[5] Die außerordentliche Revision der Kläger zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf:
[6] 1. Der Vorwurf der Kläger, das Berufungsverfahren sei in einem die Qualität des § 502 Abs 1 ZPO erreichenden Ausmaß mangelhaft geblieben, wurde geprüft; er trifft nicht zu (§ 510 Abs 3 ZPO). [6] 1. Der Vorwurf der Kläger, das Berufungsverfahren sei in einem die Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erreichenden Ausmaß mangelhaft geblieben, wurde geprüft; er trifft nicht zu (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[7] 2. Die Kläger stehen auf dem Standpunkt, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, unter welchen Umständen der Verwalter und der Mehrheitseigentümer einer Liegenschaft verpflichtet seien, im Interesse aller Miteigentümer die Ausstattung eines Mietobjekts auf der Liegenschaft anzuheben, um einen höheren Mietzins verlangen zu können. Selbst für den Fall, dass die Klageansprüche nicht verjährt wären, legen die Kläger aber nicht dar, warum die Entscheidung von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängen sollte (vgl § 502 Abs 1 ZPO): Der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sie – zumindest bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz – keine konkreten Behauptungen aufgestellt haben, dass zum Zeitpunkt der Vermietung der hier in Rede stehenden Objekte die Sanierung im Vergleich zur Vermietung im unsanierten Zustand im Ergebnis jedenfalls die bessere Variante gewesen wäre, treten sie nicht entgegen. [7] 2. Die Kläger stehen auf dem Standpunkt, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, unter welchen Umständen der Verwalter und der Mehrheitseigentümer einer Liegenschaft verpflichtet seien, im Interesse aller Miteigentümer die Ausstattung eines Mietobjekts auf der Liegenschaft anzuheben, um einen höheren Mietzins verlangen zu können. Selbst für den Fall, dass die Klageansprüche nicht verjährt wären, legen die Kläger aber nicht dar, warum die Entscheidung von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängen sollte vergleiche Paragraph 502, Absatz eins, ZPO): Der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sie – zumindest bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz – keine konkreten Behauptungen aufgestellt haben, dass zum Zeitpunkt der Vermietung der hier in Rede stehenden Objekte die Sanierung im Vergleich zur Vermietung im unsanierten Zustand im Ergebnis jedenfalls die bessere Variante gewesen wäre, treten sie nicht entgegen.
[8] 3. Die Kläger meinen, das Berufungsurteil widerspreche insofern der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, als es die unbefristete Vermietung sanierungsbedürftiger Objekte in unsaniertem Zustand durch die Beklagten nicht als haftungsbegründend angesehen habe. Die einzige Entscheidung, auf die sie dabei eingehen, ist 9 Ob 78/22v. In dieser wertete der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung des dortigen Berufungsgerichts, ein konkreter Mietvertrag sei in der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen geschlossen worden und daher als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung zu qualifizieren, als vertretbar (Rz 7). Er hielt auch fest, dass, wenn eine höhere Ausstattung mit minimalem Aufwand hergestellt werden kann (dort: die Beseitigung des Verschlusses der Entlüftung der Badezimmer), die Vermietung ohne vorhergehende Sanierung eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung darstellen kann, sofern damit gegen schutzwürdige Interessen des Minderheitseigentümers verstoßen wird (Rz 5). Das Berufungsurteil kann diesem Zurückweisungsbeschluss aber schon deshalb nicht widersprechen, weil die Kläger nach der von ihnen nicht beanstandeten Beurteilung des Berufungsgerichts kein konkretes Vorbringen zur Wirtschaftlichkeit der vorhergehenden Sanierung der hier zu beurteilenden Objekte und anschließenden Vermietung gegenüber der Vermietung im unsanierten Zustand erstattet haben.
[9] 4. Das in der außerordentlichen Revision wiederholte Vorbringen, die Beklagten hätten es schuldhaft unterlassen, gemäß § 1111 ABGB gegen die Vormieter vorzugehen, um die notwendigen Sanierungskosten zu erhalten, hat bereits das Berufungsgericht als gegen das Neuerungsverbot (§ 482 ZPO) verstoßend gewertet. Auch dieser Beurteilung treten die Kläger nicht entgegen. [9] 4. Das in der außerordentlichen Revision wiederholte Vorbringen, die Beklagten hätten es schuldhaft unterlassen, gemäß Paragraph 1111, ABGB gegen die Vormieter vorzugehen, um die notwendigen Sanierungskosten zu erhalten, hat bereits das Berufungsgericht als gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 482, ZPO) verstoßend gewertet. Auch dieser Beurteilung treten die Kläger nicht entgegen.
[10] 5. Den angeblichen Widerspruch des Berufungsurteils zur „Rechtsprechung zum Schadenersatzrecht“ belegen die Kläger mit keiner einzigen Entscheidung. Mit dem in diesem Zusammenhang wiederholten Vorwurf, die Beklagten hätten Ablösezahlungen von Untermietern an Mieter zugestimmt und wären an diesen beteiligt worden, ohne den Klägern die auf ihre Miteigentumsanteile entfallenden Beträge zukommen zu lassen, entfernen sich die Kläger von den gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts und zeigen schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[11] 6. Die Ausführungen der Kläger zur ihrer Ansicht nach unvertretbar unterbliebenen Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises für „massive Sorgfaltsverstöße“ der Beklagten übergehen wiederum, dass die Kläger nach der von ihnen nicht beanstandeten Beurteilung des Berufungsgerichts kein konkretes Vorbringen zur Wirtschaftlichkeit der vorhergehenden Sanierung der hier zu beurteilenden Objekte und anschließenden Vermietung gegenüber der Vermietung im unsanierten Zustand erstattet haben.
