Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist auch teilweise berechtigt.
Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, daß die Gewinnspiele der Beklagten nach deutschem Recht unzulässig seien. Die Beteiligung am Gewinnspiel sei vom Kauf der Zeitschrift abhängig; der Unterhaltungswert trete hinter der Absatzförderung durch Ausnutzung der Spiellust zurück. Der Erwerb der Zeitschrift sei zwar nicht unmittelbare Teilnahmevoraussetzung; er erleichtere die Teilnahme jedoch deutlich gegenüber allen anderen denkbaren Möglichkeiten, die, wie das Durchblättern und Abschreiben in einer Trafik, dem Interessenten peinlich wären. Dadurch werde psychologischer Kaufzwang ausgeübt.
Der Kläger verweist auf die deutsche Rechtsprechung, die Gewinnspiele nach § 1 dUWG beurteilt, weil die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel nach deutschem Recht nicht als Zugabe gilt und Gewinnspiele auch nicht gesondert geregelt sind. Nach deutscher Auffassung sind Gewinnspiele, die zu Zwecken des Wettbewerbs gratis veranstaltet werden, nicht schlechthin unzulässig. Sie sind erlaubt, wenn sie den Zweck verfolgen, die Aufmerksamkeit des Publikums auf das Angebot zu lenken, und keine Unlauterkeitsmerkmale hinzukommen, die diesen Anlockeffekt noch verstärken. Als Unlauterkeitsmerkmale kommen die Täuschung des Publikums, die Verkoppelung mit dem Absatz, das Bewirken von psychologischem Kaufzwang und ein übertriebenes Anlocken in Frage (s Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 § 1 dUWG Rz 151ff; von Gamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb3 § 1 Rz 181, jeweils mwN).Der Kläger verweist auf die deutsche Rechtsprechung, die Gewinnspiele nach Paragraph eins, dUWG beurteilt, weil die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel nach deutschem Recht nicht als Zugabe gilt und Gewinnspiele auch nicht gesondert geregelt sind. Nach deutscher Auffassung sind Gewinnspiele, die zu Zwecken des Wettbewerbs gratis veranstaltet werden, nicht schlechthin unzulässig. Sie sind erlaubt, wenn sie den Zweck verfolgen, die Aufmerksamkeit des Publikums auf das Angebot zu lenken, und keine Unlauterkeitsmerkmale hinzukommen, die diesen Anlockeffekt noch verstärken. Als Unlauterkeitsmerkmale kommen die Täuschung des Publikums, die Verkoppelung mit dem Absatz, das Bewirken von psychologischem Kaufzwang und ein übertriebenes Anlocken in Frage (s Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 Paragraph eins, dUWG Rz 151ff; von Gamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb3 Paragraph eins, Rz 181, jeweils mwN).
Für Preisrätsel gilt grundsätzlich nichts anderes; bei Preisrätseln in illustrierten Zeitschriften wird jedoch berücksichtigt, daß sie gewöhnlich nicht nur Werbemittel, sondern auch Unterhaltungsstoff sind, mit dem der Käufer rechnet. Dieses sachliche Moment unterscheidet die üblichen Zeitungspreisausschreiben nach deutscher Auffassung von denen anderer Branchen. Auch die Beteiligung an Zeitungspreisrätseln darf aber nicht von einem Zeitungskauf abhängig gemacht werden, zB dadurch, daß ein Zeitungsabschnitt einzusenden ist. Dann tritt der Unterhaltungs- und Bildungszweck zurück, im Vordergrund steht die Absatzförderung durch Ausnützen des Spieltriebs (Baumbach/Hefermehl aaO § 1 dUWG Rz 168 mwN; zur Sonderstellung von Preisrätseln in Druckschriften s BGH WRP 1990, 626 - Werbung im Programm).Für Preisrätsel gilt grundsätzlich nichts anderes; bei Preisrätseln in illustrierten Zeitschriften wird jedoch berücksichtigt, daß sie gewöhnlich nicht nur Werbemittel, sondern auch Unterhaltungsstoff sind, mit dem der Käufer rechnet. Dieses sachliche Moment unterscheidet die üblichen Zeitungspreisausschreiben nach deutscher Auffassung von denen anderer Branchen. Auch die Beteiligung an Zeitungspreisrätseln darf aber nicht von einem Zeitungskauf abhängig gemacht werden, zB dadurch, daß ein Zeitungsabschnitt einzusenden ist. Dann tritt der Unterhaltungs- und Bildungszweck zurück, im Vordergrund steht die Absatzförderung durch Ausnützen des Spieltriebs (Baumbach/Hefermehl aaO Paragraph eins, dUWG Rz 168 mwN; zur Sonderstellung von Preisrätseln in Druckschriften s BGH WRP 1990, 626 - Werbung im Programm).
Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewandt, so sind die Preisrätsel der Beklagten nicht als wettbewerbswidrig zu beanstanden:
Die Gewinnspielankündigung auf dem Titelblatt ist zwar geeignet, auf die Zeitschrift der Beklagten aufmerksam zu machen und zum Kauf zu verlocken; darin liegt aber noch keine unsachliche Beeinflussung im Sinne der deutschen Rechtsprechung, weil es sich bei derartigen Preisrätseln um einen üblichen Bestandteil solcher Zeitschriften handelt. Die Preisrätsel haben Unterhaltungswert, auch wenn es nicht besonders schwierig sein mag, die Fragen zu beantworten. Die Teilnahme am Gewinnspiel setzt den Erwerb der Zeitschrift nicht voraus, weil es dem Teilnehmer freisteht, statt des in der Zeitschrift abgedruckten Coupons eine Postkarte zu verwenden.
Die (deutsche) Rechtsprechung zum psychologischen Kaufzwang ist entgegen der Auffassung des Klägers auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Psychologischer Kaufzwang wird nach deutscher Auffassung ausgeübt, wenn der Gewinnspielteilnehmer - zB durch Abholen des Teilnahmescheines in einem Ladenlokal - in eine Situation gebracht wird, in dem es ihm peinlich ist, nichts zu kaufen (Baumbach/Hefermehl aaO § 1 dUWG Rz 157ff; s auch BGH GRUR 1987, 243 - Alles frisch). Im vorliegenden Fall wird der Kunde nicht durch das Gewinnspiel veranlaßt, eine Trafik zu betreten, in der es ihm dann peinlich sein könnte, nichts zu kaufen, sondern er wird erst in der Trafik durch die Ankündigung auf dem Titelblatt auf das Gewinnspiel aufmerksam. Er wird daher nicht durch das Bestreben, die Teilnahmebedingungen zu erfüllen, in eine peinliche Situation gebracht, sondern allenfalls durch seinen Wunsch, mehr über das auf dem Titelblatt angekündigte Gewinnspiel zu erfahren, ohne die Zeitschrift zu kaufen. Das ist aber kein psychologischer Kaufzwang, wie ihn die deutsche Rechtsprechung versteht, sondern eine Folge des durch das Gewinnspiel ausgeübten Anlockeffekts. Dieser ist, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Fall nicht als unlauter im Sinne der deutschen Rechtsprechung zu beurteilen.Die (deutsche) Rechtsprechung zum psychologischen Kaufzwang ist entgegen der Auffassung des Klägers auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Psychologischer Kaufzwang wird nach deutscher Auffassung ausgeübt, wenn der Gewinnspielteilnehmer - zB durch Abholen des Teilnahmescheines in einem Ladenlokal - in eine Situation gebracht wird, in dem es ihm peinlich ist, nichts zu kaufen (Baumbach/Hefermehl aaO Paragraph eins, dUWG Rz 157ff; s auch BGH GRUR 1987, 243 - Alles frisch). Im vorliegenden Fall wird der Kunde nicht durch das Gewinnspiel veranlaßt, eine Trafik zu betreten, in der es ihm dann peinlich sein könnte, nichts zu kaufen, sondern er wird erst in der Trafik durch die Ankündigung auf dem Titelblatt auf das Gewinnspiel aufmerksam. Er wird daher nicht durch das Bestreben, die Teilnahmebedingungen zu erfüllen, in eine peinliche Situation gebracht, sondern allenfalls durch seinen Wunsch, mehr über das auf dem Titelblatt angekündigte Gewinnspiel zu erfahren, ohne die Zeitschrift zu kaufen. Das ist aber kein psychologischer Kaufzwang, wie ihn die deutsche Rechtsprechung versteht, sondern eine Folge des durch das Gewinnspiel ausgeübten Anlockeffekts. Dieser ist, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Fall nicht als unlauter im Sinne der deutschen Rechtsprechung zu beurteilen.
