebsformen bestehen, müssen deutlich aufgezeigt werden (Gamerith aaO ÖBl 1998, 117 mwN). Zur zeitlichen Relation der verglichenen Angebote hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass ein Preisvergleich nicht schon deshalb unzulässig ist, weil die Voraussetzungen für den Vergleich erst durch gezieltes Unterbieten der(s) Mitbewerber(s) geschaffen wurden (ÖBl 1995, 205 = WBl 1995, 123 - Schilling-Härtetest).
Die Richtlinie brachte keine wesentlichen Änderungen. Nach Art 3a Abs 1 lit a ist vergleichende Werbung zulässig, wenn sie "nicht irreführend im Sinne des Artikels 2 Nummer 2, des Artikels 3 und des Artikels 7 Abs 1 (Irreführungsrichtlinie)" ist. Diese Bestimmung wurde durch § 2 Abs 2 UWG umgesetzt, der nunmehr wie folgt lautet:Die Richtlinie brachte keine wesentlichen Änderungen. Nach Artikel 3 a, Absatz eins, Litera a, ist vergleichende Werbung zulässig, wenn sie "nicht irreführend im Sinne des Artikels 2 Nummer 2, des Artikels 3 und des Artikels 7 Absatz eins, (Irreführungsrichtlinie)" ist. Diese Bestimmung wurde durch Paragraph 2, Absatz 2, UWG umgesetzt, der nunmehr wie folgt lautet:
"Vergleichende Werbung, die weder gegen Abs 1 noch gegen die §§ 1, 7 und 9 Abs 1 bis 3 verstößt, ist zulässig"."Vergleichende Werbung, die weder gegen Absatz eins, noch gegen die Paragraphen eins, 7 und 9 Absatz eins bis 3 verstößt, ist zulässig".
§ 2 Abs 3 UWG legt zusätzliche Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit vergleichende Werbung zulässig ist. Diese Voraussetzungen sind in Art 3a Abs 1 lit f der Richtlinie und in Art 3a Abs 2 der Richtlinie festgelegt: Nach Art 3a Abs 1 lit f der Richtlinie darf sich vergleichende Werbung in jedem Fall nur auf Waren mit der gleichen Ursprungsbezeichnung beziehen (= § 2 Abs 3 Z 1 UWG); nach Art 3a Abs 2 der Richtlinie müssen, wenn sich der Vergleich auf ein Sonderangebot bezieht, klar und eindeutig der Zeitpunkt des Endes des Sonderangebots und, wenn das Sonderangebot noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Zeitraums angegeben werden, in dem der Sonderpreis oder andere besondere Bedingungen gelten (= § 2 Abs 3 Z 2 UWG); gegebenenfalls ist darauf hinzuweisen, dass das Sonderangebot nur so lange gilt, wie die Waren und Dienstleistungen verfügbar sind. § 2 Abs 5 UWG setzt die Beweislastregel des Art 6a lit a der Richtlinie um. Danach ist bei vergleichender Werbung vom Werbenden zu verlangen, die entsprechenden Beweise kurzfristig vorzulegen.Paragraph 2, Absatz 3, UWG legt zusätzliche Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit vergleichende Werbung zulässig ist. Diese Voraussetzungen sind in Artikel 3 a, Absatz eins, Litera f, der Richtlinie und in Artikel 3 a, Absatz 2, der Richtlinie festgelegt: Nach Artikel 3 a, Absatz eins, Litera f, der Richtlinie darf sich vergleichende Werbung in jedem Fall nur auf Waren mit der gleichen Ursprungsbezeichnung beziehen (= Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, UWG); nach Artikel 3 a, Absatz 2, der Richtlinie müssen, wenn sich der Vergleich auf ein Sonderangebot bezieht, klar und eindeutig der Zeitpunkt des Endes des Sonderangebots und, wenn das Sonderangebot noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Zeitraums angegeben werden, in dem der Sonderpreis oder andere besondere Bedingungen gelten (= Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, UWG); gegebenenfalls ist darauf hinzuweisen, dass das Sonderangebot nur so lange gilt, wie die Waren und Dienstleistungen verfügbar sind. Paragraph 2, Absatz 5, UWG setzt die Beweislastregel des Artikel 6 a, Litera a, der Richtlinie um. Danach ist bei vergleichender Werbung vom Werbenden zu verlangen, die entsprechenden Beweise kurzfristig vorzulegen.
Keine besondere Umsetzung wurde für notwendig erachtet, soweit die Richtlinie weitere Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Werbevergleichs aufstellt, weil diese Voraussetzungen bereits nach der bisherigen Rechtsprechung zu §§ 1, 2, 7, 9 UWG erfüllt sein müssen:Keine besondere Umsetzung wurde für notwendig erachtet, soweit die Richtlinie weitere Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Werbevergleichs aufstellt, weil diese Voraussetzungen bereits nach der bisherigen Rechtsprechung zu Paragraphen eins, 2, 7, 9, UWG erfüllt sein müssen:
Nach Art 3a Abs 1 lit b der Richtlinie ist vergleichende Werbung nur
zulässig, wenn "Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf
oder dieselbe Zweckbestimmung" verglichen werden. Mit dem Grundsatz,
dass nur Vergleichbares verglichen werden darf, wird dem
Irreführungsverbot des § 2 Abs 1 UWG entsprochen; der wegen zu großer
Abweichungen der Vergleichsobjekte verwirrende Vergleich ist schon
nach dieser Bestimmung unzulässig (s ecolex 1995, 731 = MR 1995, 190
= WBl 1995, 382 - Teure 195 S).
