Die Revision ist nicht begründet.
1.) Als Aktenwidrigkeit müsse, so behauptet die Revisionswerberin, die Feststellung des angefochtenen Urteils gerügt werden, dass keiner der drei noch im Streit verbliebenen Kläger eine Aussage wie der frühere Kläger K***** gemacht habe, wonach ihm vom Zuschuss erst durch das grüne hektographierte Schreiben, Beilage ./1, etwas bekannt geworden sei. In Wirklichkeit hätten alle drei Kläger in ihrer Parteiaussage in dieser Hinsicht wie der frühere Kläger K***** ausgesagt, was der Einfachheit halber durch Bezugnahme auf die Aussage K***** protokolliert worden sei. Der Kläger Ing. F***** sage überdies an einer anderen Stelle noch ausdrücklich, dass bei Zuweisung der Wohnung von einem Zuschuss des Werkes keine Rede gewesen sei. Die Aktenwidrigkeit sei deshalb bedeutungsvoll, weil das angefochtene Urteil darauf verweise, das Erstgericht habe keine Feststellung dahin getroffen, dass die Kläger erst durch das hektographierte Schreiben vom Werkszuschuss erfahren hätten, ferner weil es später auch von einer jahrelangen Leistung dieses Zuschusses spreche, woraus es die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Falles durch das Erstgericht ableite.
Die von der Revision aufgezeigte Aktenwidrigkeit liegt zwar vor, sie ist aber für das Urteil nicht von kausaler Bedeutung, denn es nimmt im Anschluss an die aktenwidrige Feststellung auf das Rundschreiben der G***** vom 1. 2. 1952 Bezug und sagt im Zusammenhang damit, dass die Erhöhung des Mietzinses gerade mit der Herabsetzung des Mietzinses (soll richtig heißen Mietzinszuschusses) für werksangehörige Mieter begründet wurde. Die Kläger hätten daher zumindest bereits damals Kenntnis vom Werkszuschuss erhalten. Aus diesem Teil der Begründung des angefochtenen Urteils folgt klar und eindeutig, dass die gerügte Aktenwidrigkeit für das Urteil nicht von jener Bedeutung ist, wie sie die Revisionswerberin ihr zumessen will. Der Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO liegt nur vor, wenn dem Urteil des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkte eine tatsächliche Voraussetzung zugrundegelegt wird, die mit den Prozessakten erster oder zweiter Instanz in Widerspruch steht. Aktenwidrigkeiten, die Unwesentliches, nicht Entscheidendes betreffen, lassen sich dem Revisionsgrund nicht unterstellen.Die von der Revision aufgezeigte Aktenwidrigkeit liegt zwar vor, sie ist aber für das Urteil nicht von kausaler Bedeutung, denn es nimmt im Anschluss an die aktenwidrige Feststellung auf das Rundschreiben der G***** vom 1. 2. 1952 Bezug und sagt im Zusammenhang damit, dass die Erhöhung des Mietzinses gerade mit der Herabsetzung des Mietzinses (soll richtig heißen Mietzinszuschusses) für werksangehörige Mieter begründet wurde. Die Kläger hätten daher zumindest bereits damals Kenntnis vom Werkszuschuss erhalten. Aus diesem Teil der Begründung des angefochtenen Urteils folgt klar und eindeutig, dass die gerügte Aktenwidrigkeit für das Urteil nicht von jener Bedeutung ist, wie sie die Revisionswerberin ihr zumessen will. Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegt nur vor, wenn dem Urteil des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkte eine tatsächliche Voraussetzung zugrundegelegt wird, die mit den Prozessakten erster oder zweiter Instanz in Widerspruch steht. Aktenwidrigkeiten, die Unwesentliches, nicht Entscheidendes betreffen, lassen sich dem Revisionsgrund nicht unterstellen.
