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Entscheidung 4 Ob 260/98h×

Entscheidung 4 Ob 260/98h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob260/98h

Entscheidungsdatum

20.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen Rene E*****, infolge Revisionsrekurses der Mutter Anna-Maria E*****, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 1. Juli 1998, GZ 10 R 135/98z-27, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 14. Mai 1998, GZ 1 P 1656/95i-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Beim Recht auf persönlichen Verkehr (kurz: Besuchsrecht) handelt es sich nach herrschender Auffassung um ein aus der Eltern-Kind-Beziehung abgeleitetes Grundrecht (Menschenrecht) des nichtbetreuenden Elternteils (EFSlg 53.875, 68.627 f, 71.652 uva; Pichler in Rummel, ABGB**2 Rz 1 zu Paragraph 148,), dessen Zweck darin besteht, den auf Blutsverwandtschaft beruhenden Zusammenhang aufrecht zu erhalten und eine Entfremdung zu verhindern (EFSlg 53.878, 68.624). Oberster Grundsatz bei der gerichtlichen Regelung der Ausübung des Besuchsrechtes ist dabei immer das Kindeswohl (EFSlg 68.629, 71.655, 74.980 uva). Sträubt sich ein Kind gegen das Besuchsrecht des anderen Elternteiles, ist der Erziehungsberechtigte verpflichtet, positiv auf das Kind einzuwirken, um die Ausübung des Besuchsrechtes zu ermöglichen (EFSlg 32.656, 42.406 ua). Auf den Willen unmündiger Minderjähriger kommt es bei der Besuchsrechtsregelung nicht an (EFSlg 74.998); gegenüber mündigen Minderjährigen soll aber kein Zwang ausgeübt werden, wenn sie den persönlichen Verkehr mit dem antragstellenden Elternteil (und sei es auch völlig unbegründet) ablehnen (stRsp EFSlg 45.737, 53.911, 56.633, 75.001; ÖA 1997, 168). Eine anständige, von gegenseitiger Achtung und Zuneigung getragene Begegnung kann nämlich nicht erzwungen werden, und ein mit Zwangsmitteln gegen den Willen des mündigen Minderjährigen durchgesetzter persönlicher Verkehr widerspricht jedenfalls dem Kindeswohl (ÖA 1997, 168).

Die angefochtene Entscheidung bewegt sich im Rahmen dieser Rechtsprechung, wenn sie dem antragstellenden Elternteil infolge Erklärung des im siebzehnten Lebensjahr stehenden mündigen Minderjährigen, er wolle mit seiner Mutter nichts zu tun haben und wünsche keinen Kontakt zu ihr, im Hinblick auf das Kindeswohl kein Besuchsrecht zuerkannt hat. Es macht dabei im Ergebnis keinen Unterschied, ob erst die zwangsweise Durchsetzung eines bestehenden Besuchsrechtstitels verweigert wird oder schon ein Antrag auf Schaffung eines - nicht durchsetzbaren - (Formal-)Titels abgewiesen wird.

Ob auch einem mündigen Sonderschüler eine selbständige verstandesmäßige Willensbildung über den persönlichen Verkehr zum anderen Elternteil zuzugestehen ist, die bei der Beurteilung des Kindeswohls nicht übergangen werden darf, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zeigt der Rechtsmittelwerber nicht auf. Der Revisionsrekurs war deshalb ungeachtet des - den Obersten Gerichtshof gem. Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG nicht bindenden - Zulassungsausspruches des Rekursgerichtes zurückzuweisen.

Anmerkung

E51913 04A02608

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00260.98H.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19981020_OGH0002_0040OB00260_98H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007328 Rechtssatz 09.07.1987Zivilrecht
Mündige Minderjährige sollen nicht mehr gegen ihren Willen zur Duldung des Besuchsrechtes gezwungen und es soll ihrem Verselbständigungsprozeß bei Durchsetzung des Besuchsrechtes Rechnung getragen werden.
RS0047754 Rechtssatz 29.05.1974Zivilrecht
Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anzuerkennendes Menschenrecht. Darüber hinaus ist aber ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen höchst erwünscht und wird im Dienst der gesun …
RS0047942 Rechtssatz 30.06.1977Zivilrecht
Der erziehungsberechtigte Elternteil ist verpflichtet, einer unberechtigten Ablehnung des persönlichen Kontaktes zum anderen Elternteil durch das Kind entgegenzuwirken.
RS0047958 Rechtssatz 12.07.1967Zivilrecht
Für die Regelung des Besuchsrechtes ist allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend.
RS0048343 Rechtssatz 04.10.1972Zivilrecht
Das Besuchsrecht soll der Aufrechterhaltung des auf der Blutsverwandtschaft beruhenden persönlichen Naheverhältnisses zwischen Eltern und Kindern dienen; es soll eine gegenseitige Entfremdung verhindern und zugleich dem betreffenden Elternteil die Möglichke …
RS0110959 Rechtssatz 20.10.1998Zivilrecht
Ob einem mündigen Sonderschüler eine selbständige verstandesmäßige Willensbildung über den persönlichen Verkehr zum anderen Elternteil zuzugestehen ist, die bei der Beurteilung des Kindeswohls nicht übergangen werden darf, hängt von den konkreten Umständen …