Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****-Werbegesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien (bisher)
1. a***** WerbeplanungsgesmbH (FN 99625h), vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, 2. h***** Gesellschaft mbH (FN 47951t), vertreten durch Schneider & Schneider, Rechtsanwälte OEG in Wien, (nunmehr:) erst- und zweitbeklagte Partei mit Vertrag vom 28. Juni 2004 verschmolzen zur bisher viertbeklagten Partei h***** Gesellschaft mbH (FN 92410y), 3. A***** Veranstaltungsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, 4. h***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwalt in Wien, 5. Gerhard S*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer, Rechtsanwalt in Wien, 6. Mag. Ferdinand P*****, vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, 7. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 63.000 EUR), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 6. September 2004, GZ 1 R 138/04b-59, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22. Juni 2004, GZ 10 Cg 68/04m-49, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Die Anträge der viert- und fünftbeklagten Parteien auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortungen (ON 71 und ON 72) werden gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO iVm §§ 402 Abs 4, 78 EO abgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Die Anträge der viert- und fünftbeklagten Parteien auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortungen (ON 71 und ON 72) werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 und Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit einstweiliger Verfügung des Erstgerichtes vom 26. 4. 2004 (ON 2) wurden die Beklagten antragsgemäß zu näher umschriebenen Unterlassungen verpflichtet.
Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 22. 6. 2004 (ON 49) die Anträge der dritt- bis siebentbeklagten Parteien, ihren Rekursen gegen die einstweilige Verfügung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der siebentbeklagten Partei gegen diese Entscheidung zurück und änderte sie im Übrigen dahin ab, dass den Rekursen der dritt- bis sechstbeklagten Parteien aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde; es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin (ON 61a).
Diesem Rechtsmittel fehlt es nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über den Sicherungsantrag an der für die Zulässigkeit notwendigen Beschwer, ist doch das Interesse der Rechtsmittelwerberin an der Bewilligung der einstweiligen Hemmung infolge Erledigung des Rekurses weggefallen (Kodek in Rechberger, ZPO² § 524 Rz 4; RIS-Justiz RS0004527).Diesem Rechtsmittel fehlt es nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über den Sicherungsantrag an der für die Zulässigkeit notwendigen Beschwer, ist doch das Interesse der Rechtsmittelwerberin an der Bewilligung der einstweiligen Hemmung infolge Erledigung des Rekurses weggefallen (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 524, Rz 4; RIS-Justiz RS0004527).
Ein Kostenzuspruch für die eingebrachten Revisionsrekursbeantwortungen hatte nicht zu erfolgen, weil das Rechtsmittel der Klägerin als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnet war und keine Mitteilung im Sinn des § 508a Abs 2 ZPO (iVm §§ 402 Abs 4, 78 EO) ergangen ist.Ein Kostenzuspruch für die eingebrachten Revisionsrekursbeantwortungen hatte nicht zu erfolgen, weil das Rechtsmittel der Klägerin als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnet war und keine Mitteilung im Sinn des Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO) ergangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00262.04I.0314.001
Dokumentnummer
JJT_20050314_OGH0002_0040OB00262_04I0000_001