2.) Zur Darstellung der Verfahrensrüge führt die Revisionswerberin aus: Gemäß § 25 ArbGerG bestehe im arbeitsgerichtlichen Verfahren volle Berufung, weshalb die Sache vor dem Berufungsgerichte neu zu verhandeln sei. Wenn sich die Beklagte mit der bloßen Verlesung der Protokolle über die in erster Instanz aufgenommenen Beweise einverstanden erklärte, so enthebe dies das Berufungsgericht nicht der Pflicht, alle ihm erforderlich scheinenden Tatsachenfeststellungen selbst zu machen, ja überhaupt sich so wie im Verfahren erster Instanz selber alle Entscheidungsgrundlagen zu beschaffen. Es genüge daher nicht, zu sagen, das Erstgericht habe keine Feststellung dahin getroffen, dass die Kläger erst durch das hektographierte Rundschreiben vom Werkszuschuss erfahren hätten. Es wäre seine Aufgabe gewesen, selbst eine Feststellung des Inhalts zu treffen, dass sich alle drei Kläger der Aussage des ehemaligen Klägers K***** in dieser Hinsicht anschlossen, oder doch festzustellen, dass frühestens im Rundschreiben vom 1. 2. 1952 der Ausdruck "Mietzuschuss", freilich ohne Angabe der Höhe desselben, aufscheine, dieses Schreiben aber nicht von der Arbeitgeberin der Kläger, sondern von der G***** an ihre Mieter abgerichtet worden sei. Die Revisionswerberin vermisse aus den vorgelegten grünen Lohnstreifen auch die Feststellung, dass darin niemals ein Mietzuschuss, sondern nur der einbehaltene Mietzins und die Betriebskosten angeführt seien. Die Kläger selbst hätten in ihren Klagen vorgebracht, erst Ende 1952 durch das hektographierte Rundschreiben die Mitteilung erhalten zu haben, dass sie einen Zuschuss des Werkes in einer bestimmten Höhe bekämen. Freilich sei dieses Rundschreiben von der Beklagten nur in ihrer Eigenschaft als Verwalter der Häuser der G***** und nicht in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin der Kläger versendet worden. Es gehe daher die Erwähnung des Rundschreibens vom 1. 2. 1952 sowie die Feststellung, auch die drei Kläger hätten dieses Schreiben erhalten, über das eigene Prozessvorbringen der Kläger hinaus, ohne dass diese Feststellung auch nur mit einiger Sicherheit aus den Beweisergebnissen hervorgehe, was wieder einen Verfahrensmangel darstelle. Es bedeute aber auch einen erheblichen Feststellungsmangel, wenn das Berufungsgericht davon ausgehe, die Beklagte hätte ohne Vorbehalt längere Zeit hindurch, und zwar auch noch nach dem Rundschreiben, Beilage ./1, den Zuschuss geleistet, ohne dabei zu beachten, dass doch sogleich im unmittelbaren Anschluss an die Aussendung des Rundschreibens Ende 1952, nämlich bereits Anfang 1953 die Mietverträge (soll wohl richtig heißen Mietvertragsentwürfe) zugeschickt worden seien, in denen bereits die Widerruflichkeit des Werkszuschusses klar ausgesprochen werde, ferner, dass im Anschluss daran mit jenen Betriebsangehörigen, die den Vertrag nicht unterschreiben wollten, über den Betriebsrat und später auch über die Arbeiterkammer sich bis in den Juli 1957 hinziehende Verhandlungen eingesetzt hätten, in welchen gerade die Widerruflichkeit des Mietzinszuschusses neben anderen Punkten das Hauptthema gebildet habe. Wäre dies festgestellt worden, so hätte die Annahme des Urteils, bei den Klägern sei das Entstehen der Überzeugung möglich gewesen, mit der Weiterleistung des Zuschusses rechnen zu können, keine Stütze gehabt. Einer ausdrücklichen Feststellung hätte es aber auch bedurft, dass nicht nur der Kläger F*****, sondern auch die übrigen Kläger schon durch die verschiedenen Zuschriften, insbesondere durch das hektographierte Rundschreiben (gemeint offenbar Beilage ./I), wenn nicht schon früher, darüber im Klaren gewesen seien, dass ihr Vermieter nicht die Beklagte, sondern die G***** sei. Auch hätte eine entsprechende Beweiswürdigung, deren Unterlassung gleichfalls als Verfahrensmangel gerügt werde, zur Aberkennung der Glaubwürdigkeit insbesondere des Klägers F***** führen müssen; denn dieser Kläger wage sich sogar zu der Behauptung vor, er habe erst durch das ihm übermittelte Mietvertragsformular erfahren, dass eine G***** existiere, und zwar trotz seiner schon erwähnten Korrespondenz mit der G***** wegen der Reparatur eines Klosettschlauches und eines Heißwasserspeichers Ende 1951 anfangs 1952. Dieser Feststellungsmangel sei auch für die Frage der passiven Klagslegitimation von Bedeutung. Wie sehr den Klägern bewusst gewesen sein müsse, dass sie Mieter einer G*****-Wohnung wurden, ergebe sich aus der Aussage des Zeugen A*****, wonach den "Leuten" erklärt worden sei, dass auch die G*****-Wohnungen billig sein werden, weil das Werk einen freiwilligen Mietenzuschuss leisten werde, ohne dass freilich festgehalten worden wäre, von wem diese Erklärung ausging und an wen der Zuschuss zu den Mieten gewährt werden sollte.2.) Zur