Sind die Preisrätsel in der Zeitschrift der Beklagten nach deutschem Recht zulässig, dann ist im Sinne der Entscheidung des EuGH C-368/95
- Laura (Slg I 1997, 3689 = ecolex 1997, 586 = MR 1997, 158 = ÖBl- Laura (Slg römisch eins 1997, 3689 = ecolex 1997, 586 = MR 1997, 158 = ÖBl
1997, 229 = WBl 1997, 333) zu prüfen, ob die Zeitschrift der Beklagten mit den Erzeugnissen kleiner Presseunternehmen in Wettbewerb steht, von denen angenommen wird, daß sie keine vergleichbaren Preise aussetzen können, und ob eine solche Gewinnchance zu einer Verlagerung der Nachfrage führen kann. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, steht dem Gewinnspielverbot des § 9a Abs 2 Z 8 UWG Art 30 EGV nicht entgegen.1997, 229 = WBl 1997, 333) zu prüfen, ob die Zeitschrift der Beklagten mit den Erzeugnissen kleiner Presseunternehmen in Wettbewerb steht, von denen angenommen wird, daß sie keine vergleichbaren Preise aussetzen können, und ob eine solche Gewinnchance zu einer Verlagerung der Nachfrage führen kann. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, steht dem Gewinnspielverbot des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 8, UWG Artikel 30, EGV nicht entgegen.
Der EuGH trägt dem nationalen Gericht auf, auf der Grundlage einer Untersuchung des betroffenen nationalen Pressemarktes zu entscheiden, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Die zu prüfenden Fragen betreffen nicht den anspruchsbegründenden Sachverhalt, wie ihn der Kläger auch sonst zu behaupten und zu beweisen hat, sondern die von den Verhältnissen auf dem nationalen Pressemarkt und von der Eignung des Gewinnspiels, zu einer Verlagerung der Nachfrage zu führen, abhängige Anwendbarkeit des § 9a Abs 2 Z 8 UWG. Ob eine Norm anwendbar ist, hat das Gericht als Teil der rechtlichen Beurteilung zu prüfen; für eine Verteilung der Beweislast auf die Parteien ist insoweit kein Raum.Der EuGH trägt dem nationalen Gericht auf, auf der Grundlage einer Untersuchung des betroffenen nationalen Pressemarktes zu entscheiden, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Die zu prüfenden Fragen betreffen nicht den anspruchsbegründenden Sachverhalt, wie ihn der Kläger auch sonst zu behaupten und zu beweisen hat, sondern die von den Verhältnissen auf dem nationalen Pressemarkt und von der Eignung des Gewinnspiels, zu einer Verlagerung der Nachfrage zu führen, abhängige Anwendbarkeit des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 8, UWG. Ob eine Norm anwendbar ist, hat das Gericht als Teil der rechtlichen Beurteilung zu prüfen; für eine Verteilung der Beweislast auf die Parteien ist insoweit kein Raum.
Das Gericht wird, soweit die Verhältnisse auf dem Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt nicht notorisch sind, regelmäßig Sachverständigengutachten einzuholen haben, um feststellen zu können, ob unter den Mitbewerbern kleine Presseunternehmen sind, die sich derartige Gewinnspiele nicht leisten können. Die Einholung von Sachverständigengutachten ist aber mit dem Zweck des Provisorialverfahrens nicht vereinbar; das gilt nicht nur für die Feststellung des anspruchsbegründenden Sachverhalts (stRsp ÖBl 1973, 34; SZ 61/9 = EFSlg 64.397 ua), sondern muß auch dann gelten, wenn die Anwendbarkeit einer Norm von der Klärung eines Sachverhaltselements abhängt. Mit einstweiliger Verfügung werden daher Gewinnspiele ausländischer Zeitschriften regelmäßig nur verboten werden können, wenn das Gericht die Verhältnisse auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt so weit kennt, daß die Marktposition der österreichischen Konkurrenzunternehmen glaubhaft, dh wahrscheinlich ist, oder wenn der Kläger entsprechende Bescheinigungen erbringt (zur insoweit vergleichbaren Situation bei der Beurteilung des zu sichernden Anspruches nach ausländischem Recht s SZ 45/94 = EvBl 1973/53 = JBl 1973, 530 = ÖBl 1973, 19 - Nadelmaschinen).