Nach Art 3a Abs 1 lit c der Richtlinie stellt zulässige vergleichende Werbung "objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen, zu denen auch der Preis gehören kann", einander gegenüber. Die Verpflichtung zur objektiven Darstellung gegenübergestellter Waren oder Dienstleistungen folgt aus § 1 UWG:Nach Artikel 3 a, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie stellt zulässige vergleichende Werbung "objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen, zu denen auch der Preis gehören kann", einander gegenüber. Die Verpflichtung zur objektiven Darstellung gegenübergestellter Waren oder Dienstleistungen folgt aus Paragraph eins, UWG:
Wer zu Werbezwecken Vergleiche zieht, muss dem Publikum alle wesentlichen Umstände mitteilen, die ihm ein objektives Urteil ermöglichen; vergleichende Werbung muss auf objektiv überprüfbaren Daten beruhen (Wamprechtshamer, Die Neuordnung der vergleichenden Werbung, ÖBl 2000, 147 [150f] mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Nach Art 3a Abs 1 lit d der Richtlinie darf die vergleichende Werbung auf dem Markt "keine Verwechslung zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den Marken, den Handelsnamen, anderen Unterscheidungszeichen, den Waren oder den Dienstleistungen des Werbenden und denen eines Mitbewerbers" verursachen. Dieser Bestimmung wird durch § 1, § 2 Abs 1 und § 9 UWG Rechnung getragen. § 9 UWG greift ein, wenn Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens (einschließlich Geschäftsabzeichen und sonstigen zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmten Einrichtungen) hervorgerufen werden; der Schutz registrierter Marken ist seit der Markenrechts-Novelle 1999 BGBl I 1999/111 im Markenschutzgesetz geregelt. Sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist ein Vergleich, wenn zwar keine Verwechslungsgefahr, aber doch Unklarheiten bei der Zuordnung von Kennzeichen herbeigeführt werden (Wamprechtshamer, ÖBl 2000, 151f mwN).Nach Artikel 3 a, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie darf die vergleichende Werbung auf dem Markt "keine Verwechslung zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den Marken, den Handelsnamen, anderen Unterscheidungszeichen, den Waren oder den Dienstleistungen des Werbenden und denen eines Mitbewerbers" verursachen. Dieser Bestimmung wird durch Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 9, UWG Rechnung getragen. Paragraph 9, UWG greift ein, wenn Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens (einschließlich Geschäftsabzeichen und sonstigen zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmten Einrichtungen) hervorgerufen werden; der Schutz registrierter Marken ist seit der Markenrechts-Novelle 1999 BGBl römisch eins 1999/111 im Markenschutzgesetz geregelt. Sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG ist ein Vergleich, wenn zwar keine Verwechslungsgefahr, aber doch Unklarheiten bei der Zuordnung von Kennzeichen herbeigeführt werden (Wamprechtshamer, ÖBl 2000, 151f mwN).
Art 3a Abs 1 lit e der Richtlinie bestimmt, dass durch zulässige vergleichende Werbung "weder die Marken, die Handelsnamen oder andere Unterscheidungszeichen noch die Waren, die Dienstleistungen, die Tätigkeiten oder die Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft" werden. Herabsetzende Tatsachenbehauptungen werden von § 7 UWG erfasst; die pauschale Abwertung von Mitbewerbern und deren Erzeugnissen, die keine Tatsachenbehauptung enthält, fällt unter § 1 UWG. Zulässig ist es jedoch, in sachlicher Form die eigene bessere Leistung dadurch hervorzuheben, dass ihr die schlechtere Leistung eines erkennbaren Mitbewerbers gegenübergestellt wird, auch wenn sie dadurch naturgemäß herabgesetzt wird (Gamerith, ÖBl 1998, 122 mwN).Artikel 3 a, Absatz eins, Litera e, der Richtlinie bestimmt, dass durch zulässige vergleichende Werbung "weder die Marken, die Handelsnamen oder andere Unterscheidungszeichen noch die Waren, die Dienstleistungen, die Tätigkeiten oder die Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft" werden. Herabsetzende Tatsachenbehauptungen werden von Paragraph 7, UWG erfasst; die pauschale Abwertung von Mitbewerbern und deren Erzeugnissen, die keine Tatsachenbehauptung enthält, fällt unter Paragraph eins, UWG. Zulässig ist es jedoch, in sachlicher Form die eigene bessere Leistung dadurch hervorzuheben, dass ihr die schlechtere Leistung eines erkennbaren Mitbewerbers gegenübergestellt wird, auch wenn sie dadurch naturgemäß herabgesetzt wird (Gamerith, ÖBl 1998, 122 mwN).
Nach Art 3a Abs 1 lit g der Richtlinie nutzt zulässige vergleichende Werbung "den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers oder der Ursprungsbezeichnung von Konkurrenzerzeugnissen nicht in unlauterer Weise aus". Das Ausnutzen von Ruf und Ansehen einer fremden Ware oder Leistung für den Absatz der eigenen Ware fällt unter die Generalklausel des § 1 UWG (ecolex 1997, 681 = ÖBl 1997, 225 = WBl 1997, 352 - BOSS-Energydrink). Soweit Verwechslungsgefahr besteht, gewährt § 9 UWG wettbewerbsrechtlichen Schutz vor Rufausbeutung (ÖBl 1999, 191 - Red Puma).Nach Artikel 3 a, Absatz eins, Litera g, der Richtlinie nutzt zulässige vergleichende Werbung "den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers oder der Ursprungsbezeichnung von Konkurrenzerzeugnissen nicht in unlauterer Weise aus". Das Ausnutzen von Ruf und Ansehen einer fremden Ware oder Leistung für den Absatz der eigenen Ware fällt unter die Generalklausel des Paragraph eins, UWG (ecolex 1997, 681 = ÖBl 1997, 225 = WBl 1997, 352 - BOSS-Energydrink). Soweit Verwechslungsgefahr besteht, gewährt Paragraph 9, UWG wettbewerbsrechtlichen Schutz vor Rufausbeutung (ÖBl 1999, 191 - Red Puma).
Art 3a Abs 1 lit h der Richtlinie bestimmt, dass zulässige vergleichende Werbung "nicht eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer Ware oder Dienstleistung mit geschützter Marke oder geschütztem Handelsnamen" darstellt. Diese Bestimmung richtet sich gegen Rufausbeutung und Irreführung, die - wie oben ausgeführt - durch § 1 UWG und § 2 Abs 1 UWG erfasst sind (s Gamerith, Kritisches zur UWG-Novelle im Fernabsatz-Gesetz, ecolex 1999, 700 [701]).Artikel 3 a, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie bestimmt, dass zulässige vergleichende Werbung "nicht eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer Ware oder Dienstleistung mit geschützter Marke oder geschütztem Handelsnamen" darstellt. Diese Bestimmung richtet sich gegen Rufausbeutung und Irreführung, die - wie oben ausgeführt - durch Paragraph eins, UWG und Paragraph 2, Absatz eins, UWG erfasst sind (s Gamerith, Kritisches zur UWG-Novelle im Fernabsatz-Gesetz, ecolex 1999, 700 [701]).
IV. Vorlagefragenrömisch vier. Vorlagefragen
Die Klägerin hat insgesamt 19 Begehren gestellt, von denen eines (das Begehren zu Punkt 11) bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die übrigen 18 Begehren überschneiden sich mehrfach; sie werden daher, soweit der Anspruch berechtigt ist, neu zu fassen sein.