Darstellung der Verfahrensrüge führt die Revisionswerberin aus: Gemäß Paragraph 25, ArbGerG bestehe im arbeitsgerichtlichen Verfahren volle Berufung, weshalb die Sache vor dem Berufungsgerichte neu zu verhandeln sei. Wenn sich die Beklagte mit der bloßen Verlesung der Protokolle über die in erster Instanz aufgenommenen Beweise einverstanden erklärte, so enthebe dies das Berufungsgericht nicht der Pflicht, alle ihm erforderlich scheinenden Tatsachenfeststellungen selbst zu machen, ja überhaupt sich so wie im Verfahren erster Instanz selber alle Entscheidungsgrundlagen zu beschaffen. Es genüge daher nicht, zu sagen, das Erstgericht habe keine Feststellung dahin getroffen, dass die Kläger erst durch das hektographierte Rundschreiben vom Werkszuschuss erfahren hätten. Es wäre seine Aufgabe gewesen, selbst eine Feststellung des Inhalts zu treffen, dass sich alle drei Kläger der Aussage des ehemaligen Klägers K***** in dieser Hinsicht anschlossen, oder doch festzustellen, dass frühestens im Rundschreiben vom 1. 2. 1952 der Ausdruck "Mietzuschuss", freilich ohne Angabe der Höhe desselben, aufscheine, dieses Schreiben aber nicht von der Arbeitgeberin der Kläger, sondern von der G***** an ihre Mieter abgerichtet worden sei. Die Revisionswerberin vermisse aus den vorgelegten grünen Lohnstreifen auch die Feststellung, dass darin niemals ein Mietzuschuss, sondern nur der einbehaltene Mietzins und die Betriebskosten angeführt seien. Die Kläger selbst hätten in ihren Klagen vorgebracht, erst Ende 1952 durch das hektographierte Rundschreiben die Mitteilung erhalten zu haben, dass sie einen Zuschuss des Werkes in einer bestimmten Höhe bekämen. Freilich sei dieses Rundschreiben von der Beklagten nur in ihrer Eigenschaft als Verwalter der Häuser der G***** und nicht in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin der Kläger versendet worden. Es gehe daher die Erwähnung des Rundschreibens vom 1. 2. 1952 sowie die Feststellung, auch die drei Kläger hätten dieses Schreiben erhalten, über das eigene Prozessvorbringen der Kläger hinaus, ohne dass diese Feststellung auch nur mit einiger Sicherheit aus den Beweisergebnissen hervorgehe, was wieder einen Verfahrensmangel darstelle. Es bedeute aber auch einen erheblichen Feststellungsmangel, wenn das Berufungsgericht davon ausgehe, die Beklagte hätte ohne Vorbehalt längere Zeit hindurch, und zwar auch noch nach dem Rundschreiben, Beilage ./1, den Zuschuss geleistet, ohne dabei zu beachten, dass doch sogleich im unmittelbaren Anschluss an die Aussendung des Rundschreibens Ende 1952, nämlich bereits Anfang 1953 die Mietverträge (soll wohl richtig heißen Mietvertragsentwürfe) zugeschickt worden seien, in denen bereits die Widerruflichkeit des Werkszuschusses klar ausgesprochen werde, ferner, dass im Anschluss daran mit jenen Betriebsangehörigen, die den Vertrag nicht unterschreiben wollten, über den Betriebsrat und später auch über die Arbeiterkammer sich bis in den Juli 1957 hinziehende Verhandlungen eingesetzt hätten, in welchen gerade die Widerruflichkeit des Mietzinszuschusses neben anderen Punkten das Hauptthema gebildet habe. Wäre dies festgestellt worden, so hätte die Annahme des Urteils, bei den Klägern sei das Entstehen der Überzeugung möglich gewesen, mit der Weiterleistung des Zuschusses rechnen zu können, keine Stütze gehabt. Einer ausdrücklichen Feststellung hätte es aber auch bedurft, dass nicht nur der Kläger F*****, sondern auch die übrigen Kläger schon durch die verschiedenen Zuschriften, insbesondere durch das hektographierte Rundschreiben (gemeint offenbar Beilage ./I), wenn nicht schon früher, darüber im Klaren gewesen seien, dass ihr Vermieter nicht die Beklagte, sondern die G***** sei. Auch hätte eine entsprechende Beweiswürdigung, deren Unterlassung gleichfalls als Verfahrensmangel gerügt werde, zur Aberkennung der Glaubwürdigkeit insbesondere des Klägers F***** führen müssen; denn dieser Kläger wage sich sogar zu der Behauptung vor, er habe erst durch das ihm übermittelte Mietvertragsformular erfahren, dass eine G***** existiere, und zwar trotz seiner schon erwähnten Korrespondenz mit der G***** wegen der Reparatur eines Klosettschlauches und eines Heißwasserspeichers Ende 1951 anfangs 1952. Dieser Feststellungsmangel sei auch für die Frage der passiven Klagslegitimation von Bedeutung. Wie sehr den Klägern bewusst gewesen sein müsse, dass sie Mieter einer G*****-Wohnung wurden, ergebe sich aus der Aussage des Zeugen A*****, wonach den "Leuten" erklärt worden sei, dass auch die G*****-Wohnungen billig sein werden, weil das Werk einen freiwilligen Mietenzuschuss leisten werde, ohne dass freilich festgehalten worden wäre, von wem diese Erklärung ausging und an wen der Zuschuss zu den Mieten gewährt werden sollte.
