Begründung:
Der Kläger strebt die Wiederaufnahme in dem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur GZ 26 Cg 743/87 geführten Verfahren an. Sein Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10. 4. 2002 unter Hinweis auf den Ablauf der Klagefrist des § 534 Abs 3 ZPO abgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 3. 6. 2002, 12 R 99/02w, nicht Folge. Der Kläger beantragte daraufhin am 5. 9. 2002 neuerlich die Verfahrenshilfe zur Erhebung der Wiederaufnahmsklage im oben angeführten Verfahren. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies diese Anträge mit der Begründung zurück, der Verfahrenshilfeantrag könne nur dann wiederholt werden, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse geändert hätten; dies sei nicht der Fall. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 11. 3. 2003, 12 R 41/03t, nicht Folge. Beschlüsse, mit denen über ein Rechtschutzbegehren entschieden werde, seien der materiellen Rechtskraft teilhaftig. Dies treffe auch für Beschlüsse über Verfahrenshilfeanträge zu. Eine neuerliche meritorische Prüfung, ob Verfahrenshilfe zu bewilligen sei, setze eine Änderung der Verhältnisse voraus.Der Kläger strebt die Wiederaufnahme in dem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur GZ 26 Cg 743/87 geführten Verfahren an. Sein Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10. 4. 2002 unter Hinweis auf den Ablauf der Klagefrist des Paragraph 534, Absatz 3, ZPO abgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 3. 6. 2002, 12 R 99/02w, nicht Folge. Der Kläger beantragte daraufhin am 5. 9. 2002 neuerlich die Verfahrenshilfe zur Erhebung der Wiederaufnahmsklage im oben angeführten Verfahren. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies diese Anträge mit der Begründung zurück, der Verfahrenshilfeantrag könne nur dann wiederholt werden, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse geändert hätten; dies sei nicht der Fall. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 11. 3. 2003, 12 R 41/03t, nicht Folge. Beschlüsse, mit denen über ein Rechtschutzbegehren entschieden werde, seien der materiellen Rechtskraft teilhaftig. Dies treffe auch für Beschlüsse über Verfahrenshilfeanträge zu. Eine neuerliche meritorische Prüfung, ob Verfahrenshilfe zu bewilligen sei, setze eine Änderung der Verhältnisse voraus.
Der Kläger lehnte daraufhin den Senat 12 des Oberlandesgerichts Wien bestehend aus Senatspräsident Dr. T*****, dem Richter des Oberlandesgerichts Dr. S***** und dem damaligen Richter des Oberlandesgerichts Dr. J*****, als befangen ab. Das Rechtsmittelverfahren hätte bis zur Entscheidung über einen Ablehnungsantrag zu 31 Nc 5/03 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien unterbrochen werden müssen. Im Übrigen sei beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien über weitere Ablehnungsanträge bloß ein Aktenvermerk angefertigt und darin festgehalten worden, dass im wiederholten Ablehnungsantrag eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Gerichte zu erblicken sei. Wegen Fehlens der Entscheidung eines Dreirichtersenats liege eine Gesetzesverletzung vor, die vom Rechtsmittelsenat hätte aufgegriffen werden müssen. Im Übrigen könne nicht ausgeschlossen werden, dass "Aktenmalversationen" durch Entnahme von Aktenteilen stattgefunden hätten.
Der zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag berufene Senat des Oberlandesgerichts Wien wies den Ablehnungsantrag als unbegründet zurück. Abgesehen davon, dass die vom Kläger behaupteten Verfahrensverstöße hier nicht vorlägen, könnten sie eine Befangenheit nur dann begründen, wenn sie so schwerwiegend seien, dass sie die mangelnde Objektivität der Richter erkennen ließen. Dies sei hier nicht der Fall. Der Antragsteller habe keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Unbefangenheit der Mitglieder des Rechtsmittelsenats 12 zu begründen vermögen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, seinem gegen den Senat 12 des Oberlandesgerichts Wien gerichteten Ablehnungsantrag Folge zu geben und ihm die Verfahrenskosten zuzusprechen. In eventu stellt er einen Aufhebungsantrag.