Das Vorbringen der Klägerin lässt sich in vier Teilbereiche zusammenfassen:
der Vergleich sei unzulässig, weil Brillen mit Markengläsern Brillen mit No-name-Gläsern gegenübergestellt werden (Begehren zu den Punkten 1, 4, 9)
der Vergleich betreffe nicht Vergleichbares, weil auf regulären Vertriebswegen bezogene Markenware parallel importierter oder auf anderen Wegen beschaffter Markenware gegenübergestellt wird (Begehren zu den Punkten 7, 8, 10)
die Voraussetzungen für den Vergleich seien durch einen noch vor Beginn des Angebots der Werbenden vorgenommenen Testkauf geschaffen worden, der bewusst so gestaltet worden sei, dass mit einem möglichst großer Preisunterschied geworben werden konnte (Begehren zu den Punkten 2, 12, 13, 17)
der Vergleich setze die Fachoptiker herab, indem ganz allgemein der Eindruck erweckt wird, dass deren Preise überhöht seien (Begehren zu den Punkten 3, 5, 6, 14, 15, 16, 18, 19).
1. Zum Vergleich von Markengläsern mit No-name-Produkten
Die verglichenen Brillenfassungen sind Fassungen derselben Marke; die eingesetzten Gläser sind jedoch verschieden. In die Testkaufbrille wurden Gläser der Marke Zeiss eingesetzt; die Beklagten bieten - wie sich aus ihrer Werbeaussendung ergibt - die Vergleichsbrille mit Gläsern der Firma Optimed an. Die Beklagten behaupten, dass die Gläser qualitativ gleichwertig seien. Diese Behauptung blieb ungeprüft, weil die Vorinstanzen der Auffassung waren, dass ein Vergleich des Preises von Brillenfassungen mit Markengläsern mit dem Preis von Brillenfassungen mit No-name-Gläsern auch bei gleicher Qualität der Gläser nur zulässig sei, wenn der Glashersteller genannt wird.
Für die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts können mehrere in der Richtlinie normierte Zulässigkeitsvoraussetzungen von Bedeutung sein: Vergleichende Werbung darf nicht irreführend sein (Art 3a Abs 1 lit a), sie muss Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung vergleichen (Art 3a Abs 1 lit b), sie stellt objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen einander gegenüber (Art 3a Abs 1 lit c der Richtlinie) und sie darf den Ruf einer Marke nicht in unlauterer Weise ausnutzen (Art 3a Abs 1 lit g).Für die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts können mehrere in der Richtlinie normierte Zulässigkeitsvoraussetzungen von Bedeutung sein: Vergleichende Werbung darf nicht irreführend sein (Artikel 3 a, Absatz eins, Litera a,), sie muss Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung vergleichen (Artikel 3 a, Absatz eins, Litera b,), sie stellt objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen einander gegenüber (Artikel 3 a, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie) und sie darf den Ruf einer Marke nicht in unlauterer Weise ausnutzen (Artikel 3 a, Absatz eins, Litera g,).
Irreführend im Sinne der Richtlinie ist eine Werbung, die in irgendeiner Weise - einschließlich ihrer Aufmachung - die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist und die infolge der ihr innewohnenden Täuschung das wirtschaftliche Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen Gründen einen Mitbewerber schädigt oder zu schädigen geeignet ist (Art 2 Nr 2 der Richtlinie). Nach Art 3a Abs 1 lit a der Richtlinie gilt vergleichende Werbung, was den Vergleich anlangt, als zulässig, sofern sie nicht irreführend im Sinne des Art 2 Nr 2, des Art 3 und des Art 7 Abs 1 ist. Art 7 Abs 1 der Richtlinie bestimmt, dass die Richtlinie Mitgliedstaaten nicht daran hindert, Bestimmungen aufrechtzuerhalten oder zu erlassen, die bei irreführender Werbung einen weiterreichenden Schutz vorsehen. Diese Bestimmung gilt nach Art 7 Abs 2 der Richtlinie nicht für vergleichende Werbung, soweit es sich um den Vergleich handelt.Irreführend im Sinne der Richtlinie ist eine Werbung, die in irgendeiner Weise - einschließlich ihrer Aufmachung - die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist und die infolge der ihr innewohnenden Täuschung das wirtschaftliche Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen Gründen einen Mitbewerber schädigt oder zu schädigen geeignet ist (Artikel 2, Nr 2 der Richtlinie). Nach Artikel 3 a, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie gilt vergleichende Werbung, was den Vergleich anlangt, als zulässig, sofern sie nicht irreführend im Sinne des Artikel 2, Nr 2, des Artikel 3 und des Artikel 7, Absatz eins, ist. Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie bestimmt, dass die Richtlinie Mitgliedstaaten nicht daran hindert, Bestimmungen aufrechtzuerhalten oder zu erlassen, die bei irreführender Werbung einen weiterreichenden Schutz vorsehen. Diese Bestimmung gilt nach Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie nicht für vergleichende Werbung, soweit es sich um den Vergleich handelt.