Die hier gedrängt wiedergegebenen Revisionsausführungen zeigen weder einen wesentlichen Verfahrensmangel auf, noch wesentliche Feststellungsmängel, sondern entschleiern sich als unzulässiger Versuch, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen. Im Einzelnen ist Folgendes zu bemerken: Es ist gewiss richtig, dass es dann, wenn das Berufungsgericht über die Möglichkeit eigener Feststellungen verfügt, nicht einfach genügt, zu sagen, das Erstgericht habe keine Feststellungen dahin getroffen, dass die Kläger erst durch das hektographierte Rundschreiben vom Werkszuschuss erfahren hätten. Diese Unterlassung hat aber gegebenenfalls deshalb nichts zu bedeuten, weil, wie schon einmal unter Pkt 1) betont, das angefochtene Urteil ohnedies die Feststellung enthält, dass die drei Kläger zumindestens bereits im Feber 1952 aus dem Schreiben vom 1. 2. 1952, Beilage ./I, Kenntnis vom Werkszuschuss erhalten haben. Diese Feststellung hat ihre Grundlage in der übereinstimmenden Angabe der Kläger, dass sie gleichfalls ein Schreiben mit gleichlautendem Inhalt wie der Zeuge Franz P***** bekommen haben (S 53 d.A). Dort ist ausdrücklich vom Mietzinszuschuss für werksangehörige Mieter und seiner Herabsetzung wegen Gewährung der Mietbeihilfe an die durch den Mietzuschuss begünstigten Mieter die Rede. Der Umstand, dass das Schreiben nicht von der Beklagten, sondern von der G***** an die werksangehörigen Mieter abgerichtet wurde, fällt deshalb nicht ins Gewicht, weil doch einwandfrei feststeht, das die Beklagte tatsächlich und regelmäßig den Mietenzuschuss geleistet hat. Die von der Revisionswerberin vermisste Feststellung, dass auf dem vorgelegten grünen Lohnstreifen der Mietzinszuschuss nicht angeführt sei, konnte ohne Gefahr für eine sachlich richtige Erledigung des Streites unterbleiben, sobald feststand, das den Klägern bereits im Feber 1952 die Leistung eines Mietenzuschusses der Beklagten zu ihren Gunsten bekannt war. Keine Deckung in den Klagen findet die Behauptung der Revisionswerberin, die Kläger hätten erst Ende 1952 durch das hektographierte Rundschreiben (Beilage ./1) Mitteilung vom Mietenzuschuss erhalten. Geradezu aktenwidrig ist nach dem schon Gesagten die weitere Behauptung, die Erwähnung des Rundschreibens vom 1. 2. 1952 sowie die Feststellung, auch die drei Kläger hätten dieses Schreiben erhalten, ginge über das eigene Prozessvorbringen der Kläger hinaus, "ohne dass die Feststellung mit einiger Sicherheit aus den Beweisergebnissen hervorgehe". Mit Rücksicht darauf, dass die Kläger, wie bereits mehrmals erwähnt, schon geraume Zeit vor Erhalt des Rundschreibens Beilage ./1 den Mietzinszuschuss genossen und von ihm wussten, bildet eine angebliche Nichtbeachtung der Tatsache, dass im unmittelbaren Anschluss an die Aussendung des Rundschreibens Ende 1952, nämlich bereits anfangs 1953 an die Mieter gesendete Mietvertragsentwürfe die Widerruflichkeit des Werkszuschusses klar aussprachen, keinen Feststellungsmangel. Denn die Annahme des Urteils, bei den Klägern sei das Entstehen der Überzeugung möglich gewesen, mit der Weiterleistung des Zuschusses rechnen zu können, lässt sich ebenso gut auf die Feststellung, dass die Kläger bereits im Feber 1952 spätestens vom jetzigen Zuschuss erfuhren, dieser Zuschuss auch in der Folge lange Zeit ohne Vorbehalt regelmäßig geleistet wurde, aufbauen. Die Frage, ob und seit wann die Kläger wussten, dass ihnen als Vermieter nicht die Beklagte, sondern die G***** gegenübersteht, ist deshalb ohne Belang, weil es im vorliegenden Streit nicht auf die Beantwortung dieser Frage, sondern darauf ankommt, wer den Mietzinszuschuss geleistet hat und zu wessen Gunsten dies geschehen ist.