[12] 7. Zur Verjährungsfrage räumen die Kläger ein, dass das Ausmaß der Erkundungspflicht des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt nach der Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (RS0113916). Sie meinen aber, es liege eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vor. Bereits mit dem ersten in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf – die Erstbeklagte habe es „lange Zeit darauf angelegt, den Klägern eben keine Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Umstände zu verheimlichen“ – entfernen sie sich aber (erneut) vom festgestellten Sachverhalt. In der Folge legen sie zwar dar, warum sie ihrer Ansicht nach der Erkundigungspflicht entsprochen haben. Mit der zentralen Begründung des Berufungsgerichts – ausgehend vom eigenen Vorbringen der Kläger sei eine Ertragslosigkeit von mit dem hier zu beurteilenden Zinshaus vergleichbaren Zinshäusern nur bis zum Ende der 1990er Jahre üblich gewesen; aus den ihnen wiederholt übersandten Abrechnungen der Erstbeklagten aus verschiedenen Jahren danach seien die gesamten Mietzinseinnahmen und die Entwicklung des Zinshauses ausreichend ableitbar gewesen, um aufgrund der fortdauernden Ertragslosigkeit die der Klage zugrunde liegende Verdachtslage zu entwickeln; die Abrechnungen der Erstbeklagten hatten gerade den Zweck, ihre Tätigkeit darzustellen und es den Adressaten zu ermöglichen, gegebenenfalls weitere Schritte zur Kontrolle einzuleiten – setzen sie sich aber nicht auseinander. Damit gelingt es ihnen nicht, deren Unvertretbarkeit darzulegen.
[13] 8. Auch der von den Klägern behauptete Widerspruch des Berufungsurteils zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Verjährung bei fortgesetzten Schädigungen (RS0034536) liegt nicht vor: Das Berufungsgericht ist zusammengefasst zum Ergebnis gekommen, dass ausgehend vom Klagevorbringen der Abschluss des jeweiligen, nach Ansicht der Kläger nachteiligen Mietvertrags die (potenziell) schädigende Handlung gewesen ist, sodass es sich beim behaupteten fortlaufenden monatlichen Mietzinsentgang nicht um eine fortgesetzte Schädigung handelt, sondern um voraussehbare weitere Teilschäden (vgl RS0034618; RS0087613). Dem treten die Kläger nur mit dem Verweis auf die Entscheidung 6 Ob 232/15h entgegen, der jedoch kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag: Anders als hier waren dort wiederholte Pflichtverletzungen des Vertragspartners durch Verstöße gegen mehrere aufeinanderfolgende Sanierungsvereinbarungen zu beurteilen (vgl Pkt 4.6., 4.9.). [13] 8. Auch der von den Klägern behauptete Widerspruch des Berufungsurteils zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Verjährung bei fortgesetzten Schädigungen (RS0034536) liegt nicht vor: Das Berufungsgericht ist zusammengefasst zum Ergebnis gekommen, dass ausgehend vom Klagevorbringen der Abschluss des jeweiligen, nach Ansicht der Kläger nachteiligen Mietvertrags die (potenziell) schädigende Handlung gewesen ist, sodass es sich beim behaupteten fortlaufenden monatlichen Mietzinsentgang nicht um eine fortgesetzte Schädigung handelt, sondern um voraussehbare weitere Teilschäden vergleiche RS0034618; RS0087613). Dem treten die Kläger nur mit dem Verweis auf die Entscheidung 6 Ob 232/15h entgegen, der jedoch kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag: Anders als hier waren dort wiederholte Pflichtverletzungen des Vertragspartners durch Verstöße gegen mehrere aufeinanderfolgende Sanierungsvereinbarungen zu beurteilen vergleiche Pkt 4.6., 4.9.).
[14] 9. Die Kläger kritisieren, dass das Berufungsgericht nicht auf die 30-jährige Verjährungsfrist des § 1489 zweiter Satz zweiter Fall ABGB abgestellt hat, legen aber nicht dar, inwiefern das eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufwerfen sollte, zumal sie auch in diesem Zusammenhang nicht von den Feststellungen ausgehen, denen keine Anhaltspunkte für gerichtlich strafbare Handlungen der Beklagten entnommen werden können. [14] 9. Die Kläger kritisieren, dass das Berufungsgericht nicht auf die 30-jährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, zweiter Satz zweiter Fall ABGB abgestellt hat, legen aber nicht dar, inwiefern das eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufwerfen sollte, zumal sie auch in diesem Zusammenhang nicht von den Feststellungen ausgehen, denen keine Anhaltspunkte für gerichtlich strafbare Handlungen der Beklagten entnommen werden können.
[15] 10. Auf die von den Klägern als erheblich angesehene Rechtsfrage, ob sie ihr Zahlungsbegehren in der Berufung zulässigerweise geändert haben oder mit der Änderung, wie vom Berufungsgericht betont, gegen das Neuerungsverbot verstoßen haben, kommt es nicht mehr an.