Damit nimmt Art 7 Abs 2 der Richtlinie vergleichende Werbung, soweit es sich um den Vergleich handelt, von der Verschärfungsfreiheit des Art 7 Abs 1 aus, obwohl Art 3a Abs 1 lit a auf Art 7 Abs 1 verweist. Es stellt sich daher die in der Literatur diskutierte Frage, ob die Bezugnahme in Art 3a Abs 1 lit a auf Art 7 Abs 1 als Ausnahme von der in Art 7 Abs 2 festgelegten Regel zu verstehen ist, dass Behauptungen im Rahmen eines Vergleichs nur unter den Bedingungen der Richtlinie und insbesondere ihres Art 3a zulässig und insoweit der (weitergehenden) Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten entzogen sein sollen (Tilmann, Richtlinie vergleichende Werbung, GRUR 1997, 790 [792]; Gamerith, ÖBl 1998, 120; Sack, Die Bedeutung der EG-Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG über irreführende und vergleichende Werbung für das deutsche Wettbewerbsrecht, GRURInt 1998, 263 [271]; Menke, Die vergleichende Werbung in Deutschland nach der Richtlinie 97/55/EG und der BGH-Entscheidung "Testpreis-Angebot", WRP 1998, 811 [820]; Gloy/Bruhn, Die Zulässigkeit von Preisvergleichen nach der Richtlinie 97/55/EG - Kehrtwende oder Kontinuität, GRUR 1998, 226 [234]; Eck/Ikas, Neue Grenzen vergleichender Werbung, WRP 1999, 251 [257]; Ohly/Spence, Vergleichende Werbung: Die Auslegung der Richtlinie 97/55/EG in Deutschland und Großbritannien, GRURInt 1999, 681 [690]). Daraus würde folgen, dass es den Mitgliedstaaten möglich wäre, mit einer strengen Auslegung des Irreführungsbegriffs der von der Richtlinie beabsichtigten Zulassung der vergleichenden Werbung gegenzusteuern. Nach Tilmann (aaO) spricht für eine solche Auslegung, dass die Mitgliedstaaten im Bereich der irreführenden Werbung noch keine nach oben verbindliche Regelung getroffen haben. Wäre für Äußerungen im Rahmen eines Vergleichs der europäische Irreführungsbegriff ohne Verschärfungsmöglichkeit anzuwenden, so müssten Äußerungen im Rahmen eines Vergleichs von solchen abgegrenzt werden, die nur aus Anlass des Vergleichs abgegeben werden. Lägen im Einzelfall beide Äußerungen vor, so müsste ein jeweils unterschiedlicher Maßstab angewandt werden (Tilmann aaO).Damit nimmt Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie vergleichende Werbung, soweit es sich um den Vergleich handelt, von der Verschärfungsfreiheit des Artikel 7, Absatz eins, aus, obwohl Artikel 3 a, Absatz eins, Litera a, auf Artikel 7, Absatz eins, verweist. Es stellt sich daher die in der Literatur diskutierte Frage, ob die Bezugnahme in Artikel 3 a, Absatz eins, Litera a, auf Artikel 7, Absatz eins, als Ausnahme von der in Artikel 7, Absatz 2, festgelegten Regel zu verstehen ist, dass Behauptungen im Rahmen eines Vergleichs nur unter den Bedingungen der Richtlinie und insbesondere ihres Artikel 3 a, zulässig und insoweit der (weitergehenden) Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten entzogen sein sollen (Tilmann, Richtlinie vergleichende Werbung, GRUR 1997, 790 [792]; Gamerith, ÖBl 1998, 120; Sack, Die Bedeutung der EG-Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG über irreführende und vergleichende Werbung für das deutsche Wettbewerbsrecht, GRURInt 1998, 263 [271]; Menke, Die vergleichende Werbung in Deutschland nach der Richtlinie 97/55/EG und der BGH-Entscheidung "Testpreis-Angebot", WRP 1998, 811 [820]; Gloy/Bruhn, Die Zulässigkeit von Preisvergleichen nach der Richtlinie 97/55/EG - Kehrtwende oder Kontinuität, GRUR 1998, 226 [234]; Eck/Ikas, Neue Grenzen vergleichender Werbung, WRP 1999, 251 [257]; Ohly/Spence, Vergleichende Werbung: Die Auslegung der Richtlinie 97/55/EG in Deutschland und Großbritannien, GRURInt 1999, 681 [690]). Daraus würde folgen, dass es den Mitgliedstaaten möglich wäre, mit einer strengen Auslegung des Irreführungsbegriffs der von der Richtlinie beabsichtigten Zulassung der vergleichenden Werbung gegenzusteuern. Nach Tilmann (aaO) spricht für eine solche Auslegung, dass die Mitgliedstaaten im Bereich der irreführenden Werbung noch keine nach oben verbindliche Regelung getroffen haben. Wäre für Äußerungen im Rahmen eines Vergleichs der europäische Irreführungsbegriff ohne Verschärfungsmöglichkeit anzuwenden, so müssten Äußerungen im Rahmen eines Vergleichs von solchen abgegrenzt werden, die nur aus Anlass des Vergleichs abgegeben werden. Lägen im Einzelfall beide Äußerungen vor, so müsste ein jeweils unterschiedlicher Maßstab angewandt werden (Tilmann aaO).
Tilmann (aaO) verweist darauf, dass eine Auslegung, wonach Art 7 Abs 2 der Richtlinie nicht einschränkend auszulegen ist und im Rahmen des Vergleichs daher der europäische Irreführungsbegriff gilt, nur möglich scheint, wenn die Bezugnahme auf Art 7 Abs 1 in Art 3a Abs 1 lit a der Richtlinie dadurch nicht sinnlos wird. Er legt dar, dass ein Vergleich aus drei Gruppen von Behauptungen besteht: Behauptungen über das Angebot des Werbenden selbst, Behauptungen über das Angebot des Mitbewerbers und Behauptungen über das Verhältnis der beiden Angebote zueinander, also über das Ergebnis des Vergleichs. Tilmann sieht eine gerade noch sinnvolle Auslegung der Bezugnahme auf Art 7 Abs 1 im Rahmen des Art 3a Abs 1 lit a darin, dass der europäische Irreführungsbegriff nur auf die Vergleichsergebnisbehauptungen (als den "eigentlichen Vergleich") angewandt, im Übrigen aber die Verschärfungsmöglichkeit des Art 7 Abs 1 der Richtlinie bestehen bleibt (GRUR 1997, 793). Nach Menke (WRP 1998, 820 mwN) besteht kein Zweifel, dass für die vergleichende Werbung ganz oder zumindest teilweise der europäische Irreführungsbegriff maßgeblich ist.Tilmann (aaO) verweist darauf, dass eine Auslegung, wonach Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie nicht einschränkend auszulegen ist und im Rahmen des Vergleichs daher der europäische Irreführungsbegriff gilt, nur möglich scheint, wenn die Bezugnahme auf Artikel 7, Absatz eins, in Artikel 3 a, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie dadurch nicht sinnlos wird. Er legt dar, dass ein Vergleich aus drei Gruppen von Behauptungen besteht: Behauptungen über das Angebot des Werbenden selbst, Behauptungen über das Angebot des Mitbewerbers und Behauptungen über das Verhältnis der beiden Angebote zueinander, also über das Ergebnis des Vergleichs. Tilmann sieht eine gerade noch sinnvolle Auslegung der Bezugnahme auf Artikel 7, Absatz eins, im Rahmen des Artikel 3 a, Absatz eins, Litera a, darin, dass der europäische Irreführungsbegriff nur auf die Vergleichsergebnisbehauptungen (als den "eigentlichen Vergleich") angewandt, im Übrigen aber die Verschärfungsmöglichkeit des Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie bestehen bleibt (GRUR 1997, 793). Nach Menke (WRP 1998, 820 mwN) besteht kein Zweifel, dass für die vergleichende Werbung ganz oder zumindest teilweise der europäische Irreführungsbegriff maßgeblich ist.