Sachlich relevant ist der Markt, auf dem sich Erzeugnisse gegenüberstehen, die der Deckung desselben Bedarfs dienen (vgl § 3 KartG); räumlich relevant ist der österreichische Pressemarkt. Der im vorliegenden Fall relevante Markt umfaßt daher österreichische Fernsehprogrammzeitschriften, die die in Österreich empfangbaren Programme in- und ausländischer Fernsehanstalten enthalten und näher beschreiben.Sachlich relevant ist der Markt, auf dem sich Erzeugnisse gegenüberstehen, die der Deckung desselben Bedarfs dienen vergleiche Paragraph 3, KartG); räumlich relevant ist der österreichische Pressemarkt. Der im vorliegenden Fall relevante Markt umfaßt daher österreichische Fernsehprogrammzeitschriften, die die in Österreich empfangbaren Programme in- und ausländischer Fernsehanstalten enthalten und näher beschreiben.
In Österreich erscheinen - neben den Zeitungsbeilagen - mit "tv media" und "Telexy" zwei Fernsehprogrammzeitschriften. "tv media" hat einen großen Marktanteil; daß die Zeitschrift auch in der Lage ist, vergleichbare Preise auszusetzen, ist notorisch. "TV Movie" wird von der G*****gmbH in L***** herausgegeben, deren Marktanteil und Kapitalkraft nicht festgestellt sind. Es ist aber gerichtsbekannt, daß auf dem österreichischen Pressemarkt mit "tv media" nur eine Fernsehprogrammzeitschrift besteht, deren Marktanteil dem ausländischer Fernsehprogrammzeitschriften, wie der der Beklagten, vergleichbar ist. Für das Provisorialverfahren ist daher zu vermuten, daß "Telexy" nicht in der Lage ist, gleichartige Gewinnspiele wie die Beklagte zu veranstalten. Diese Vermutung genügt, um im Provisorialverfahren von der Anwendbarkeit des Gewinnspielverbots auf ausländische Fernsehprogrammzeitschriften ausgehen zu können; im Hauptverfahren werden die Marktverhältnisse genau zu prüfen sein.
In diese Prüfung sind die Tages- und Wochenzeitungen nicht einzubeziehen, die das Fernsehprogramm enthalten oder denen - meist wöchentlich - eine Fernsehprogrammbeilage beigegeben wird. Auch wenn diese Beilagen immer umfangreicher werden und dazu führen, daß an den entsprechenden Tagen mehr Zeitungen gekauft werden, sind sie den Fernsehprogrammzeitschriften nicht vergleichbar. Nicht nur daß der Preis einer Tageszeitung mit Programmbeilage regelmäßig unter dem Preis von "TV Movie" liegt, erhält der Käufer einer Tageszeitung den Zusatznutzen aktueller Information, den eine Fernsehprogrammzeitschrift nicht bietet. Wer sich für eine Tageszeitung - und sei es auch wegen der Programmbeilage - interessiert, wird eine Fernsehprogrammzeitschrift regelmäßig nicht als mögliche Alternative betrachten.
Der Fernsehprogrammzeitschrift der Beklagten stehen demnach mit "tv media" und "Telexy" zwei österreichische Fernsehprogrammzeitschriften gegenüber. Zu prüfen bleibt, ob die Gewinnspielankündigungen der Beklagten geeignet sind, zu einer Verlagerung der Nachfrage von "Telexy" auf "TV Movie" zu führen. Auch für die Beurteilung dieser Frage hat nach der Entscheidung des EuGH C-368/95 - Laura eine Untersuchung des österreichischen Pressemarktes die Grundlage zu bilden. Dabei ist anhand sämtlicher Umstände, die die Kaufentscheidung beeinflussen können - etwa von Werbung auf der Titelseite, die auf die Gewinnchance verweist, der Wahrscheinlichkeit des Gewinns, des Wertes der Preise, der Abhängigkeit des Gewinns von der Lösung einer Aufgabe, die einen gewissen Grad von Einfallsreichtum, Geschicklichkeit oder Kenntnissen erfordert -, zu beurteilen, inwieweit das betreffende Erzeugnis in den Augen des Verbrauchers die Zeitschriften ersetzen kann, die keine Gewinnchance bieten (Rdnr 31).