3.) Zur Motivierung ihrer Angriffe gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes führt die Revisionswerberin aus: Selbst wenn es geheißen habe, auch die G*****-Wohnungen werden billig sein, weil das Werk einen freiwilligen Mietzinszuschuss gewähren werde, hätte doch mangels jeder Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Art und des Ausmaßes der Leistung durch derart allgemein gehaltene Redensarten überhaupt keine Rechtspflicht für die Beklagte entstehen können, auch nicht im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter mit unmittelbarem Forderungsrecht des Begünstigten gemäß § 881 Abs 2 letzter Satz ABGB. Daran hätte sich auch dann nichts geändert, wenn auch die Kläger das Rundschreiben vom 1. 2. 1952 (offenbar unrichtig 1959) erhalten hätten; denn dieses Schreiben richte die G***** an ihre Mieter. Im Rundschreiben Ende 1952 werde das erste Mal von der Beklagten in ihrer gleichzeitig angezeigten Eigenschaft als Verwalterin der Häuser der G***** eine Aufstellung über die Zusammensetzung des für die Wohnung zu leistenden Entgelts vorgeführt und offenbar gemacht, dass auch ein Werkszuschuss in bestimmter Höhe der G***** zufließt, so dass diese in der Lage sei, den Zins niedrig zu halten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe eine Willensäußerung der Beklagten als Dienstgeberin der Kläger nicht stattgefunden; auch sei nichts vorgekommen, was zur Annahme einer Mietzinszuschussleistungsverpflichtung der Beklagten gegenüber den Klägern berechtigen würde. Aus der Summe der Lohnabzugssteuer habe sich gleichfalls derartiges nicht erschließen lassen. Schon anfangs 1953 sei den Klägern durch die G***** der Mietvertragsentwurf mit der Klausel der Widerruflichkeit des Zinszuschusses zugestellt worden, worauf langwierige Verhandlungen mit der Beklagten als Arbeitgeberin geführt wurden, da erstmals die These vertreten worden sei, der Zuschuss sei im Rahmen des Dienstvertrages zu leisten. Angesichts der vorhandenen Meinungsverschiedenheiten über das Wesen des Zuschusses sowie über die Frage der Legitimation zu seiner Forderung habe sich bei den Klägern nicht die Auffassung entwickeln können, es sei der Mietzinszuschuss zu einem Bestandteil ihres Entgelts geworden. Unter den obwaltenden Umständen habe für die Beklagte auch keine Veranlassung bestanden, den Klägern gegenüber in entsprechenden Vorbehalten den unpräjudiziellen, unverbindlichen Charakter des Mietzinszuschusses zu betonen. Der Inhalt der Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten und der G***** weise auch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter auf. Mit Rücksicht auf die Aussagen verschiedener Zeugen könne nicht einmal von einem Zweifelsfalle im Sinne des § 881 Abs 2 letzter Satz ABGB die Rede sein. Als Voraussetzung für die Beitragsleistung der Beklagten sei übrigens der G***** auferlegt worden, mit den einzelnen Betriebsangehörigen der V***** schriftliche Mietverträge abzuschließen. Handle es sich aber bei dem Zuschuss um eine Leistung, die nicht in den Rahmen der Dienstverträge der Kläger falle, sondern um eine Leistung der Beklagten an die G*****, dann könnten sich die Kläger allenfalls wegen einer angeblich zu Unrecht vorgenommenen Mietzinserhöhung an die G***** halten, der Beklagten gegenüber fehle jedoch hiezu die passive Klagslegitimation.3.) Zur Motivierung ihrer Angriffe gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes führt die Revisionswerberin aus: Selbst wenn es geheißen habe, auch die G*****-Wohnungen werden billig sein, weil das Werk einen freiwilligen Mietzinszuschuss gewähren werde, hätte doch mangels jeder Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Art und des Ausmaßes der Leistung durch derart allgemein gehaltene Redensarten überhaupt keine Rechtspflicht für die Beklagte entstehen können, auch nicht im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter mit unmittelbarem Forderungsrecht des Begünstigten gemäß Paragraph 881, Absatz 2, letzter Satz ABGB. Daran hätte sich auch dann nichts geändert, wenn auch die Kläger das Rundschreiben vom 1. 2. 