Die Anwendung verschiedener Irreführungsbegriffe im Rahmen der vergleichenden Werbung wird von anderen Autoren abgelehnt. Eck/Ikas (WRP 1999, 251) verweisen auf Erwägungsgrund 18 der Richtlinie, wonach der Zweck der Richtlinie darin besteht, die Bedingungen festzulegen, unter denen vergleichende Werbung zulässig ist. Der EuGH werde daher einer einheitlichen, entweder Art 7 Abs 1 oder Art 7 Abs 2 der Richtlinie folgenden Lösung den Vorzug geben. Sack (GRURInt 1998, 271) ist der Auffassung, dass "vergleichende Werbung, soweit es sich um den Vergleich handelt", nach Art 3a Abs 1 lit a iVm Art 7 Abs 2 der Richtlinie nur untersagt werden könne, wenn die Irreführungsvoraussetzungen von Art 2 Nr 2 iVm Art 3 der Richtlinie erfüllt sind, so dass insoweit kein strengerer nationaler Schutz gewährt werden könne (ähnlich auch Gloy/Bruhn, GRUR 1998, 234). Demgegenüber vertritt Gamerith (ÖBl 1998, 120) die Auffassung, dass die Verweisung in Art 3a Abs 1 lit a der Richtlinie auf Art 7 Abs 1 der Richtlinie lex specialis zu Art 7 Abs 2 der Richtlinie sei. Ein strengeres nationales Irreführungsverbot sei daher zulässig, und zwar bezogen auf sämtliche Bestandteile des Vergleichs.Die Anwendung verschiedener Irreführungsbegriffe im Rahmen der vergleichenden Werbung wird von anderen Autoren abgelehnt. Eck/Ikas (WRP 1999, 251) verweisen auf Erwägungsgrund 18 der Richtlinie, wonach der Zweck der Richtlinie darin besteht, die Bedingungen festzulegen, unter denen vergleichende Werbung zulässig ist. Der EuGH werde daher einer einheitlichen, entweder Artikel 7, Absatz eins, oder Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie folgenden Lösung den Vorzug geben. Sack (GRURInt 1998, 271) ist der Auffassung, dass "vergleichende Werbung, soweit es sich um den Vergleich handelt", nach Artikel 3 a, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie nur untersagt werden könne, wenn die Irreführungsvoraussetzungen von Artikel 2, Nr 2 in Verbindung mit Artikel 3, der Richtlinie erfüllt sind, so dass insoweit kein strengerer nationaler Schutz gewährt werden könne (ähnlich auch Gloy/Bruhn, GRUR 1998, 234). Demgegenüber vertritt Gamerith (ÖBl 1998, 120) die Auffassung, dass die Verweisung in Artikel 3 a, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie auf Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie lex specialis zu Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie sei. Ein strengeres nationales Irreführungsverbot sei daher zulässig, und zwar bezogen auf sämtliche Bestandteile des Vergleichs.
Im vorliegenden Fall ist die Frage der Reichweite des Art 7 Abs 2 der Richtlinie von Bedeutung. Von ihrer Beantwortung hängt es ab, ob die Werbung der Beklagten ganz oder teilweise nach dem allenfalls strengeren nationalen Irreführungsmaßstab zu beurteilen ist. Es stellen sich daher folgende Fragen: Sind unter dem Begriff "vergleichende Werbung, soweit es sich um den Vergleich handelt", die Angaben über das Angebot des Werbenden selbst, die Angaben über das Angebot des Mitbewerbers und die Angaben über das Verhältnis der beiden Angebote zueinander (das Ergebnis des Vergleichs) zu verstehen? Oder handelt es sich nur insoweit um den "Vergleich" im Sinne des Art 7 Abs 2 der Richtlinie, als Angaben über das Ergebnis des Vergleichs gemacht werden, wie im vorliegenden Fall die Angaben über den Preisunterschied? Kann daher, was die Verwendung verschiedener Brillengläser betrifft, ein allenfalls strengerer nationaler Irreführungsmaßstab angewandt werden? Oder ist die Verweisung in Art 3a Abs 1 lit a der Richtlinie lex specialis zu Art 7 Abs 2 der Richtlinie, so dass ein allenfalls strengerer nationaler Irreführungsmaßstab auf sämtliche Bestandteile des Vergleichs angewandt werden kann?Im vorliegenden Fall ist die Frage der Reichweite des Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie von Bedeutung. Von ihrer Beantwortung hängt es ab, ob die Werbung der Beklagten ganz oder teilweise nach dem allenfalls strengeren nationalen Irreführungsmaßstab zu beurteilen ist. Es stellen sich daher folgende Fragen: Sind unter dem Begriff "vergleichende Werbung, soweit es sich um den Vergleich handelt", die Angaben über das Angebot des Werbenden selbst, die Angaben über das Angebot des Mitbewerbers und die Angaben über das Verhältnis der beiden Angebote zueinander (das Ergebnis des Vergleichs) zu verstehen? Oder handelt es sich nur insoweit um den "Vergleich" im Sinne des Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie, als Angaben über das Ergebnis des Vergleichs gemacht werden, wie im vorliegenden Fall die Angaben über den Preisunterschied? Kann daher, was die Verwendung verschiedener Brillengläser betrifft, ein allenfalls strengerer nationaler Irreführungsmaßstab angewandt werden? Oder ist die Verweisung in Artikel 3 a, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie lex specialis zu Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie, so dass ein allenfalls strengerer nationaler Irreführungsmaßstab auf sämtliche Bestandteile des Vergleichs angewandt werden kann?
Unabhängig davon, welcher Auslegung der Vorzug gegeben wird, stellen sich in Bezug auf die Brillengläser weitere Fragen. Sind die verglichenen Brillengläser qualitativ gleichwertig und liegt der Unterschied lediglich darin, dass es sich in dem einen Fall um ein Markenprodukt, in dem anderen um ein No-name-Erzeugnis handelt, so ist es fraglich, ob der von den Vorinstanzen aufgetragene Hinweis auf den jeweiligen Glashersteller mit Art 3a Abs 1 lit c der Richtlinie vereinbar ist. Voraussetzung dafür wäre wohl, dass das bessere Image einer Markenware als eine "wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische" Eigenschaft im Sinne dieser Bestimmung gewertet wird, weil in der Nennung der Glashersteller ein Vergleich liegt und nach Art 3a Abs 1 lit c nur die dort genannten Eigenschaften einander gegenübergestellt werden dürfen.Unabhängig davon, welcher Auslegung der Vorzug gegeben wird, stellen sich in Bezug auf die Brillengläser weitere Fragen. Sind die verglichenen Brillengläser qualitativ gleichwertig und liegt der Unterschied lediglich darin, dass es sich in dem einen Fall um ein Markenprodukt, in dem anderen um ein No-name-Erzeugnis handelt, so ist es fraglich, ob der von den Vorinstanzen aufgetragene Hinweis auf den jeweiligen Glashersteller mit Artikel 3 a, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie vereinbar ist. Voraussetzung dafür wäre wohl, dass das bessere Image einer Markenware als eine "wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische" Eigenschaft im Sinne dieser Bestimmung gewertet wird, weil in der Nennung der Glashersteller ein Vergleich liegt und nach Artikel 3 a, Absatz eins, Litera c, nur die dort genannten Eigenschaften einander gegenübergestellt werden dürfen.
