Aus den Entscheidungsgründen:
Die Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Wien schreibt im § 23 nicht vor, daß die Gründe für die Kündigung in das Kündigungsschreiben aufzunehmen wären. Dies ist auch nicht für den Fall vorgesehen, daß den Dienstnehmer ein Verschulden an der Kündigung trifft (§ 26 Abs. 1 lit. c). Es genügt der bloße Ausspruch der Kündigung, wie es auch bei Entlassungen nicht erforderlich ist, die Entlassungsgrunde dem Dienstnehmer sogleich bekanntzugeben. Der Einwand der Revisionswerberin, es hätte zur Klarstellung des Willens der Beklagten, ob eine gewöhnliche Kündigung oder eine Verschuldenskündigung beabsichtigt sei, eines entsprechenden Hinweises im Kündigungsschreiben bedurft, ist nicht richtig. Denn die Rechtsfolge des Abfertigungsverlustes nach § 26 Abs. 1 lit. c VBO. und die rechtliche Qualifikation der Kündigung als einer Verschuldenskündigung tritt auf Grund der objektiven Tatsache ein, daß den Dienstnehmer im konkreten Fall ein Verschulden an der Kündigung trifft, und kommt diesem durch die Verweigerung der Abfertigung zur Kenntnis. Eines besonderen Ausspruches bedarf es auch in dieser Hinsicht nicht.Die Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Wien schreibt im Paragraph 23, nicht vor, daß die Gründe für die Kündigung in das Kündigungsschreiben aufzunehmen wären. Dies ist auch nicht für den Fall vorgesehen, daß den Dienstnehmer ein Verschulden an der Kündigung trifft (Paragraph 26, Absatz eins, Litera c,). Es genügt der bloße Ausspruch der Kündigung, wie es auch bei Entlassungen nicht erforderlich ist, die Entlassungsgrunde dem Dienstnehmer sogleich bekanntzugeben. Der Einwand der Revisionswerberin, es hätte zur Klarstellung des Willens der Beklagten, ob eine gewöhnliche Kündigung oder eine Verschuldenskündigung beabsichtigt sei, eines entsprechenden Hinweises im Kündigungsschreiben bedurft, ist nicht richtig. Denn die Rechtsfolge des Abfertigungsverlustes nach Paragraph 26, Absatz eins, Litera c, VBO. und die rechtliche Qualifikation der Kündigung als einer Verschuldenskündigung tritt auf Grund der objektiven Tatsache ein, daß den Dienstnehmer im konkreten Fall ein Verschulden an der Kündigung trifft, und kommt diesem durch die Verweigerung der Abfertigung zur Kenntnis. Eines besonderen Ausspruches bedarf es auch in dieser Hinsicht nicht.
Die von den Untergerichten festgestellten Manipulationen der Klägerin mit den Fahrscheinen stellen mit Rücksicht auf die besondere Vertrauensstellung der Straßenbahnschaffner grobe Mißbräuche dar, die zur Entlassung berechtigen (§ 25 Abs. 2 lit c). Der Umstand, daß die Klägerin kurz nach der letzten Beanstandung gekundigt wurde, mußte ihr klarmachen, daß sie wegen ihrer Unregelmäßigkeiten gekundigt werde und daß ihr deshalb ein Abfertigungsanspruch nicht zusteht. Wenn auch zwei der Bemängelungen durch Ordnungsstrafen geahndet wurden, hinderte dies nicht, sie im Zusammenhang mit einer dritten als Grund für die Kündigung der Klägerin heranzuziehen.Die von den Untergerichten festgestellten Manipulationen der Klägerin mit den Fahrscheinen stellen mit Rücksicht auf die besondere Vertrauensstellung der Straßenbahnschaffner grobe Mißbräuche dar, die zur Entlassung berechtigen (Paragraph 25, Absatz 2, Litera c,). Der Umstand, daß die Klägerin kurz nach der letzten Beanstandung gekundigt wurde, mußte ihr klarmachen, daß sie wegen ihrer Unregelmäßigkeiten gekundigt werde und daß ihr deshalb ein Abfertigungsanspruch nicht zusteht. Wenn auch zwei der Bemängelungen durch Ordnungsstrafen geahndet wurden, hinderte dies nicht, sie im Zusammenhang mit einer dritten als Grund für die Kündigung der Klägerin heranzuziehen.
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Klägerin der Abfertigungsanspruch nicht zusteht. Der Revision mußte der Erfolg versagt werden.