1952 (offenbar unrichtig 1959) erhalten hätten; denn dieses Schreiben richte die G***** an ihre Mieter. Im Rundschreiben Ende 1952 werde das erste Mal von der Beklagten in ihrer gleichzeitig angezeigten Eigenschaft als Verwalterin der Häuser der G***** eine Aufstellung über die Zusammensetzung des für die Wohnung zu leistenden Entgelts vorgeführt und offenbar gemacht, dass auch ein Werkszuschuss in bestimmter Höhe der G***** zufließt, so dass diese in der Lage sei, den Zins niedrig zu halten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe eine Willensäußerung der Beklagten als Dienstgeberin der Kläger nicht stattgefunden; auch sei nichts vorgekommen, was zur Annahme einer Mietzinszuschussleistungsverpflichtung der Beklagten gegenüber den Klägern berechtigen würde. Aus der Summe der Lohnabzugssteuer habe sich gleichfalls derartiges nicht erschließen lassen. Schon anfangs 1953 sei den Klägern durch die G***** der Mietvertragsentwurf mit der Klausel der Widerruflichkeit des Zinszuschusses zugestellt worden, worauf langwierige Verhandlungen mit der Beklagten als Arbeitgeberin geführt wurden, da erstmals die These vertreten worden sei, der Zuschuss sei im Rahmen des Dienstvertrages zu leisten. Angesichts der vorhandenen Meinungsverschiedenheiten über das Wesen des Zuschusses sowie über die Frage der Legitimation zu seiner Forderung habe sich bei den Klägern nicht die Auffassung entwickeln können, es sei der Mietzinszuschuss zu einem Bestandteil ihres Entgelts geworden. Unter den obwaltenden Umständen habe für die Beklagte auch keine Veranlassung bestanden, den Klägern gegenüber in entsprechenden Vorbehalten den unpräjudiziellen, unverbindlichen Charakter des Mietzinszuschusses zu betonen. Der Inhalt der Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten und der G***** weise auch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter auf. Mit Rücksicht auf die Aussagen verschiedener Zeugen könne nicht einmal von einem Zweifelsfalle im Sinne des Paragraph 881, Absatz 2, letzter Satz ABGB die Rede sein. Als Voraussetzung für die Beitragsleistung der Beklagten sei übrigens der G***** auferlegt worden, mit den einzelnen Betriebsangehörigen der V***** schriftliche Mietverträge abzuschließen. Handle es sich aber bei dem Zuschuss um eine Leistung, die nicht in den Rahmen der Dienstverträge der Kläger falle, sondern um eine Leistung der Beklagten an die G*****, dann könnten sich die Kläger allenfalls wegen einer angeblich zu Unrecht vorgenommenen Mietzinserhöhung an die G***** halten, der Beklagten gegenüber fehle jedoch hiezu die passive Klagslegitimation.
Den rechtlichen Einwänden der Revisionswerberin kommt keine Berechtigung zu, wenn die rechtliche Beurteilung der Sache auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Untergerichte geprüft wird. Nur von dieser Grundlage ist auszugehen, nicht aber von willkürlichen Annahmen und Behauptungen der Revisionswerberin. Darnach steht fest, dass die Wohnungen an die Kläger zu einem geringeren als dem kostendeckenden Zins abgegeben wurden, dass die Beklagte es war, die von Haus aus den Unterschiedsbetrag zwischen kostendeckendem und tatsächlich begehrtem Zins zuschoss, welche Leistung zugunsten der werksangehörigen Mieter die Beklagte deshalb auf sich nahm, um für ihre Dienstnehmer das Wohnen billiger zu gestalten. Feststeht ferner, dass schon vor Vergebung der Wohnungen einzelnen der Kläger gesagt wurde, es handle sich um "billige Wohnungen", weil die Beklagte für die Wohnungen "etwas dreinzahlt", und diese zunächst ganz allgemein gehaltenen, daher noch unverbindlichen Erklärungen in der tatsächlich geschehenen Übernahme eines Teiles der Kosten für die Wohnungsbenützung durch die Kläger von der Beklagten bestätigt wurden. Feststeht weiters, dass die Beklagte Jahre hindurch gleichbleibend einen Teil des Mietzinses der klägerischen und anderer Wohnungen werksangehöriger Mieter aus eigenem trug, ohne jemals den Mietern gegenüber auch nur anzudeuten, dass es sich hier um eine jederzeit widerrufliche Leistung handelt. Feststeht ferner, dass die Kläger spätestens im Feber 1952 nach Zustellung der Zuschriften an alle werksangehörigen Mieter vom 1. 2. 