Brillen mit Markengläsern und Brillen mit qualitativ gleichwertigen No-name-Gläsern erfüllen den gleichen Bedarf; ihr Vergleich wird daher mit Art 3a Abs 1 lit b der Richtlinie im Einklang stehen. Im Preisvergleich liegt aber eine Gleichsetzung eines Markenprodukts mit einem No-name-Produkt. Damit stellt sich die Frage, ob ein solcher Vergleich gegen Art 3a Abs 1 lit g der Richtlinie verstößt. Wird dies bejaht, so müsste ein Hinweis auf den Hersteller unterbleiben, auch wenn die Gegenüberstellung des Preises eines Markenprodukts mit dem Preis eines No-name-Produkts mangels entsprechender Aufklärung als irreführend im Sinne des Art 3a Abs 1 lit a der Richtlinie zu werten wäre. Daraus könnte folgen, dass jeder Preisvergleich zwischen Markenprodukten und No-name-Produkten unzulässig wäre.Brillen mit Markengläsern und Brillen mit qualitativ gleichwertigen No-name-Gläsern erfüllen den gleichen Bedarf; ihr Vergleich wird daher mit Artikel 3 a, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie im Einklang stehen. Im Preisvergleich liegt aber eine Gleichsetzung eines Markenprodukts mit einem No-name-Produkt. Damit stellt sich die Frage, ob ein solcher Vergleich gegen Artikel 3 a, Absatz eins, Litera g, der Richtlinie verstößt. Wird dies bejaht, so müsste ein Hinweis auf den Hersteller unterbleiben, auch wenn die Gegenüberstellung des Preises eines Markenprodukts mit dem Preis eines No-name-Produkts mangels entsprechender Aufklärung als irreführend im Sinne des Artikel 3 a, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie zu werten wäre. Daraus könnte folgen, dass jeder Preisvergleich zwischen Markenprodukten und No-name-Produkten unzulässig wäre.
2. Zum Vergleich von Waren, die auf verschiedenen Vertriebswegen eingekauft wurden
Die Klägerin ist ein Fachoptikunternehmen, das ständige Vertragsbeziehungen zu den Herstellern von Markenbrillen unterhält und deren Angebot eine große Anzahl von verschiedenen Modellen umfasst. Die Erstbeklagte vertreibt hingegen weit überwiegend No-name-Produkte; auf Markenbrillen entfällt nur ein geringer Teil ihres Angebots. Die Markenbrillen bezieht sie außerhalb der regulären Vertriebswege; sie bietet daher nicht das volle Sortiment, sondern nur einzelne Modelle.
Wenn daher die Erstbeklagte den Preis einer von ihr angebotenen Markenbrille dem Preis einer bei der Klägerin erworbenen Markenbrille gegenüberstellt, dann werden zwar gleichartige Waren verglichen, diese sind jedoch auf verschiedenen Vertriebswegen zu den beiden Anbietern gelangt. Die Unterschiede in der Beschaffung sind für das konkrete Angebot ohne Bedeutung; für den Käufer macht es - anders als etwa bei einem Kauf mit Beratung im Gegensatz zu einem, bei dem nicht beraten wird - zumindest objektiv keinen Unterschied, ob der Verkäufer die Brille aufgrund einer ständigen Lieferbeziehung zum Hersteller oder auf einem anderen Weg eingekauft hat.
Wird - wie von der Klägerin begehrt - den Beklagten aufgetragen, darauf hinzuweisen, dass die Vergleichsbrille wegen fehlender Lieferbeziehungen zu Markenlieferanten nicht in ihrem ständigen Sortiment enthalten ist, so könnte die Auffassung vertreten werden, dass damit eine Anforderung an die vergleichende Werbung gestellt wird, die durch Art 3a der Richtlinie nicht gedeckt ist. Für diese Auffassung könnte Art 3a Abs 2 der Richtlinie sprechen. Darin wird der Vergleich mit Sonderangeboten gesondert geregelt und festgelegt, dass klar und eindeutig das Ende des Sonderangebots und, wenn das Sonderangebot noch nicht gilt, der Beginn des Zeitraums angegeben werden müssen, in dem der Sonderpreis oder andere besondere Bedingungen gelten; gegebenenfalls ist darauf hinzuweisen, dass das Sonderangebot nur so lange gilt, wie die Waren und Dienstleistungen verfügbar sind.Wird - wie von der Klägerin begehrt - den Beklagten aufgetragen, darauf hinzuweisen, dass die Vergleichsbrille wegen fehlender Lieferbeziehungen zu Markenlieferanten nicht in ihrem ständigen Sortiment enthalten ist, so könnte die Auffassung vertreten werden, dass damit eine Anforderung an die vergleichende Werbung gestellt wird, die durch Artikel 3 a, der Richtlinie nicht gedeckt ist. Für diese Auffassung könnte Artikel 3 a, Absatz 2, der Richtlinie sprechen. Darin wird der Vergleich mit Sonderangeboten gesondert geregelt und festgelegt, dass klar und eindeutig das Ende des Sonderangebots und, wenn das Sonderangebot noch nicht gilt, der Beginn des Zeitraums angegeben werden müssen, in dem der Sonderpreis oder andere besondere Bedingungen gelten; gegebenenfalls ist darauf hinzuweisen, dass das Sonderangebot nur so lange gilt, wie die Waren und Dienstleistungen verfügbar sind.
