Entscheidungsgründe:
Die beklagte Genossenschaft ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung zum Handel mit allen von ihren Mitgliedern in deren bienenwirtschaftlichen Betrieben erzeugten Gegenständen und Waren, mit Imkerbedarfsartikeln, Met, Lebkuchen und Kanditen aus Honig sowie mit Kerzen. Sie vertreibt "Fumidil B", eine Arzneispezialität zur Verhütung der Nosemaseuche bei Bienen. Am 1. Oktober 1985 kaufte Dr. Peter K*** - ein Angestellter des klagenden Ö*** A***, der weder
Genossenschafter der Beklagten noch Imker ist - in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten im 7. Wiener Gemeindebezirk eine Packung "Fumidil B"-Pulver, ohne daß er gefragt worden wäre, ob er Imker sei. Der hiefür verlangte Preis von S 127,50 entspricht dem Selbstkostenpreis der Beklagten, welche auf ihren Einkaufspreis nur 7 % für verschiedene unvermeidbare Nebenleistungen aufschlägt. Der amtlich geregelte Höchstpreis für die Abgabe an Letztverbraucher beträgt ca. S 190,--. Die Beklagte bezieht "Fumidil B" von der Firma C. R*** & CO KG, die in Wels eine Apotheke und den Arzneimittelgroßhandel betreibt. Der Beklagten wurde der Großhandelspreis verrechnet.
Am 2. April 1971 hatte das Bundesministerium für soziale Verwaltung dem Ö*** I*** mitgeteilt, daß es gegen
den Bezug von "Fumidil B" durch die Landesverbände des Imkerbundes und die I*** Ö*** zum Zweck der Weitergabe
an die Tierhalter (Imker) keinen Einwand erhebe, sofern das Präparat aus einer öffentlichen Apotheke beschafft und von den "genannten Verteilern in der Funktion als Besorger" an die Verbraucher nicht über dem Selbstkostenpreis abgegeben werde.
Der Kläger beantragt, die Beklagte schuldig zu erkennen, das Anbieten und die Abgabe von Arzneimitteln und Arzneimittelspezialitäten, insbesondere "Fumidil B", an Letztverbraucher zu unterlassen. Die Beklagte betreibe keine Apotheke; sie verstoße durch den Verkauf dieses Arzneimittels im Kleinhandel an Letztverbraucher, gegen § 57 Abs 1 und § 59 AMG und damit auch gegen § 1 UWG; dadurch verschaffe sie sich gegenüber den gesetzestreuen Apothekern und denjenigen Kaufleuten, die es unterlassen, in wettbewerbswidriger Weise Arzneimittel und Arzneimittelspezialitäten zu verkaufen, einen Wettbewerbsvorteil. Das Verhalten der Beklagten sei aber auch deshalb sittenwidrig, weil der sogenannte "Apothekenvorbehalt" der Erhaltung der Volksgesundheit diene. Die Beklagte mißachte auch die auf Grund des PreisG ergangene amtliche Höchstpreisregelung, weil sie auf ihre Einstandspreise, "gerechnet vom Apothekenverkaufspreis (= amtlicher Höchstpreis)" 7 % für Verpackung, Lagerung und diverse sonstige Kosten aufschlage. Im Gegensatz dazu behauptete der Kläger allerdings auch, daß die Beklagte das Arzneimittel "unter dem amtlich geregelten Preis an Letztverbraucher verkaufe". Sie beziehe das Arzneimittel auch nicht in einer öffentlichen Apotheke, sondern vom Arzneimittelgroßhandel.Der Kläger beantragt, die Beklagte schuldig zu erkennen, das Anbieten und die Abgabe von Arzneimitteln und Arzneimittelspezialitäten, insbesondere "Fumidil B", an Letztverbraucher zu unterlassen. Die Beklagte betreibe keine Apotheke; sie verstoße durch den Verkauf dieses Arzneimittels im Kleinhandel an Letztverbraucher, gegen Paragraph 57, Absatz eins und Paragraph 59, AMG und damit auch gegen Paragraph eins, UWG; dadurch verschaffe sie sich gegenüber den gesetzestreuen Apothekern und denjenigen Kaufleuten, die es unterlassen, in wettbewerbswidriger Weise Arzneimittel und Arzneimittelspezialitäten zu verkaufen, einen Wettbewerbsvorteil. Das Verhalten der Beklagten sei aber auch deshalb sittenwidrig, weil der sogenannte "Apothekenvorbehalt" der Erhaltung der Volksgesundheit diene. Die Beklagte mißachte auch die auf Grund des PreisG ergangene amtliche Höchstpreisregelung, weil sie auf ihre Einstandspreise, "gerechnet vom Apothekenverkaufspreis (= amtlicher Höchstpreis)" 7 % für Verpackung, Lagerung und diverse sonstige Kosten aufschlage. Im Gegensatz dazu behauptete der Kläger allerdings auch, daß die Beklagte das Arzneimittel "unter dem amtlich geregelten Preis an Letztverbraucher verkaufe". Sie beziehe das Arzneimittel auch nicht in einer öffentlichen Apotheke, sondern vom Arzneimittelgroßhandel.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Da es wiederholt zu Engpässen bei der Beschaffung des Präparates "Fumidil B" in Apotheken gekommen sei, habe das Bundesministerium für soziale Verwaltung bereits am 2. April 1971 erklärt, gegen die Verteilung dieses Arzneimittels durch die Ö***
I*** keinen Einwand zu erheben, wenn diese das Präparat in einer öffentlichen Apotheke kauften und nicht über dem Selbstkostenpreis an die Verbraucher abgäben. Die Beklagte beziehe das Arzneimittel von einer öffentlichen Apotheke und ziehe aus seiner Besorgung und Verteilung keinen Gewinn.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Die Beklagte verstoße zwar objektiv gegen den sogenannten "Apothekenvorbehalt"; dieser Verstoß sei ihr aber im Hinblick auf die Erklärung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 2. April 1971 subjektiv nicht vorwerfbar. Das bloße Besorgen und Verteilen eines in einer öffentlichen Apotheke erworbenen Arzneimittels sei aber auch keine Wettbewerbshandlung. Daß das Unternehmen, von dem die Beklagte das Produkt bezogen habe, nicht nur eine Apotheke, sondern auch den Arzneimittelgroßhandel betreibe, ändere daran nichts. Ein Verstoß gegen das PreisG liege nicht vor, weil die Beklagte den amtlich geregelten Höchstpreis nicht überschritten habe.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes aus dessen Gründen und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung der Klage abzuändern; hilfsweise stellt der Kläger auch einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.