1952, Beilage ./I, von dem durch die Beklagte geleisteten Mietzinszuschuss für werksangehörige Mieter erfuhren und wie die anderen werksangehörigen Mieter gegen die im Hinblick auf die gesetzliche Gewährung der Wohnungsbeihilfe von monatlich 30 S von der Beklagten einseitig verfügte, verhältnismäßige Herabsetzung des Mietenzuschusses nichts unternahmen, sie sich also gefallen ließen. Auch in der Folge ist der Mietzinszuschuss von der Beklagten regelmäßig weitergeleistet worden, ohne dass den werksangehörigen Mietern klargemacht worden wäre, dass das von der Beklagten freiwillig übernommene Opfer jederzeit eingestellt werden könne, weil sie es ablehne, aus diesem Zugeständnis an ihre Dienstnehmer eine Verbindlichkeit zu machen. Sie tat es auch nicht, als sie nach Übernahme der Verwaltung jener Häuser, in denen die Kläger wohnen, die Tatsache der Verwaltungsübernahme ab 1. 1. 1953 und die Mietenverrechnung mit Rundschreiben wie in der Abschrift Beilage ./1 den Klägern anzeigte. Dieses Rundschreiben schließt mit einer Mietzinsaufgliederung, in der auch der Zuschuss des Werkes ausdrücklich angeführt ist. Auch in diesem Schreiben wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Leistung des Werkszuschusses nach dem Willen der Beklagten eine ganz in ihrem Belieben stehende Zuwendung sein soll. Nirgends ist ein Vorbehalt jederzeitiger Widerruflichkeit dieser Leistung zugunsten ihrer Werksangehörigen ausgedrückt. Feststeht schließlich, dass erst nach der später erfolgten Zustellung von Mietvertragsentwürfen erstmalig die werksangehörigen Mieter aus dem Inhalt der Entwürfe entnehmen konnten, dass die Beklagte die Differenz zwischen dem Nettomietzins und ermäßigtem Nettomietzins nur bis auf Widerruf tragen wolle.
Bei dieser Sachlage unterliegt es gar keinem Zweifel, dass zwischen den Streitteilen hinsichtlich des Mietenzuschusses in schlüssiger Weise eine für die Beklagte verbindliche Vereinbarung zustandegekommen ist. Wollte sie eine Bindung ausschließen, hätte sie dies zum Ausdruck bringen müssen. Hat sie sich nicht deutlich genug ausgedrückt, so geht dies zu ihrem Nachteil (§ 915 ABGB). Wird Dienstnehmern gegenüber von ihrem Dienstgeber das, wenn auch freiwillig übernommene Zugeständnis einer Beitragsleistung zu den Wohnungskosten gemacht, und diese Leistung Monat für Monat gewährt, ohne je zum Ausdruck zu bringen, dass damit kein Anspruch für die Dienstnehmer begründet werden sollte, so nimmt diese Beitragsleistung den Charakter eines Entgeltsbestandteiles der Dienstnehmer an, von der die Beklagte nicht einseitig und willkürlich abgehen kann. Dass sich dieses Schuldverhältnis erst im Laufe der Zeit so entwickelt hat, wie es nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Rundschreibens Beilage ./1 bestand, besagt nichts gegen seine Wirksamkeit, weil für das Zustandekommen stillschweigender Vereinbarungen oft eine ganze Reihe von Handlungen und auch ein länger währendes Verhalten typisch sind. Wenn nach § 863 Abs 2 ABGB in Bezug auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen ist, so ergibt sich daraus, erst recht die Bindung der Beklagten an die von ihr übernommene Leistung, weil es schon längst allgemein giltiger Grundsatz geworden ist, regelmäßig und dauernd erbrachte Leistungen des Dienstgebers für den Dienstnehmer, gleichgiltig, ob es sich um Fürsorgemaßnahmen, verbesserte Arbeitsbedingungen oder zusätzliches Entgelt handelt, als den Dienstgeber verpflichtend anzusehen, soferne er nicht von vornherein ihre Widerruflichkeit betont. Die Revisionswerberin vermag nicht darüber hinwegzukommen, dass der Mietenzuschuss der Beklagten vornehmlich den Zweck hatte, Werksangehörigen, also ihren Dienstnehmern das Wohnen billiger zu machen. Der Umstand, dass sich die Kläger und auch andere Mieter die Herabsetzung des Mietenzuschusses gefallen ließen, berechtigt noch nicht zu dem Schluss, dass die Streitteile sich über die Widerruflichkeit des Mietenzuschusses im Klaren gewesen sind. Da diese Herabsetzung im Zusammenhang mit der Einführung der Wohnungsbeihilfe stand, sahen die werksangehörigen Mieter offenbar keine Veranlassung, gegen diese Maßnahme der Beklagten einzuschreiten. Aus diesem Vorgang lässt sich also günstigenfalls für die Beklagte nur eine stillschweigende Abänderung des ursprünglichen Verhältnisses in der Ausmessung des Mietenzuschusses, aber nicht mehr ableiten. Da der Werkszuschuss von der Beklagten für die Kläger geleistet und von ihr wegen der Weigerung der Kläger, die vorgeschriebenen Mietverträge zu fertigen, entzogen wurde, kann auch an der Passivlegitimation der Beklagten nicht gezweifelt werden. Der Umstand, dass es unter den werksangehörigen Mietern über das Wesen des Mietzinszuschusses verschiedene Rechtsansichten gab, schließt selbstverständlich nicht aus, dass auf der Tatsachengrundlage der Untergerichte beruhende Rechtsschlüsse fehlerfrei sind. Dem Gesagten zufolge erweisen sich auch die Angriffe der Revision gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als im Wesentlichen haltlos. Infolge Abgangs durchschlagender Revisionsgründe war mithin das angefochtene Urteil vollinhaltlich zu bestätigen und der Revision ein Erfolg zu versagen.Bei dieser Sachlage unterliegt es gar keinem Zweifel, dass zwischen den Streitteilen hinsichtlich des Mietenzuschusses in schlüssiger Weise eine für die Beklagte verbindliche Vereinbarung zustandegekommen ist. Wollte sie eine Bindung ausschließen, hätte sie dies zum Ausdruck bringen müssen. Hat sie sich nicht deutlich genug ausgedrückt, so geht dies zu ihrem Nachteil (Paragraph 915, ABGB). Wird Dienstnehmern gegenüber von ihrem Dienstgeber das, wenn auch freiwillig übernommene Zugeständnis einer Beitragsleistung zu den Wohnungskosten gemacht, und diese Leistung Monat für Monat gewährt, ohne je zum Ausdruck zu bringen, dass damit kein Anspruch für die Dienstnehmer begründet werden sollte, so nimmt diese Beitragsleistung den Charakter eines Entgeltsbestandteiles der Dienstnehmer an, von der die Beklagte nicht einseitig und willkürlich abgehen kann. Dass sich dieses Schuldverhältnis erst im Laufe der Zeit so entwickelt hat, wie es nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Rundschreibens Beilage ./1 bestand, besagt nichts gegen seine Wirksamkeit, weil für das Zustandekommen stillschweigender Vereinbarungen oft eine ganze Reihe von Handlungen und auch ein länger währendes Verhalten typisch sind. Wenn nach Paragraph 863, Absatz 2, ABGB in Bezug auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen ist, so ergibt sich daraus, erst recht die Bindung der Beklagten an die von ihr übernommene Leistung, weil es schon längst allgemein giltiger Grundsatz geworden ist, regelmäßig und dauernd erbrachte Leistungen des Dienstgebers für den Dienstnehmer, gleichgiltig, ob es sich um Fürsorgemaßnahmen, verbesserte Arbeitsbedingungen oder zusätzliches Entgelt handelt, als den Dienstgeber verpflichtend anzusehen, soferne er nicht von vornherein ihre Widerruflichkeit betont. Die Revisionswerberin vermag nicht darüber hinwegzukommen, dass der Mietenzuschuss der Beklagten vornehmlich den Zweck hatte, Werksangehörigen, also ihren Dienstnehmern das Wohnen billiger zu machen. Der Umstand, dass sich die Kläger und auch andere Mieter die Herabsetzung des Mietenzuschusses gefallen ließen, berechtigt noch nicht zu dem Schluss, dass die Streitteile sich über die Widerruflichkeit des Mietenzuschusses im Klaren gewesen sind. Da diese Herabsetzung im Zusammenhang mit der Einführung der Wohnungsbeihilfe stand, sahen die werksangehörigen Mieter offenbar keine Veranlassung, gegen diese Maßnahme der Beklagten einzuschreiten. Aus diesem Vorgang lässt sich also günstigenfalls für die Beklagte nur eine stillschweigende Abänderung des ursprünglichen Verhältnisses in der Ausmessung des Mietenzuschusses, aber nicht mehr ableiten. Da der Werkszuschuss von der Beklagten für die Kläger geleistet und von ihr wegen der Weigerung der Kläger, die vorgeschriebenen Mietverträge zu fertigen, entzogen wurde, kann auch an der Passivlegitimation der Beklagten nicht gezweifelt werden. Der Umstand, dass es unter den werksangehörigen Mietern über das Wesen des Mietzinszuschusses verschiedene Rechtsansichten gab, schließt selbstverständlich nicht aus, dass auf der Tatsachengrundlage der Untergerichte beruhende Rechtsschlüsse fehlerfrei sind. Dem Gesagten zufolge erweisen sich auch die Angriffe der Revision gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als im Wesentlichen haltlos. Infolge Abgangs durchschlagender Revisionsgründe war mithin das angefochtene Urteil vollinhaltlich zu bestätigen und der Revision ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung entfällt, weil sich die Revisionsgegner am Revisionsverfahren nicht beteiligt haben.