Aus der Regelung des Sonderangebots in Art 3a Abs 2 der Richtlinie könnte geschlossen werden, dass die Richtlinie das Erwecken von Fehlvorstellungen über die Vertriebsart (Sonderangebot/reguläres Angebot) als nicht vom Irreführungsverbot erfasst sieht. Das Gleiche könnte (müsste?) auch für Fehlvorstellungen über die Beschaffung der angebotenen Waren gelten (auf regulären Vertriebswegen bezogene Waren/parallelimportierte oder auf anderen Wegen beschaffte Waren). Auch das sind Fehlvorstellungen, die mit den Eigenschaften der Ware nichts zu tun haben, sondern die geschäftlichen Verhältnisse des jeweiligen Anbieters betreffen. Irrt der Kunde in einem dieser Punkte, so werden die für seine Kaufentscheidung unmittelbar maßgeblichen Faktoren (Qualität und Preis, allenfalls auch die Verfügbarkeit der Ware im Zeitpunkt des Vergleichs) nicht berührt. Er irrt nur insofern, als er möglicherweise glaubt, die Mitbewerber, deren Preise miteinander verglichen werden, hätten die gleichen Bezugsbedingungen und böten auch auf Dauer gesehen vergleichbare Leistungen.Aus der Regelung des Sonderangebots in Artikel 3 a, Absatz 2, der Richtlinie könnte geschlossen werden, dass die Richtlinie das Erwecken von Fehlvorstellungen über die Vertriebsart (Sonderangebot/reguläres Angebot) als nicht vom Irreführungsverbot erfasst sieht. Das Gleiche könnte (müsste?) auch für Fehlvorstellungen über die Beschaffung der angebotenen Waren gelten (auf regulären Vertriebswegen bezogene Waren/parallelimportierte oder auf anderen Wegen beschaffte Waren). Auch das sind Fehlvorstellungen, die mit den Eigenschaften der Ware nichts zu tun haben, sondern die geschäftlichen Verhältnisse des jeweiligen Anbieters betreffen. Irrt der Kunde in einem dieser Punkte, so werden die für seine Kaufentscheidung unmittelbar maßgeblichen Faktoren (Qualität und Preis, allenfalls auch die Verfügbarkeit der Ware im Zeitpunkt des Vergleichs) nicht berührt. Er irrt nur insofern, als er möglicherweise glaubt, die Mitbewerber, deren Preise miteinander verglichen werden, hätten die gleichen Bezugsbedingungen und böten auch auf Dauer gesehen vergleichbare Leistungen.
Die von der Klägerin begehrten aufklärenden Hinweise können nur aufgetragen werden, wenn ein Preisvergleich ohne diese Hinweise unzulässig ist. Dem könnte Art 3a iVm Art 7 Abs 2 der Richtlinie entgegenstehen, weil damit ein Erfordernis aufgestellt wird, das weder in Art 3a Abs 1 noch in Art 3a Abs 2 der Richtlinie ausdrücklich erwähnt ist. Die Zulässigkeit des Vergleichs würde davon abhängig gemacht, dass sich der Vergleich auf Waren bezieht, die von den Anbietern auf gleichen Vertriebswegen beschafft und von ihnen in vergleichbarer Auswahl angeboten werden.Die von der Klägerin begehrten aufklärenden Hinweise können nur aufgetragen werden, wenn ein Preisvergleich ohne diese Hinweise unzulässig ist. Dem könnte Artikel 3 a, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie entgegenstehen, weil damit ein Erfordernis aufgestellt wird, das weder in Artikel 3 a, Absatz eins, noch in Artikel 3 a, Absatz 2, der Richtlinie ausdrücklich erwähnt ist. Die Zulässigkeit des Vergleichs würde davon abhängig gemacht, dass sich der Vergleich auf Waren bezieht, die von den Anbietern auf gleichen Vertriebswegen beschafft und von ihnen in vergleichbarer Auswahl angeboten werden.
Die Frage der Auslegung des Art 3a der Richtlinie stellte sich nicht, wenn die Auffassung vertreten würde, dass es sich bei den Unterschieden in der Beschaffung zwar um eine durch den Preisvergleich hervorgerufene, aber davon losgelöste unrichtige Auffassung über den Geschäftsbetrieb des Werbenden handelte. Eine derartige Irreführung wäre nach den allgemeinen Irreführungsregeln und nicht nach Art 3a der Richtlinie zu beurteilen.Die Frage der Auslegung des Artikel 3 a, der Richtlinie stellte sich nicht, wenn die Auffassung vertreten würde, dass es sich bei den Unterschieden in der Beschaffung zwar um eine durch den Preisvergleich hervorgerufene, aber davon losgelöste unrichtige Auffassung über den Geschäftsbetrieb des Werbenden handelte. Eine derartige Irreführung wäre nach den allgemeinen Irreführungsregeln und nicht nach Artikel 3 a, der Richtlinie zu beurteilen.
Gegen diese Auffassung könnte aber eingewandt werden, dass sie auf einer künstlichen Unterscheidung beruht, weil auch Fehlvorstellungen über die Beschaffung der Waren allein durch den Vergleich und nicht etwa durch zusätzliche Angaben hervorgerufen werden. Wird die Anwendung des Art 3a der Richtlinie bejaht, so ist zu klären, ob diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass ein (Preis-)Vergleich nur dann zulässig ist, wenn die verglichenen Waren auf gleichen Vertriebswegen beschafft werden und daher bei beiden Anbietern in vergleichbarer Auswahl zur Verfügung stehen.Gegen diese Auffassung könnte aber eingewandt werden, dass sie auf einer künstlichen Unterscheidung beruht, weil auch Fehlvorstellungen über die Beschaffung der Waren allein durch den Vergleich und nicht etwa durch zusätzliche Angaben hervorgerufen werden. Wird die Anwendung des Artikel 3 a, der Richtlinie bejaht, so ist zu klären, ob diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass ein (Preis-)Vergleich nur dann zulässig ist, wenn die verglichenen Waren auf gleichen Vertriebswegen beschafft werden und daher bei beiden Anbietern in vergleichbarer Auswahl zur Verfügung stehen.
3. Zum Testkauf
Die Beklagten haben den Testkauf veranlasst, nachdem sie Fassungen der Marke Eschenbach eingekauft hatten. Sie haben Gläser der Marke Zeiss ausgewählt und damit einen hohen Preis der Testkaufbrille erreicht. Im Zeitpunkt des Testkaufs haben sie Brillenfassungen der Marke Eschenbach noch gar nicht angeboten und in ihren Werbeprospekt für die von ihnen angebotene Brille mit einem Foto der Testkaufbrille geworben.
Diesen Sachverhalt nimmt die Klägerin zum Anlass, mehrere Begehren zu stellen, mit denen den Beklagten ein Preisvergleich untersagt werden soll, wenn sie die Testkaufbrille unter den oben angegebenen Umständen gekauft haben. Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass der Eindruck erweckt werde, der Käufer der Testkaufbrille hätte bei ihr zu teuer gekauft, obwohl die Erstbeklagte im Zeitpunkt des Kaufs die Vergleichsbrille noch gar nicht angeboten hatte.