Auch zu dieser Frage wird das Gericht regelmäßig ein Sachverständigengutachten einzuholen haben; für das Provisorialverfahren genügt es aber, wenn, wie schon zu den Marktverhältnissen ausgeführt, die maßgebenden Umstände wahrscheinlich sind. Dabei wird vor allem zu berücksichtigen sein, wie das Gewinnspiel angekündigt und wie attraktiv es ist; maßgebend wird aber auch sein, wie ähnlich die grundsätzlich austauschbaren Zeitschriften einander sind. Je ähnlicher Zeitschriften einander in Aufmachung und Inhalt sind, desto eher werden schon weniger attraktive Gewinnspiele geeignet sein, zu einem Kauf der Zeitschrift mit Gewinnspielankündigung zu veranlassen; je größer aber die Unterschiede sind, desto auffälliger und zugkräftiger wird das Gewinnspiel sein müssen, um zu einer Verlagerung der Nachfrage zu führen.
Sowohl "TV Movie" als auch "Telexy" informieren über die in Österreich empfangbaren deutschsprachigen Fernsehprogramme; sie unterscheiden sich aber in der Erscheinungshäufigkeit (14-tägig - monatlich), im Preis (20 S - 25 S), in der Aufmachung (zur Gänze Hochglanzpapier - mit Ausnahme der Umschlagblätter Zeitungspapier) und im Inhalt (kein Österreich-Schwerpunkt - Österreich-Schwerpunkt). Diese Unterschiede sind nicht zu vernachlässigen; ihnen stehen aber im vorliegenden Fall sowohl durch die Art der Ankündigung als auch durch ihre Ausgestaltung attraktive Gewinnspiele gegenüber. Die Gewinnspiele werden - jedenfalls jenes der Ausgabe Nr. 10/96 und jenes der Ausgabe Nr. 11/96 - deutlich sichtbar auf dem Titelblatt angekündigt. Die Preise - in der Ausgabe Nr. 10/96 3 Autos, in der Ausgabe Nr. 11/96 drei Motorräder - sind wertvoll; die zu beantwortenden Fragen nicht schwierig. Die Chance, zu den Gewinnern zu gehören, wird nicht als gering bewertet werden, weil die Teilnahme doch von der Beantwortung von Fragen abhängt, deren Antwort nicht geradezu auf der Hand liegt. "TV Movie" ist auch nicht als Zeitschrift mit einem so überragenden Marktanteil bekannt, daß wegen der zu erwartenden großen Beteiligung an den Gewinnspielen nur mit einer verschwindend geringen Gewinnchance zu rechnen wäre.
Im Provisorialverfahren ist demnach davon auszugehen, daß die
Gewinnspiele der Beklagten geeignet sind, zu einer Verlagerung der
Nachfrage zu führen. Da mit "Telexy" eine österreichische
Fernsehprogrammzeitschrift angeboten wird, von der - jedenfalls im
Provisorialverfahren - anzunehmen ist, daß sie keine gleichartigen
Preise aussetzen kann, ist die Anwendung des Gewinnspielverbots gemäß
§ 9a UWG im Sinne der Entscheidung des EuGH C-368/95 - Laura auf die
Gewinnspiele der Beklagten gerechtfertigt. Die Teilnahmemöglichkeit
an Gewinnspielen ist nach ganz herrschender (österreichischer)
Rechtsprechung eine unzulässige Zugabe, wenn sie, wie im vorliegenden
Fall, auf dem Titelblatt angekündigt werden (s ecolex 1994, 553 = MR
1994, 169 = ÖBl 1994, 160 = WBl 1994, 318 - Bub oder Mädel II; MR
1997, 227 = ÖBl 1997, 287 = WBl 1997, 400 - Krone Aktion ua).
Da aber - vor Einholung der erforderlichen Gutachten im Hauptverfahren - nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Annahmen über die Marktverhältnisse und die mögliche Nachfrageverlagerung tatsächlich zutreffen, mußte die einstweilige Verfügung vom Erlag einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Beklagte hat beantragt, dem Kläger eine Sicherheit von 20,000.000 S aufzuerlegen. Dieser Betrag erscheint bei weitem überhöht, da es genügt, wenn die Beklagte klarstellt, daß österreichische Leser an ihren Gewinnspielen nicht teilnehmen können. Im übrigen kann die Beklagte jederzeit eine Erhöhung beantragen, sollte sich die mit 1,000.000 S als angemessenen erachtete Sicherheit als zu niedrig erweisen.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.