Keiner dieser Umstände wird in Art 3a der Richtlinie ausdrücklich erwähnt. Es sind dies Umstände, die nach österreichischem Recht nach der Generalklausel des § 1 UWG (Verbot sittenwidriger Werbung) oder nach § 2 UWG (Verbot irreführender Werbung) zu beurteilen wären.Keiner dieser Umstände wird in Artikel 3 a, der Richtlinie ausdrücklich erwähnt. Es sind dies Umstände, die nach österreichischem Recht nach der Generalklausel des Paragraph eins, UWG (Verbot sittenwidriger Werbung) oder nach Paragraph 2, UWG (Verbot irreführender Werbung) zu beurteilen wären.
Nach Art 7 Abs 2 der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten bei vergleichender Werbung, soweit es sich um den Vergleich handelt, keinen weiterreichenden Schutz aufrechterhalten als ihn die Richtlinie vorsieht. Die Auslegung dieser Bestimmung ist auch im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung. Die Entscheidung hängt davon ab, ob unter "Vergleich" im Sinne des Art 7 Abs 2 der Richtlinie auch die Schaffung der Vergleichsgrundlagen zu verstehen ist. Trifft dies zu, dann ist durch Auslegung des Art 3a der Richtlinie zu klären, ob ein (Preis-)Vergleich zulässig ist, wenn die Grundlagen für den für den Werbenden günstigen Vergleich durch einen noch vor Beginn des eigenen Angebots vorgenommenen und entsprechend gestalteten Testkauf geschaffen wurden.Nach Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten bei vergleichender Werbung, soweit es sich um den Vergleich handelt, keinen weiterreichenden Schutz aufrechterhalten als ihn die Richtlinie vorsieht. Die Auslegung dieser Bestimmung ist auch im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung. Die Entscheidung hängt davon ab, ob unter "Vergleich" im Sinne des Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie auch die Schaffung der Vergleichsgrundlagen zu verstehen ist. Trifft dies zu, dann ist durch Auslegung des Artikel 3 a, der Richtlinie zu klären, ob ein (Preis-)Vergleich zulässig ist, wenn die Grundlagen für den für den Werbenden günstigen Vergleich durch einen noch vor Beginn des eigenen Angebots vorgenommenen und entsprechend gestalteten Testkauf geschaffen wurden.
4. Zur herabsetzenden Wirkung des Vergleichs
Die durch Jahre hindurch gleich gestaltete vergleichende Preiswerbung der Beklagten erweckt den Eindruck, dass die Fachoptiker für die gleichen Brillenfassungen generell wesentlich höhere Preise verlangen als die Erstbeklagte. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass bei den Testkäufen gezielt Brillen mit teuren Brillengläsern erworben werden. Die Beklagten beschränken sich auch nicht darauf, den jeweiligen Mitbewerber zu nennen, sondern sie zeigen - in der Fernsehwerbung - dessen Firmenlogo, Betriebsausstattung oder Geschäftsauslage.
Nach Art 3a Abs 1 lit e der Richtlinie dürfen durch den Vergleich weder die Marken, die Handelsnamen oder andere Unterscheidungszeichen noch die Waren, die Dienstleistungen, die Tätigkeiten oder die Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft werden. Herabsetzende vergleichende Werbung ist verboten, weil sie den Goodwill des Mitbewerbers stärker beeinträchtigt, als erforderlich ist, um rationale Verbraucherentscheidungen zu unterstützen (Ohly/Spencer, GRUR 1999, 689). Für eine unzulässige Herabsetzung kann es aber nicht genügen, dass dem niedrigeren Preis des Werbenden der höhere Preis des Konkurrenten gegenübergestellt wird, weil damit jeder Preisvergleich ausgeschlossen wäre.Nach Artikel 3 a, Absatz eins, Litera e, der Richtlinie dürfen durch den Vergleich weder die Marken, die Handelsnamen oder andere Unterscheidungszeichen noch die Waren, die Dienstleistungen, die Tätigkeiten oder die Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft werden. Herabsetzende vergleichende Werbung ist verboten, weil sie den Goodwill des Mitbewerbers stärker beeinträchtigt, als erforderlich ist, um rationale Verbraucherentscheidungen zu unterstützen (Ohly/Spencer, GRUR 1999, 689). Für eine unzulässige Herabsetzung kann es aber nicht genügen, dass dem niedrigeren Preis des Werbenden der höhere Preis des Konkurrenten gegenübergestellt wird, weil damit jeder Preisvergleich ausgeschlossen wäre.
Die vergleichende Brillenwerbung der Beklagten lässt aber nicht nur die Testkaufbrille teuer erscheinen, sondern sie erweckt durch entsprechende Auswahl der Testkaufbrille und durch eine Vielzahl immer gleich gestalteter Preisvergleiche den Anschein, dass die Preise der Optiker ganz allgemein überhöht wären. Die Werbewirksamkeit des Vergleichs für die Beklagten wird noch dadurch verstärkt, dass - in der Fernsehwerbung - das Geschäft des jeweiligen Mitbewerbers gezeigt wird.
Es stellt sich daher die Frage, ob Art 3a lit e der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Vergleich herabsetzend im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn der Werbende die beim Mitbewerber gekaufte Ware so auswählt, dass ein Preisunterschied erreicht wird, der über dem durchschnittlichen Preisunterschied liegt und/oder wenn derartige Preisvergleiche immer wieder vorgenommen werden, so dass der Eindruck entsteht, die Preise der Mitbewerber seien generell überhöht. Zu klären ist auch, ob die Angaben zur Identifikation des Mitbewerbers auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken sind und es daher unzulässig ist, wenn zusätzlich zum Namen des Mitbewerbers noch dessen (allfälliges) Firmenlogo und dessen Geschäft gezeigt werden.Es stellt sich daher die Frage, ob Artikel 3 a, Litera e, der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Vergleich herabsetzend im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn der Werbende die beim Mitbewerber gekaufte Ware so auswählt, dass ein Preisunterschied erreicht wird, der über dem durchschnittlichen Preisunterschied liegt und/oder wenn derartige Preisvergleiche immer wieder vorgenommen werden, so dass der Eindruck entsteht, die Preise der Mitbewerber seien generell überhöht. Zu klären ist auch, ob die Angaben zur Identifikation des Mitbewerbers auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken sind und es daher unzulässig ist, wenn zusätzlich zum Namen des Mitbewerbers noch dessen (allfälliges) Firmenlogo und dessen Geschäft gezeigt werden.
Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG.Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG.